Prozesskosten - was tun?

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,

Am 25.1.11 habe ich einen Zivilprozess verloren. Jetzt muss ich 227,27 plus 5% Zinsen bezahlen. Hinzu kommen noch die Kosten für den Gegenanwalt und die Gerichtskosten.

Vom Anwalt der Gegenseite bekam ich bis heute noch keine Kostenrechnung was ich efektiv zu zahlen habe.

Ist es üblich. dass man sich solange Zeit lässt.

Muss ich reagieren - nicht das auf einmal ein Vollstreckungsbescheid ausgeführt wird.

Danke für einen Tipp
Viele Grüße
Mike

Hallo Mike,
es ist durchaus üblich, dass die Gegenseite sich ein wenig Zeit lässt. Erst einmal muss die Rechtsmittelfrist abgewartet werden, damit das Urteil rechtskräftig wird.
Du kannst, musst aber nicht ragieren.
Wichtig ist, dass Du bei Rechnungseingang, egal von wem der auch immer kommt, den Briefumschlag (wg. Poststempel/Dokument)aufhebst und ebenso daruf vermerkst, wann dieser Brief bei Dir eingegangen ist. Du bist dann auf der sicheren Seite.
Herzliche Grüe - Ernst

Hallo Ernst,
wow, so schnell die Antwort. Danke.

Mit Rechnungseingang meinst Du sicherlich die Kostennote vom Anwalt und die Forderungskosten der Gegenseite die wahrscheinlich auch vom Anwalt kommen wird.

Danke mit dem Tipp „Briefumschlag aufheben“.

Gruß
Mike

Hi Mike,
wo ist der Unterschied zwischen einer Rechnung und einer Kostennote? Ich sehe keinen.

Und es sollten grundsätzlich alle Briefumschläge von Rechnungen und Zustellungen und Ladungen, also alles was nicht privat ist, aufgehoben werden und mit dem Posteingangsvermerk versehen werden.

Grüße - Ernst

Sorry, hab mich verkehrt ausgedrückt.

Eine Frage habe ich trotzdem noch. Du hast geschrieben, dass die Rechtsmittelfrist abgewartet wird.

Bei mir schloß der Richter beim Amtsgericht gleich die Möglichkeit aus in die Berufung gehen zu können. Beim Urteil steht auch nichts von einer Rechtsmittelfrist. Ist es richtig, das eine Berufung gleich ausgeschlossen werden kann oder liegt es am geringen Streitwert von 227 EUR?

Gruß
Mike

Na das ist ja mal ein flotter Wechsel.
Hi Mike.
Ja, es kann an dem geringen Streitwert liegen, muss aber nicht.
Die fehlende Rechtsmittelbelehrung bei dem Urteil ist meines Erachtens ein Formfehler.
Es sei denn, beide Parteien haben noch beim Hauptvethandlungstermin das Urteil angenommen. Dann ist es rechtskräftig.

Es muss immer bedacht werden, dass auch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, wenn beide Parteien das Urteil zwar okay finden, aber ein Formfehler zu finden ist, oder geltend gemacht wird.
Ich glaube aber, das wird jetzt zu kompliziert.

Gehe davon aus, dass Dein Urteil wegen des geringen Streitwertes rechtsmittellos ist.
Dennoch mache Dir keine Sorgen über einen eventuellen Mahnbescheid oder ähnliches.

Herzliche Grüße - Ernst

Hallo Ernst

Also Einspruch einzulegen, wegen Formfehler lohnt nicht, oder?

Es ist halt so, Recht haben und Recht bekommen ist ein großer Unterschied.

So, ich denke das wäre meine letzte Frage.
Danke für Deine Mühe
Mike

In Zivilverfahren gibt es keine notwendige Rechtsmittelbelehrung. Fehlt sie (was grundsätzlich der Fall ist), liegt kein Formfehler vor.

Der Hinweis des Gerichts ist hier auch nicht falsch. Wegen des geringen Streitwerts ist eine Berufung nur ausnahmsweise zulässig - grundsätzlich wie eben im vorliegenden Fall jedoch nicht. Ein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, das zu einer Überprüfung des Urteils durch eine höhere Instanz führt, gibt es dann nicht.

Lediglich die Gehörsrüge käme in Frage, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet werden kann, die dann durch dasselbe Gericht geprüft wird. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor.

Also alles korrekt.

Den letzten Satz „Recht haben und Recht bekommen“ - finde ich deplatziert. In dem Thread ist nichts vorgetragen, was das Urteil als unrichtig erscheinen läßt. Deshalb hatte hier der Kläger recht und hat sein Recht auch bekommen.

Wow, war die Mail lange unterwegs :wink:
Es ist keine Antwort auf meine Anfrage

Liebe/-r Experte/-in,
Hallo,

Am 25.1.11 habe ich einen Zivilprozess verloren. Jetzt muss ich 227,27 plus 5% Zinsen bezahlen. Hinzu kommen noch die Kosten für den Gegenanwalt und die Gerichtskosten.

Vom Anwalt der Gegenseite bekam ich bis heute noch keine Kostenrechnung was ich efektiv zu zahlen habe.

Ist es üblich. dass man sich solange Zeit lässt.

Muss ich reagieren - nicht das auf einmal ein Vollstreckungsbescheid ausgeführt wird.

Danke für einen Tipp
Viele Grüße
Mike

Das stimmt. Deine Anfrage wurde hauptsächlich schon im ersten Beitrag beantwortet. Ich wollte nur richtigstellen, was anschließend falsch dargestellt wurde.

Ich beantworte die Anfrage aber auch gerne: Wenn Du gegen das Urteil keine Gehörsrüge mehr erheben willst, weil Du das Urteil für sachlich falsch hältst, dann solltest Du die Forderung, soweit Dir bekannt (also mindestens den ausgeurteilten Betrag zzgl. der ausgeurteilten Zinsen) unverzüglich von selbst zahlen.

Andernfalls kann und womöglich wird der gegnerische RA OHNE WEITERES die Zwangsvollstreckung betreiben (einen Vollstreckungsbescheid braucht er nicht, er hat ja das Urteil), wodurch weitere Kosten für Dich entstehen.

Es ist nicht sinnvoll, noch auf eine Zahlungsaufforderung zu warten, da nicht sicher ist, dass der RA noch eine schickt, bevor er vollstrecken läßt. Davon abgesehen laufen die Zinsen weiter.

Darauf zu spekulieren, dass die Forderung „vergessen“ wird, scheint mir aus den o. g. Gründen ebenfalls nicht ratsam.

Das oben Geschriebene bezieht sich auf die Hauptforderung nebst Zinsen. Was die gegnerischen (Anwalts)kosten angeht: Hier kannst Du abwarten, bis einen Kostenfestsetzungsbeschluss gibt, der den genauen Betrag enthält.

Hallo erst einmal Danke.
Deine Aussage widerspricht die von Herrn Stuhl. (1. Antwort) Was stimmt jetzt?
Meineserachtens läuft die Abrechnung über den Anwalt der Gegenseite, Kostennote, Hauptforderung nebst Zinsen. Da die Hauptforderung unterschiedliche Zeiten umfassen, weiss ich gar nicht was ich konkret bezahlen muss. Das Urteil wurde im Januar ausgesprochen und ich bekam von der Gegenseite bis heute keine Zahlungsaufforderung.
Für einen weiteren Tipp Dank im Voraus.
Gruß
einstein2011

Das, was ich geschrieben habe, stimmt. :smile:

Das Urteil stellt die Hauptforderung nebst Zinsen gegen Dich fest. Es ist auch (ohne Rücksicht auf Rechtsmittel) zumindest vorläufig vollstreckbar.

Insofern kann die Gegenseite, sobald sie das Urteil in Händen hat (sogar schon ab Verkündung) die Zwangsvollstreckung gegen Dich betreiben - ohne weiteres: Es ist kein weiteres Verfahren mehr nötig, es wird direkt der Gerichtsvollzieher beauftragt oder ein Pfänungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Die Gegenseite muss Dich nicht vorher informieren und Dir auch keine Rechnung oder Kostennote stellen. Es obliegt Dir, Dir auszurechnen, was Du laut Urteil schuldest. Das muß die Gegenseite nicht für Dich tun. Wenn Du das nicht allein ermitteln kannst, musst Du jemanden fragen, der das kann, ggf. einen Rechtsanwalt.

Ernst hat insoweit recht, als die Gegenseite regelmäßig die Rechtskraft abwarten wird. Sie könnte zwar vorher vollstrecken, setzt sich dann aber einem Risiko aus, wenn das Urteil später zu ihren Lasten geändert wird.

In DIESEM Fall aber hat der Richter Dich zutreffend darauf hingewiesen (obwohl er das nicht tun musste), dass kein Rechtsmittel zulässig ist. Deshalb hat die Gegenseite hier keinen zwingenden Grund zu warten. Dass sie es doch tut, kann verschiedene Anlässe haben, über die sich zu spekulieren nicht lohnt.

Ernst hat auch recht, dass Du keine Angst vor einem Mahnbescheid haben musst. Das hilft Dir aber nicht, weil die Gegenseite für die Zwangsvollstreckung außer dem Urteil, das sie hat, nichts mehr braucht.

Das alles gilt, um es zu wiederholen, für die ausgeurteilte Forderung. Für die gegnerischen KOSTEN ist es anders: Diesbezüglich kannst Du in der Tat die Kostennote bzw. letztlich den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts abwarten, ohne vorher mit einer Zwangsvollstreckung rechnen zu müssen.

Fazit: siehe mein vorangegangener Beitrag. Das Urteil IST die ultimative Zahlungsaufforderung für die Hauptforderung nebst Zinsen, der Du, wenn Du Dir weitere Kosten ersparen willst, tunlichst von Dir aus nachkommen solltest.

Ich habe heute nach 7 Monaten den RA der Gegenseite angeschrieben und um die gesamte Kostennote gebeten. Ich hoffe das es nicht zu spät ist und ich mit dieser Mail keinen Fehler gemacht habe.


Du hast zumindest das, was ich Dir sagen wollte, nicht verstanden bzw. nicht richtig umgesetzt. Wegen der KOSTEN hättest Du abwarten und ggf. sogar auf Verjährung setzen können (wenn auch unwahrscheinlich, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht von selbst irgendwann gekommen wäre). Zahlen solltest Du aus MEINER Sicht nur die Hauptforderung, die um Urteil steht.

Aber gut.

Hätte ich die Hauptforderung an den Anwalt überwiesen, dann wären die weiteren Kostenforderungen sowieso gekommen. Heute bekam ich die gesamte Forderung vom Anwalt,
also eh alles gelaufen. Hätte ich weiter gewartet wären die Zinsen noch höher geworden.Jetzt muss ich mal sehen, ob sie auf meine Ratenzahlung eingehen, sonst lege ich die E.V. ab bei meiner kleinen Rente.

Danke für Deine Mühe und ein schönes Wochenende.

Das klingt gut.

Das klingt gut.


Hallo,

Eine letzte Frage und ich hoffe ich neverve nicht zu sehr.

Was ist, wenn ich die Zwangsvollstreckung abwarte und beim GV die E.V. abgebe,
kann bei mir was gepfändet werden.
Sachverhalt:
Ich bekomme eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente von 866,38.
Ist diese Rente pfändungsfrei?
Nach Abzug aller festen Kosten bleiben mir im Monat 473,31.
An Wertgegenständen in der Wohnung ist alles gebraucht (1 Wohnung 36 qm.)
PC mit Monitor gebraucht vor 3 Jahren für 150 gekauft. Radio 20 j. alt.
VHS-Videorecorder 20 EUR bei ebay
DVDplayer 29 EUR - 2 Jahre alt.
Satanlage 79 EUR - 7 Jahre alt
Fernseher TFT 349 EUR 2 Jahre alt.
Möbel/Inventar über 20 Jahre alt.
Sparkonto 300 EUR für Notfälle
Auto keines.
LV - keine

Wie sieht es da bei einer E.V.

Danke für einen Tipp

Gruß
Einstein

Der monatliche Pfändungsfreibetrag beträgt auch für die Rente 1.028,89 EUR. Die Rente kann also nicht gepfändet werden.

Das Sparguthaben, wenn es keine besondere Herkunft und keinen besonderen (festgelegten) Zweck hat, kann in voller Höhe gepfändet werden. Ein vorübergehender teilweiser Schutz könnte erreicht werden, wenn das Geld auf ein Girokonto eingezahlt und dieses ggf. in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Das aber auch nur für längstens zwei Monate, wenn das Geld in dieser Zeit nicht verbraucht wird.

An Wertgegenständen in der Wohnung ist alles gebraucht (1
Wohnung 36 qm.)

Davon dürfte fast alles unpfändbar bzw. nicht verwertbar sein.

PC mit Monitor gebraucht vor 3 Jahren für 150 gekauft.

Der ist prinzipiell pfändbar, aber vermutlich nicht verwertbar, so dass vermutlich eine Pfändung unterbleiben würde.

Wie sieht es da bei einer E.V.

Sollte man sich so oder so gut überlegen, da eine E. V. die wirtschaftlichen Möglichkeiten doch sehr einschränkt. Wie alt bist Du denn?

60 Jahre
Dann müsste ich sofort das Sparkonto auflösen. Die Zwangsvollstreckung geschieht ja auch nicht von heut auf morgen und wenn kein Geld mehr da ist…

Kann der TFT-Fernseher gepfändet werden?

Das Sparkonto kannst Du auch dann noch auflösen, wenn Du tatsächlich zur Abgabe der EV geladen wirst. Es sei denn, Du rechnest damit, dass vorher das Konto gepfändet wird (was möglich ist) - dann müsste die Gegenseite in der Regel aber schon eine Vermutung haben, bei welcher Bank es geführt wird.

Kann der TFT-Fernseher gepfändet werden?

Fernseher grundsätzlich nicht, aber Luxusvarianten (die verwertet werden können) schon, wenn Dir dafür ein einfaches Ersatzgerät oder der Geldbetrag für ein einfaches Gerät zur Verfügung gestellt wird (Austauschpfändung).