mir wurde in 06-08 2007 kleine Prozesskostenhilfe
vom Staat geleistet.
Jetzt im Nowember 2011 bekomme ich Aufforderung vom Amtsgericht meine
Einkommen und Vermögen aufzulisten zwecks Rückzahlung
mit Frist bis 09.01.2012
Frage: is 4- Jähriges Zeitraum nicht mehr gültig?
Ich habe gedacht nach 4 Jahren gibts keine Rückzahlung mehr?
Wenn das Gesetzt sich inzwischen geändert hat- für mich soll trotzdem 4- Jaähriges Frist gelten?
Wie sollte ich jetzt richtig vorgehen?
Danke im Voraus
Jürgen
die Frist von 4 jahren wird nicht ab dem Datum der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gerechnet, sondern ab dem Datum der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
Mit freundlichen Grüßen
Nicolai F. Kutz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitlmarktrecht
Frage: ist der 4-jährige Zeitraum nicht mehr gültig?
Ich habe gedacht, nach 4 Jahren gibts keine Rückzahlung mehr?
Wenn das Gesetzt sich inzwischen geändert hat- für mich soll trotzdem die 4- jährige Frist gelten?
Wie sollte ich jetzt richtig vorgehen?
Hallo, Jürgen
die 4-jährige Frist besteht auch weiterhin. Maßgelblich ist allerdings der Zeitpunkt, an dem das Verfahren beendet wurde: § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO: Festsetzung von Zahlungen
(1-3) …
(4) Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.
Vier Jahre (nicht Kalenderjahre!), nach dem das Verfahren, für das die PKH bewilligt wurde, beendet wurde. Beispiel: PKH-Bewilligung für Scheidungsklage vom 10.08.2006,
Scheidungsurteil vom 05.06.2007,
zugestellt am 20.06.2007,
rechtskräftig am 21.07.2007,
zzgl. 4 Jahre:
ab 22.07.2011 wieder ruhig schafen!
gem. § 120 Abs. 3 ZPO beginnt die Vierjahresfrist, auf die Sie sich zu beziehen scheinen, mit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstige Beendigung des Verfahrens.
Nachdem Ihnen erst im August 2007 PKH gewährt wurde, scheint es mir durchaus wahrscheinlich, dass das Verfahren erst nach dem 31.12.2007 beendet wurde.
Vielen Dank für Ihre frage, die ich erst nach den Feiertagen beantworten kann.
Die 4-Jahres-Frist gilt nicht ab dem Tag der Bewilligung der Prozesskostenhilfe, sondern ab dem rechtskräftigen Abschluss des betreffendenen Verfahrens, für das Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Ich kann Ihnen daher nur raten, die Fragen zu beantworten, da Ihnen sonst allein wegen Nichtbeantwortung die Prozesskostenhilfe nachträglich gestrichen wird.
Hallo,
die Angaben sind etwas vage, um dazu etwas zu sagen. Was ist gemeint mit „kleine Prozesskostenhilfe“? Fristen beginnen erst mit der Endentscheidung des Verfahrens, für das die PKH bewilligt wurde. Aus der Bewilligung der PKH müsste sich auch näheres zur Rückzahlung ergeben.