Prozessbeschäftigung

Ein Arbeitgeber hatte einen Mitarbeiter fristlos gekündigt. Vom
Gericht wurde im Urteilstenor angegeben, dass das Arbeitsverhält-
nis dúrch die Kündigung nicht beendet wurde. Damit hat der Arbeit-
nehmer obsiegt, die Urteilsbegründung steht noch aus.
Jetzt übersandte der Arbeitgeber diesem gekündigten Mitarbeiter
folgende Vereinbarung einer Prozessbeschäftigung:
Das Arbeitsverhältnis wird zu den gleichen vertraglichen Bedingun-
gen wie bisher befristet bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arb.Gericht fortgesetzt und
endet im Falle einer Abweisung der Kündigungsschutzklage mit der
Rechtskraft des Urteils. Im Falle einer rechtskräftigen Klagestatt-
gabe geht es in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis über.
Ist diese Vereinbarung mit diesem Wortlaut so in Ordnung? Was muss
tatsächlich in einer solchen Vereinbarung stehen? Genaues Datum
und Uhrzeit, wann der Arbeitnehmer im Betrieb zu erscheinen hat?
Muss auch detailliert angegeben werden, welche Tätigkeit er ausüben
soll? Was passiert dem Arbeitnehmer, wenn er gerade diese Verein-
barung nicht annimmt, er muß ja schließlich vorher wissen, welche
Tätigkeit er ausüben soll?
Kann jemand diese Fragen beantworten?

Moin,

AG und AN haben bereits einen Vertrag, dessen Wirksamkeit durch das Gerichtsverfahren nicht berührt ist. Es gibt für den AN mithin keinen Grund, einen neuen Vertrag zu unterschreiben.

Ich muss gestehen, dass ich die Absicht hinter dem Angebot nicht durchschaue. Soll der AN bessergestellt werden? Dann sollte der AG einen Vertrag anbieten, der sich nicht auf ein Urteil stützt, sondern schlicht das befristete in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandelt.

Gruß Ralf

Vielen Dank für die schnelle Antwort und das auch noch zu so
früher Stunde des neuen Jahres. Damit habe ich nicht gerechnet
und Deine Antwort hat meine Fragen voll und ganz beantwortet.
Aber ich hätte noch eine Frage, die mich bewegt und zwar, was
bedeutet der Begriff „sittenwidrige“ Kündigung? Was ist unter
sittenwidrig zu verstehen. Auch auf die Beantwortung dieser
Fragen bin ich sehr gespannt. Danke schon jetzt und wünsche eine
gute Nacht.
Gruß Harry

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Sittenwidrige Kündigung
Moin, Harry,

wie und wo das festgelegt ist, weiß ich nicht, ich kann es nur an Beispielen verdeutlichen: Einem AN wird gekündigt, weil er

  • sich als Homosexueller geoutet hat;
  • einer politischen Partei angehört;
  • sich gegen sexuelle Belästigung zur Wehr setzt;
  • einer Glaubensgemeinschaft angehört.

Zum letzten Punkt: Kirchliche Arbeitgeber dürfen einem Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser sich nicht an die Moralvorstellungen des Arbeitgebers hält (Stichwort: Tendenzbetriebe). Das verstößt zwar nicht gegen die guten Sitten, dafür aber gegen die Menschenwürde, für deren Einhaltung jedoch die Kirche von Staats wegen nicht verantwortlich ist.

Gruß Ralf