Prozesskostenhilfe

Hallo liebe Rechte :wink:

Wer bedürftig ist, kann Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Zwei Fragen allgemeiner Natur:

  1. Ist die Hilfe einmal gewährt worden, steht dem Antragsteller dann auch die Inanspruchnahme aller Rechtsmittel, auch wenn die Kosten hierfür in keinem Verhältnis mehr zum ursprünglichen Streitwert stehen, ohne weitere Genehmigung zu?

  2. Muss die gewährte Hilfe irgendwann, ggf. unter bestimmten Voraussetzungen, und wenn ja, unter welchen, zurück gezahlt werden?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.

M

Hallo liebe Rechte :wink:

Dämliche Anrede. Da grüße ich mal nicht zurück.

  1. Ist die Hilfe einmal gewährt worden, steht dem
    Antragsteller dann auch die Inanspruchnahme aller
    Rechtsmittel, auch wenn die Kosten hierfür in keinem
    Verhältnis mehr zum ursprünglichen Streitwert stehen, ohne
    weitere Genehmigung zu?

Nein, die Prozessko9stenhilfe wird für jeden Rechtszug einzeln gewährt.

  1. Muss die gewährte Hilfe irgendwann, ggf. unter bestimmten
    Voraussetzungen, und wenn ja, unter welchen, zurück gezahlt
    werden?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. In den §§ 114 ff ZPO steht alles drin.

Hallo liebe Rechte :wink:

Hallo Herr Meier,

ein wenig unglücklich formuliert, was? Gott sei Dank wissen wir ja wie´s gemeint ist.

Gruß
Tina