Jemand (A) möchte Klage einreichen zur Herausgabe von beim Amtsgericht hintelegtem Geld aus einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeindschaft(Geld gehört A und B je zur hälfte).
(A) hat selber ersteigert und das Geld (das hinterlegte) von Verwandten geliehen.(Muss Zinsen zahlen)
Eine Einigung zwischen A und B ist nicht möglich.
(A) hat zudem einen Pfändungstitel gegen (B) wegen noch ausstehendem Kindesunterhalt.
(A) hat ein geringes Einkommen und 2 Kinder. Bekommt (A) nun Prozesskostenhilfe wenn Sie auf herausgabe des Geldes klagt ?? weil doch Geld zu erwarten ist ??? obwohl dieses Geld ja auch nur geliehen ist !!!
Oder hat (A) noch eine andere Möglichkeit (evtl. ohne Klage) an das das zustehende Geld zu kommen.
-
Es scheint hier mal wieder der typische
Klagegrund zu sein, dass „Rache“ desjenigen
im Spiel ist, der zahlen müsste. -
PKH ist beim Gericht zu beantragen, welches
in der Hauptsache zuständig ist.
Klageentwurf ist mir einzurerichen.
Das alles macht nur Sinn mit Anwalt - bei dieser
Fragestellung.
Der Anwalt kann dennoch Vorkasse als Sicherheit
verlangen, damit sicher ist, dass er an sein
Geld kommt. -
Wenn das Geld geliehen ist, welches herausgeklagt
werden soll, um es weiter zu geben, sprich also um
Schulden zu tilgen, stellt sich die Frage, ob nicht
sofort dem Darlehnsgeber Abtretung erklärt wird und
der direkt klagt. Damit könnte vom Gegner erst mal
keine andere Aufrechnung mehr erklärt werden und im
Verfahren gäbe es einen weiteren schönen Zeugen : Dich. -
In welcher Stadt bist Du ? Antwort ggf. per PN
oder mail.
Jemand (A) möchte Klage einreichen zur Herausgabe von beim
Amtsgericht hintelegtem Geld aus einer Teilungsversteigerung
zur Aufhebung der Gemeindschaft(Geld gehört A und B je zur
hälfte).
(A) hat selber ersteigert und das Geld (das hinterlegte) von
Verwandten geliehen.(Muss Zinsen zahlen)
Eine Einigung zwischen A und B ist nicht möglich.
(A) hat zudem einen Pfändungstitel gegen (B) wegen noch
ausstehendem Kindesunterhalt.
(A) hat ein geringes Einkommen und 2 Kinder. Bekommt (A) nun
Prozesskostenhilfe wenn Sie auf herausgabe des Geldes klagt ??
weil doch Geld zu erwarten ist ??? obwohl dieses Geld ja auch
nur geliehen ist !!!
Oder hat (A) noch eine andere Möglichkeit (evtl. ohne Klage)
an das das zustehende Geld zu kommen.
Hallo,
ich sehe hier keinen Anspruch auf PKH. Die Klägerin hat Geld. Sie muss die Ansprüche realisieren. Es könnte ihr hier höchstens auf Ratenzahlung vorübergehende Hilfe gewährt werden.
Gruss Günter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
ich sehe hier keinen Anspruch auf PKH. Die Klägerin hat Geld.
Sie muss die Ansprüche realisieren. Es könnte ihr hier
höchstens auf Ratenzahlung vorübergehende Hilfe gewährt
werden.Gruss Günter
Hallo
Auch nicht wenn das zu erwartende Geld an dritte zurückgezahlt werden muss/mit Zinsen…weil es nur geliehen wurde ???
Hi,
dann ist ein Nachweis notwendig. Aber da ist immer noch der fehlende Unterhalt. Ich habe erst in einer Familiensache erlebt, dass keine Zahlungen durch das Sozialamt und keine Prozesskostenhilfe durch das Gericht bewilligt wurden, weil entsprechende Unterhaltszahlungen geschuldet wurden, zwar nicht bezahlt wurden, aber auch nicht alles unternommen wurde, um beim Ehemann zu pfänden. (Wobei mir das Problem der Pfändung bei zahlungsunwilligen Vätern und Ehemännern durchaus bekannt ist )
Gruss Günter
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- Wenn das Geld geliehen ist, welches herausgeklagt
werden soll, um es weiter zu geben, sprich also um
Schulden zu tilgen, stellt sich die Frage, ob nicht
sofort dem Darlehnsgeber Abtretung erklärt wird und
der direkt klagt. Damit könnte vom Gegner erst mal
keine andere Aufrechnung mehr erklärt werden und im
Verfahren gäbe es einen weiteren schönen Zeugen : Dich.
Der richtige Weg, auch wenn der Darlehnsgeber jetzt eigene Aufwendungen hat.
Dann entfällt jedoch die Frage nach PKH.
Ob der Darlehnsgeber PKH erhält, ehr zweifelhaft.
Torx