Prozesskostenhilfe

Hallo,

angenommen jemand klagt vor dem Arbeitsgericht. Diese Person gewinnt den Prozess. Die zu verlierende Partei wurde aufgefordert einen Betrag X zu zahlen. Dieser kommt die Partei aber nicht nach. Der Kläger kann nun die Zwangsvollstreckung einleiten, was er aber aus fin. Gründen nicht macht. Der Kläger bekommt den Titel zugeschickt.

Nun nach ca. 18 Monaten bekommt der Kläger Post vom Arbeitsgericht mit der Aufforderung seine fin. Mittel darzulegen. Sind sie zu hoch kann es passieren das er die bewilligte Prozesskostenhilfe zurueck erstatten muss.

Ist dies rechtens?
Müsste das eigentlich nicht die Partei die verloren hat?

Liebe Grüße Alex

PS: Sollte ich im falschen Brett gepostet haben, so bitte ich darum den Artikel ins richtige Brett zu schieben :smile:

Guten Morgen!

Ist dies rechtens?

Ja.

Müsste das eigentlich nicht die Partei die verloren hat?

Das müsste sie alleine deshalb schon nicht, weil es im Arbeitsgerichtsprozess keine Kostenerstattung gibt, $ 12a ArbGG.

Aber auch im ordentlichen Zivilprozess hat der Kläger das Risiko zu tragen, dass beim Gegner nichts zu holen ist, und nicht die Allgemeinheit. Ganz abgesehen davon, dass man natürlich auch für die Zwangsvollstreckung Verfahrenskostenhilfe bekommt.

Hallo

weil es im
Arbeitsgerichtsprozess keine Kostenerstattung gibt, $ 12a
ArbGG. (in I. Instanz !)