Wer bedürftig ist, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Zwei Fragen allgemeiner Natur:
Ist die Hilfe einmal gewährt worden, steht dem Antragsteller dann auch die Inanspruchnahme aller Rechtsmittel, auch wenn die Kosten hierfür in keinem Verhältnis mehr zum ursprünglichen Streitwert stehen, ohne weitere Genehmigung zu?
Muss die gewährte Hilfe irgendwann, ggf. unter bestimmten Voraussetzungen, und wenn ja, unter welchen, zurück gezahlt werden?
Ist die Hilfe einmal gewährt worden, steht dem
Antragsteller dann auch die Inanspruchnahme aller
Rechtsmittel, auch wenn die Kosten hierfür in keinem
Verhältnis mehr zum ursprünglichen Streitwert stehen, ohne
weitere Genehmigung zu?
Nein, die Prozessko9stenhilfe wird für jeden Rechtszug einzeln gewährt.
Muss die gewährte Hilfe irgendwann, ggf. unter bestimmten
Voraussetzungen, und wenn ja, unter welchen, zurück gezahlt
werden?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. In den §§ 114 ff ZPO steht alles drin.