Prozesskosten

Liebe/-r Experte/-in,
Was bedeutet: „Die Prozesskoszen werden gegeneinander aufgerechnet“? Muss keine der Parteien etwas zahlen?
Ich hoffe, dass ich richtig zitiert habe.
Wie verhält es sich mit den Anweltskosten bei einer Scheidung? Soviel ich weiß, muss eine der Parteien eine anwaltliche Vertretung haben. Muss sie ihn dann auch allein bezahlen?
Danke für deine Zeit.
Mir lieben Grüßen Tanja

Liebe Tanja, etwas verspätet hier die Antwort (ich war bei wer weiß was nicht mehr registriert)

Gegeneinander aufgehoben bedeutet, die Gerichtskosten werden geteilt, jeder zahlt seine eigenen außergerichtlichen -auch Anwaltskosten- selber.
Bei Scheidungsverfahren braucht nur der Antragsteller(Kläger) einen Anwalt, der Gegner kann sich ohne Anwalt (kostengünstiger!) „durchschlagen“.
Wer in Scheidungssachen einen Anwalt hat, muß ihn folglich auch selber zahlen (vorausgesetzt die Kostenentscheidung im Urteil lautet: Gegeneinander aufgehoben.)
Frdl. Grüße
Werner