Provokante Fahrweise , mit Unfallfolge

Hi,

wo ist eigentlich ein Problem?

Wer überholt wird, darf nicht beschleunigen, sind wir uns einig.

Jetzt haben wir da aber ein Rennen, weil sich der Überholer hat sich zu einem Kräftemessen mitreißen lassen.
Damit wären beide dran, weil Rennen im Straßenverkehr sind schlicht nicht erlaubt.
Das Rennen war ursächlich für den Unfall, somit hat der „Gewinner“ des Rennens Fahrerflucht begangen.

Q-Gruß

Hallo!

Wenn ich überhole, habe ich primär
den Gegenverkehr im Auge und nicht den Überholten - den suche
ich erst vor dem Einscheren im Rückspiegel.

Dann machst du einen Fehler, denn gesetzlich musst du als Überholender sicherstellen, dass du dich nach dem Überholvorgang wieder ohne jemanden zu gefährden einordnen kannst. Ist das nicht sichergestellt darfst du nicht überholen, und wenn du schon angefangen hast, musst du abbrechen.

Wenn der Überholte beschleunigt und man tritt deshalb aufs Gas, hat man wohl Fehlverhalten erkannt oder? Es ist verboten, dass er Überholte beschleunigt, macht er es und man steigt aufs Gas, hat man bemerkt, dass er beschleunigt - folglich hat man fremdes Fehlverhalten erkannt und ist zur entsprechenden Reaktion verpflichtet.

Gruß
Tom

Hallo!

Ich stimme zu, dass da eine Sachverhaltslücke vorliegt. Warum genau der Überholte die Straße verlassen hat, wäre genau zu klären.

Gruß
Tom

Hallo!

Wenn er dann beim Überholtwerden Gas gibt und sein Fahrzeug
beschleunigt, sodaß der Überholende seinen Überholvorgang
abbrechen muss, verstösst der Kleinwagenfahrer gegen genannten
§ der STVO.

Das ist zwar richtig, hat aber nichts mit der Frage des Mitverschuldens und auch nichts mit der Frage der Fahrerflucht zu tun.

Gruß
Tom

Hallo,

Jetzt haben wir da aber ein Rennen, weil sich der Überholer
hat sich zu einem Kräftemessen mitreißen lassen.

Woran erkennt man ein Rennen? So rein juristisch betrachtet?

Damit wären beide dran, weil Rennen im Straßenverkehr sind
schlicht nicht erlaubt.

Und wo findet man das Gesetz, das Rennen verbietet?
Gruß
loderunner (ianal)

Woran erkennt man ein Rennen? So rein juristisch betrachtet?

Hi,

wenn zwei sich finden, und jeder der Schnellste sein will. Beginnt also schon wenn es ein Kräftemessen an der Ampel ist. Hier eindeutig belegt, weil keiner nachgeben wollte, selbst als die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde.

Und wo findet man das Gesetz, das Rennen verbietet?

Wie immer in der StVO
§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__29.html

Ein Rennen ist übrigens nicht ganz billig mit A - Verstoß 4Punkte 400,00€ Bußgeld und 1Monat Fahrverbot für jeden Teilnehmer…

129618 Sie nahmen als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraft-
fahrzeug-Rennen teil.
§ 29 Abs. 1, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 248 BKat
[http://www.kba.de/cln_007/nn_190298/DE/ZentraleRegis…](http://www.kba.de/cln_007/nn_190298/DE/ZentraleRegister/VZR/BT KAT OWI/bkat owi 01022009__pdf,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/bkat_owi_01022009_pdf.pdf)

Q-Gruß

Danke! (owt)
-nix-

Hallo

Dann machst du einen Fehler, denn gesetzlich musst du als
Überholender sicherstellen, dass du dich nach dem
Überholvorgang wieder ohne jemanden zu gefährden einordnen
kannst. Ist das nicht sichergestellt darfst du nicht
überholen, und wenn du schon angefangen hast, musst du
abbrechen.

Offenbar war es hier aber sichergestellt.

Wenn der Überholte beschleunigt und man tritt deshalb aufs
Gas, hat man wohl Fehlverhalten erkannt oder?

Es ist unklar, ob beim letzten Überholvorgang auch wieder ein fehlverhalten erkannt wurde. Hellseherische Fähigkeiten sieht die StVO nicht vor.

Es ist verboten,
dass er Überholte beschleunigt, macht er es und man steigt
aufs Gas, hat man bemerkt, dass er beschleunigt - folglich hat
man fremdes Fehlverhalten erkannt und ist zur entsprechenden
Reaktion verpflichtet.

Ich gehe beim Überholen immer auf Vollgas, ganz egal, ob der andere beschleunigt oder nicht, denn ich habe den Überholvorgang schnellstmöglich abzuschließen. Außerdem merkt man nicht unbedingt eine beschleunigung des anderen, weil das eine dauernde Messung der Rotationsgeschwindigkeit der Räder des Überholten oder umfangreiche Weg-Zeit-Messungen und -Berechnungen während des Überholvorgangs erfordern würde.

Gruß
smalbop

Hallo!

Du gehst immer davon aus, dass der Überholende ein
Fehlverhalten erkannt hat.

Muss er wohl, nachdem er bereits dreimal wegen des
Beschleunigens des Überholten den Überholvorgang abrechen
musste.

Er muss beim viertenmal überhaupt nichts festgestellt haben. Nur weil eine Bank am Montag, Dienstag und Mittwoch überfallen wurde, muss ich keinesfalls damit rechnen, dass sie das auch am Donnerstag wird.

Da hätte dem Überholer klar sein müssen, daß der
andere ihn auf Teufel komm raus nicht überholen lassen will.
Das ist zwar nicht schön und auch nicht legal, aber keine
Legitimation für einen vierten Versuch mit „geschätzten 160
Stundenkilometern“.

Na und, wenn die
Strecke weit genug einsehbar ist und der Motor stark genug,
trotzdem vorbeizuziehen?

Weil man auch dann, wenn der Motor stark genug ist, beim
Überholen nicht schneller fahren darf als erlaubt. Wenn ich
merke, daß ich unter dieser Bedingung nicht überholen kann
(weil der Überholte beschleunigt), muß ich abbrechen.

Da vermengst du zwei Dinge. Es geht in diesem Fall um eine angebliche Fahrerflucht, das ist eine Straftat, und nicht um eine zweifellos vorhandene Owi namens „Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit“, die im übrigen auch nichts an der Zulässigkeit des Überholvorgangs als solchem ändert, sofern bei diesem nicht der Verkehr gefährdet wurde. Aber der einzige, der den Verkehr gefährdet hat, war nun mal der Überholte, und dabei ist er sich und seinem Tempo (und nicht dem des Überholenden) dann auch noch ganz allein selbst zum Opfer gefallen.

Gruß
smalbop

Hallo1

Er muss beim viertenmal überhaupt nichts festgestellt haben.

Sorry, aber man muß sich beim Autofahren auch nicht mit Gewalt blödstellen. Sogar in der Schildeung des Sachverhaltres heißt es:

„Anscheinend war dem Fahrer des grossen Wagens , das beim 4 mal zu blöde , gab beim 4 Überholvorgang Gas , was das Zeug hielt“

Und Du willst mir erzählen, der Überholer hat üüüüüüüüberhaupt nicht ahnen können, daß der Kleinwagen auch diesmal wieder beschleunigen würde? Das würde Dir glaube ich kein Richter abnehmen. Er wollt halt auf Teufel komm raus überholen, egal was der andere macht.

Da vermengst du zwei Dinge. Es geht in diesem Fall um eine
angebliche Fahrerflucht, das ist eine Straftat, und nicht um
eine zweifellos vorhandene Owi namens „Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit“, die im übrigen auch nichts
an der Zulässigkeit des Überholvorgangs als solchem ändert,
sofern bei diesem nicht der Verkehr gefährdet wurde.

Ich glaube, wir verstehen die Schilderung des Sachverhaltes grundsätzlich anders.

Für mich hat da jemand unter Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit sich ein Recht erzwungen hat, obwohl er nach dem Gesamtsituation wissen musste, daß das auf einen erneuten Zweikampf hinauslaufen würde. Und daß sehe ich durchaus als ein verkehrswidriges Verhalten an. Wie ich im anderenb Postring schon schrieb: Auch eine Vorfahrt darf man sich nicht erzwingen, auch wenn amn im Recht ist.

Gruß,
Max

Gruß,
Max

Hallo!

Nun gut, wenn du solche Schwierigkeiten an Verständnis und Schwierigkeiten beim Fahren hast, dann fehlt dir möglicherweise die Fähigkeit ein Kraftfahrzeug zu lenken. Das ist ein Entzugsgrund für die Lenkberechtigung.

Gruß
Tom

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Hallo

Nun gut, wenn du solche Schwierigkeiten an Verständnis und
Schwierigkeiten beim Fahren hast, dann fehlt dir
möglicherweise die Fähigkeit ein Kraftfahrzeug zu lenken. Das
ist ein Entzugsgrund für die Lenkberechtigung.

Das war jetzt aber kein so souveräner Abgang.

Gruß
smalbop

Und Du willst mir erzählen, der Überholer hat
üüüüüüüüberhaupt nicht ahnen können, daß der Kleinwagen auch
diesmal wieder beschleunigen würde? Das würde Dir glaube ich
kein Richter abnehmen. Er wollt halt auf Teufel komm raus
überholen, egal was der andere macht.

Es ist soweit in der Tat egal, was der andere macht. So lange es dem Fahrer gelingt, den Überholvorgang ohne Gefährdung Dritter abzuschließen, ist alles in Ordnung, was den Überholvorgang betrifft. Wenn er (währenddessen oder anschließend) mit 160 Sachen in die Radarfalle fährt, ist das ein grundsätzlich anderes Problem, ebenso, wenn der Überholte selbst sich nach Abschluss des Überholvorgangs als unfähig erweist, ein solches Tempo unfallfrei mitzuhalten.

Ich frage mich ehrlich gesagt, wieso du auf die Idee kommt, hier könnte der Überholer in die Verlegenheit kommen, sich vor einem Richter rechtfertigen zu müssen. Wofür bzw. weswegen eigentlich? Weil der andere nicht ebensoschnell rasen konnte?

Für mich hat da jemand unter Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit sich ein Recht erzwungen hat, obwohl er
nach dem Gesamtsituation wissen musste, daß das auf einen
erneuten Zweikampf hinauslaufen würde.

Ein Recht kann ich mir begrifflich nur erzwingen, wenn ich dabei einen anderen zu etwas nötige. Daran fehlt es hier.

Und daß sehe ich
durchaus als ein verkehrswidriges Verhalten an. Wie ich im
anderenb Postring schon schrieb: Auch eine Vorfahrt darf man
sich nicht erzwingen, auch wenn man im Recht ist.

Das ist eben der Unterschied: Setze ich mein Vorfahrtsrecht körperlich durch, muss der andere in die Eisen steigen. Ich zwinge den anderen damit zu etwas, nämlich: Sich an die Verkehrsregeln zu halten. Er muss etwas tun, was er nicht hätte tun müssen, wenn ich nicht auf meinem Recht bestanden hätte.

Nichts dergleichen hat der Überholende hier aber getan: Der Überholte wurde von ihm zu keiner bestimmten Fahrweise genötigt, es war dessen freie und völlig unbehinderte Entscheidung, als Überholter in rechtswidriger Weise zu beschleunigen und dann später aus der Kurve zu fliegen.

Gruß
smalbop

Solche (wegen der StVZO noch dazu nicht vorhandenen) Analogien sieht man auch nur, wenn man Zitate aus dem Zusammenhang reißt…

Gruß
smalbop

Hallo

wenn zwei sich finden, und jeder der Schnellste sein will.

Das „Rennen“ in diesem Sinne setzt aber voraus, dass jeder der Teilnehmer damit einverstanden ist, dass der jeweils andere ebenfalls Gas gibt, was das Zeug hält. Man darf hier aber davon ausgehen, dass der Überholer nicht damit einverstanden ist. Somit liegt auch kein Rennen im juristischen Sinn vor.

Gruß
smalbop

hallo!

Das war kein Abgang, das war eine Rechtsausführung. Ich meine das im Ernst.

Gruß
Tom

Hallo

Das war kein Abgang, das war eine Rechtsausführung. Ich meine
das im Ernst.

Dass du es meinst, macht es auch nicht richtiger.

Gruß
smalbop