Prozesskostenhilfe

Jemand (A) möchte Klage einreichen zur Herausgabe von beim Amtsgericht hintelegtem Geld aus einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeindschaft(Geld gehört A und B je zur hälfte).
(A) hat selber ersteigert und das Geld (das hinterlegte) von Verwandten geliehen.(Muss Zinsen zahlen)
Eine Einigung zwischen A und B ist nicht möglich.
(A) hat zudem einen Pfändungstitel gegen (B) wegen noch ausstehendem Kindesunterhalt.
(A) hat ein geringes Einkommen und 2 Kinder. Bekommt (A) nun Prozesskostenhilfe wenn Sie auf herausgabe des Geldes klagt ?? weil doch Geld zu erwarten ist ??? obwohl dieses Geld ja auch nur geliehen ist !!!
Oder hat (A) noch eine andere Möglichkeit (evtl. ohne Klage) an das das zustehende Geld zu kommen.

  1. Es scheint hier mal wieder der typische
    Klagegrund zu sein, dass „Rache“ desjenigen
    im Spiel ist, der zahlen müsste.

  2. PKH ist beim Gericht zu beantragen, welches
    in der Hauptsache zuständig ist.
    Klageentwurf ist mir einzurerichen.
    Das alles macht nur Sinn mit Anwalt - bei dieser
    Fragestellung.
    Der Anwalt kann dennoch Vorkasse als Sicherheit
    verlangen, damit sicher ist, dass er an sein
    Geld kommt.

  3. Wenn das Geld geliehen ist, welches herausgeklagt
    werden soll, um es weiter zu geben, sprich also um
    Schulden zu tilgen, stellt sich die Frage, ob nicht
    sofort dem Darlehnsgeber Abtretung erklärt wird und
    der direkt klagt. Damit könnte vom Gegner erst mal
    keine andere Aufrechnung mehr erklärt werden und im
    Verfahren gäbe es einen weiteren schönen Zeugen : Dich.

  4. In welcher Stadt bist Du ? Antwort ggf. per PN
    oder mail.

Jemand (A) möchte Klage einreichen zur Herausgabe von beim

Amtsgericht hintelegtem Geld aus einer Teilungsversteigerung
zur Aufhebung der Gemeindschaft(Geld gehört A und B je zur
hälfte).
(A) hat selber ersteigert und das Geld (das hinterlegte) von
Verwandten geliehen.(Muss Zinsen zahlen)
Eine Einigung zwischen A und B ist nicht möglich.
(A) hat zudem einen Pfändungstitel gegen (B) wegen noch
ausstehendem Kindesunterhalt.
(A) hat ein geringes Einkommen und 2 Kinder. Bekommt (A) nun
Prozesskostenhilfe wenn Sie auf herausgabe des Geldes klagt ??
weil doch Geld zu erwarten ist ??? obwohl dieses Geld ja auch
nur geliehen ist !!!
Oder hat (A) noch eine andere Möglichkeit (evtl. ohne Klage)
an das das zustehende Geld zu kommen.

Hallo,

ich sehe hier keinen Anspruch auf PKH. Die Klägerin hat Geld. Sie muss die Ansprüche realisieren. Es könnte ihr hier höchstens auf Ratenzahlung vorübergehende Hilfe gewährt werden.

Gruss Günter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich sehe hier keinen Anspruch auf PKH. Die Klägerin hat Geld.
Sie muss die Ansprüche realisieren. Es könnte ihr hier
höchstens auf Ratenzahlung vorübergehende Hilfe gewährt
werden.

Gruss Günter

Hallo
Auch nicht wenn das zu erwartende Geld an dritte zurückgezahlt werden muss/mit Zinsen…weil es nur geliehen wurde ???

Hi,

dann ist ein Nachweis notwendig. Aber da ist immer noch der fehlende Unterhalt. Ich habe erst in einer Familiensache erlebt, dass keine Zahlungen durch das Sozialamt und keine Prozesskostenhilfe durch das Gericht bewilligt wurden, weil entsprechende Unterhaltszahlungen geschuldet wurden, zwar nicht bezahlt wurden, aber auch nicht alles unternommen wurde, um beim Ehemann zu pfänden. (Wobei mir das Problem der Pfändung bei zahlungsunwilligen Vätern und Ehemännern durchaus bekannt ist )

Gruss Günter

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  1. Wenn das Geld geliehen ist, welches herausgeklagt
    werden soll, um es weiter zu geben, sprich also um
    Schulden zu tilgen, stellt sich die Frage, ob nicht
    sofort dem Darlehnsgeber Abtretung erklärt wird und
    der direkt klagt. Damit könnte vom Gegner erst mal
    keine andere Aufrechnung mehr erklärt werden und im
    Verfahren gäbe es einen weiteren schönen Zeugen : Dich.

Der richtige Weg, auch wenn der Darlehnsgeber jetzt eigene Aufwendungen hat.
Dann entfällt jedoch die Frage nach PKH.
Ob der Darlehnsgeber PKH erhält, ehr zweifelhaft.

Torx