Hallo Sachkundige,
welche Kosten eines Zivilverfahrens deckt die PKH? (Kindesunterhalt)
- eigene Anwaltskosten
- gegnerischer Anwalt
- Gerichstkosten
ganz ratlos gefragt & gegrüßt
r T
Hallo Sachkundige,
welche Kosten eines Zivilverfahrens deckt die PKH? (Kindesunterhalt)
Hallo,
PKH deckt die eigenen Rechtsanwaltskosten und die eigenen Gerichtskosten (incl. evtl. vom Gericht beauftragter Gutachter, Verfahrenspfleger usw.).
Wenn man verliert, bezahlt man den gegnerischen Anwalt und die gegnerischen Gerichtskosten - auch wenn der Gegner auch PKH hat. Dies gilt für Unterhaltsverfahren. Andere Familienrechtssachen (z. B. Umgang, Sorgerecht) werden meist so beschieden, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden (bedeutet auf Deutsch: jeder zahlt seinen eigenen Kram).
Gruß
Ingrid
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Was sind denn „gegnerische Gerichtskosten“?
Gerichtskosten muss der Verlierer, dem PKH bewilligt wurde, nicht bezahlen.
Levay
Danke für die Infos (owt)
Falls hier noch jemand antwortet, dann in der Überschrift passenderweise das (owt) entfernen
)
Hallo,
es gibt dann „gegnerische Gerichtskosten“, wenn das Gericht die Gerichtskosten (dazu können auch kostenintensive Sachverständigengutachten gehören) halbiert oder nach einer anderen Quote aufteilt.
Wenn der Verlierer PKH hat und (sagen wir mal) 80% der Kosten (der Gewinner 20%) tragen muss, zahlt er diese gegnerischen 80% der Gerichts- und Anwaltskosten. Sein eigenes Kostenrisiko übernimmt beim Verlierer die PKH.
Gruß
Ingrid
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Hallo,
es gibt dann „gegnerische Gerichtskosten“, wenn das Gericht
die Gerichtskosten (dazu können auch kostenintensive
Sachverständigengutachten gehören) halbiert oder nach einer
anderen Quote aufteilt.
Wenn der Richter die Kosten aufteilt, dann doch genau deswegen, weil jeder der Gegner seinen Teil zu zahlen hat. Ich verstehe nicht, warum der Unterlegene entgegen dieser Aufteilung die Kosten des Obsiegenden (oder einen Anteil daran) zahlen sollte. Oder was habe ich nicht verstanden?
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
jaa Du hast recht. Ich habe sehr doof formuliert. Gilt bei einer anderen Quote als bei der Hälfte.
Gruß
Ingrid
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Hallo,
Gilt bei einer anderen Quote als bei der Hälfte.
Sorry, da werde ich immer noch nicht draus schlau.
Du schriebst, dass man unter Umständen die gegnerischen Gerichtskosten zahlen müsse. Und die gegnerischen Gerichtskosten seien die, die der Gegner zu zahlen hätte, weil das der Richter so festgelegt hat. Wenn aber der Richter eine Quote festlegt (völlig egal, welche), muss man doch auch nur genau das zahlen, was vom Richter für einen festgelegt wurde und nicht das, was der Richter für den Prozessgegner festgelegt hat. Und das ist doch dann der eigene Anteil an den Gerichtskosten und nicht die ‚gegnerischen Gerichtskosten‘, oder?
Und welchen Anteil wovon hätte der Prozessbeteiligte mit PKH denn nun zu tragen?
Gruß
loderunner (ianal)
Hallo,
konstruieren wir doch mal einen Fall:
Der Kläger K hat ein Verfahren gegen Beklagten B angestrengt und dafür die Gerichtskosten einbezahlt.
Der Beklagte B bekommt PKH.
Trotzdem verliert der Beklagte B das Verfahren. Das Gericht legt dabei fest, dass die Kosten der Beklagte B zu tragen hat.
Die eigenen Anwaltskosten des Beklagten B werden von der PKH bezahlt.
Aber die gegnerischen Kosten - also die (vorher von K verauslagten) GERICHTS- und Anwaltskosten muss B aus eigener Tasche bezahlen.
Also zahlt B die gegnerischen Gerichtskosten. Oder soll der Gewinner K auf den Gerichtskosten sitzen bleiben? Das kann man sicher auch anders formulieren, aber es trifft den Kern der Sache.
Gruß
Ingrid
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In einem Wohneigentumsfall hatte ich leider eine andere Erfahrung gemacht. (Altes Recht)
Als Kläger ging das Verfahren zu meinen Gunsten aus. Trotzdem musste ich meine eigenen Anwaltskosten als aussergerichtliche selbst zahlen. Die Gutachterkosten wurden dem Beklagten auferlegt. Mein Anwalt meinte, normalerweise hätte jeder 50% zahlen müssen und es wäre großzügig vom Richter, es so zu lösen.
Beim nächsten Mal bezahle ich das Geld lieber für … als noch einmal drei Jahre gegen einen randalierenden Alki zu prozessieren, und dann noch für die ganze Hausgemeinschaft. Weils keine Sammelklagen gibt.
Ratloser Gruß
konstruieren wir doch mal einen Fall:
Der Kläger K hat ein Verfahren gegen Beklagten B angestrengt
und dafür die Gerichtskosten einbezahlt.Der Beklagte B bekommt PKH.
Trotzdem verliert der Beklagte B das Verfahren. Das Gericht
legt dabei fest, dass die Kosten der Beklagte B zu tragen hat.Die eigenen Anwaltskosten des Beklagten B werden von der PKH
bezahlt.Aber die gegnerischen Kosten - also die (vorher von K
verauslagten) GERICHTS- und Anwaltskosten muss B aus eigener
Tasche bezahlen.Also zahlt B die gegnerischen Gerichtskosten. Oder soll der
Gewinner K auf den Gerichtskosten sitzen bleiben? Das kann man
sicher auch anders formulieren, aber es trifft den Kern der
Sache.Gruß
IngridHallo,
Gilt bei einer anderen Quote als bei der Hälfte.
Sorry, da werde ich immer noch nicht draus schlau.
Du schriebst, dass man unter Umständen die gegnerischen
Gerichtskosten zahlen müsse. Und die gegnerischen
Gerichtskosten seien die, die der Gegner zu zahlen hätte, weil
das der Richter so festgelegt hat. Wenn aber der Richter eine
Quote festlegt (völlig egal, welche), muss man doch auch nur
genau das zahlen, was vom Richter für einen festgelegt wurde
und nicht das, was der Richter für den Prozessgegner
festgelegt hat. Und das ist doch dann der eigene Anteil an den
Gerichtskosten und nicht die ‚gegnerischen Gerichtskosten‘,
oder?
Und welchen Anteil wovon hätte der Prozessbeteiligte mit PKH
denn nun zu tragen?
Gruß
loderunner (ianal)
Du bedenkst dabei aber nicht, dass grundsätzlich derjenige, der verliert, ALLE Gerichtskosten zu tragen hat. Wenn A verliert und B gewinnt, gibt es für B keine Gerichtskosten, die A ihm erstatten müsste.
Davon gibt es zwar Ausnahmen; die beruhen aber gerade auf dem Gedanken, dass es ganz richtig so ist, wenn der Obsiegende einen Teil der Kosten trägt. Warum sollten diese also wieder von der Gegenseite erstattet werden?
Mir fällt kein Fall ein, in dem das, was du behauptest und was auch im Wikipedia-Artikel steht, zutreffen könnte.
Levay
Hallo Levay,
wenn der „Sieger“ Pech hat, zahlt er trotzdem die ganzen Kosten. Passiert dann, wenn (trotz günstiger Kostenentscheidung für den Gewinner) vom „Verlierer“ nix zu holen ist. Man hat dann zwar einen Titel, aber noch lange keine Mittel.
Du bedenkst dabei aber nicht, dass grundsätzlich derjenige,
der verliert, ALLE Gerichtskosten zu tragen hat. Wenn A
verliert und B gewinnt, gibt es für B keine Gerichtskosten,
die A ihm erstatten müsste.
Doch wenn B die Gerichtskosten vorab bezahlt hat (ist meist der Fall wenn B den Prozess initiiert hat) und A am Ende des Verfahrens dazu verdonnert wird, alle Kosten des Verfahrens zu tragen, muss er dem B auch die Gerichtskosten erstatten.
Grundsätzlich zahlt nicht in allen Verfahren der Verlierer die gegnerischen Kosten. Eine irgendwo im Gesetz festgeschriebene Ausnahme ist das Arbeitsrecht. Dort zahlt jeder seine Kosten selber - auch wenn er gewinnt.
Im Familienrecht gibt es auch öfters diese Konstellation.
Davon gibt es zwar Ausnahmen; die beruhen aber gerade auf dem
Gedanken, dass es ganz richtig so ist, wenn der Obsiegende
einen Teil der Kosten trägt. Warum sollten diese also wieder
von der Gegenseite erstattet werden?
Dann muss der Verlierer sie ja nicht erstatten, wenn der Obsiegende seine Kosten selber bezahlen muss.
Dies ist z. B. bei allen Arbeitsgerichtsverfahren der Fall und im Familienrecht häufig bei Umgangs- und Sorgerechtsverfahren. Im letzteren Fall werden die „Kosten gegeneinander aufgehoben“ was im Klartext bedeutet: jeder zahlt seinen Käse selber.
Mir fällt kein Fall ein, in dem das, was du behauptest und was
auch im Wikipedia-Artikel steht, zutreffen könnte.
Tatsächliche Realität: Mein Göttergatte hat ein ganzes Sammelsurium von Titel gegen seine Ex. Er hat geklagt und die Gerichtskosten einbezahlt, sie hatte PKH und verloren und er hat jetzt die Titel (über seine eigenen Anwalts- und verauslagten Gerichtskosten) gegen sie - die sie versucht mit einem Inso-Verfahren auf Null zu setzen. Sind keine Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gewesen.
Gruß
Ingrid
Levay
Hallo,
ist mir neu, dass auch in solchen Fällen normalerweise die Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Aber mit solchen Verfahren musste ich, Gott sei Dank, noch keine Erfahrungen sammeln.
Gruß
Ingrid
In einem Wohneigentumsfall hatte ich leider eine andere
Erfahrung gemacht. (Altes Recht)
Als Kläger ging das Verfahren zu meinen Gunsten aus. Trotzdem
musste ich meine eigenen Anwaltskosten als aussergerichtliche
selbst zahlen. Die Gutachterkosten wurden dem Beklagten
auferlegt. Mein Anwalt meinte, normalerweise hätte jeder 50%
zahlen müssen und es wäre großzügig vom Richter, es so zu
lösen.
Beim nächsten Mal bezahle ich das Geld lieber für … als noch
einmal drei Jahre gegen einen randalierenden Alki zu
prozessieren, und dann noch für die ganze Hausgemeinschaft.
Weils keine Sammelklagen gibt.
Ratloser Gruß
Hallo Ingrid,
ähnliches habe ich aus eigener Erfahrung hier auch schon geschildert.
Ebenso im Gespräch mit einem Anwalt. Dieser Sachverhalt wurde hier und beim Anwalt vehement bestritten.
Gruß
Tom
Hallo,
Aber die gegnerischen Kosten - also die (vorher von K
verauslagten) GERICHTS- und Anwaltskosten muss B aus eigener
Tasche bezahlen.
Also zahlt B die gegnerischen Gerichtskosten.
Jetzt verstehe ich, was Du meinst. Wobei ich es für abwegig und irreführend halte, die Gerichtskosten als gegnerische Gerichtskosten zu bezeichnen.
Gruß
loderunner