angenommen zwei Parteien führen zivilrechtlich ein Verfahren gegeneinander.
Die klagende Partei muss zu angesetzen Verhandlungen weit anreisen. Dies gilt auch für den Anwalt des Klagenden.
Die Beklagte lässt regelmäßig Am Tag vor der Verhandlung mitteilen, dass man nicht erscheine.
Die Verhandlung wird aber vom Gericht nicht abgesagt.
In diesen Verhandlungen ergeht dann jeweils ein Versäumnisbeschluss.
Am letztenTag der Beschwerdefrist legt die Beklagte Einspruch ein.
Dem Kläger entstehen dadurch erhebliche Fahrkosten für sich selbst und dem eigenen Anwalt.
Muss er dass hinnehmen oder kann der Schadensersatz einklagen?
angenommen zwei Parteien führen zivilrechtlich ein Verfahren
gegeneinander.
Die klagende Partei muss zu angesetzen Verhandlungen weit
anreisen. Dies gilt auch für den Anwalt des Klagenden.
Die Beklagte lässt regelmäßig Am Tag vor der Verhandlung
mitteilen, dass man nicht erscheine.
Die Verhandlung wird aber vom Gericht nicht abgesagt.
In diesen Verhandlungen ergeht dann jeweils ein
Versäumnisbeschluss.
Am letztenTag der Beschwerdefrist legt die Beklagte Einspruch
ein.
Dem Kläger entstehen dadurch erhebliche Fahrkosten für sich
selbst und dem eigenen Anwalt.
Muss er dass hinnehmen oder kann der Schadensersatz einklagen?
nein, SE muss nicht gewährt werden, schließlich nimmt die beklagte nur ihre rechte in anspruch. zunächst erfolgt im VU der kostenausspruch, dass die unterliegende partei die kosten trägt.
nach einlegung des einspruchs und aufhebung des VU, trägt der beklagte die kosten der säumnis (vor allem die reisekosten von RA und partei), § 344 zpo. wird das VU aufrechterhalten, trägt sie sowieso die kosten des rechtsstreits. der kläger ist also ausreichend geschützt…
p.s. wenn man schon einen RA beauftragt hat, fragt man diesen…