Prozeßkostenhilfe

Folgender Fall:

ein Hartz 4-Empfänger wollte eine Firma verklagen. Ehefrau nur in Teilzeit beschäftigt und ein 16-jähriges Kind im Haushalt.
Der Hartz 4-Empfänger läßt sich diesbezüglich bei einem Rechtsanwalt
beraten und es bleibt aber lediglich bei der Beratung, da der
Rechtsanwalt seit 2006 bis dato trotz vollständiger Vorlage von Unterlagen und von Seiten des Hartz 4-Empfängers beantragter Prozeßkostenhilfe nichts unternimmt - weder bzgl. der Prozeßkostenhilfe, noch des Rechtsstreites. Die Beratungskostenrechnung über Euro 500,- läßt (logischerweise) nicht lange auf sich warten, die der Hartz 4-Empfänger auch innerhalb kürzester Frist (trotz ohnehin erheblichem Vorschußüberzug auf seinem Konto) zahlt.

Hat der Hartz 4-Empfänger keinen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe für
die Rechtsanwaltsberatungskosten (ohne Gerichtsverfahren)? Was kann
er tun, um den gezahlten Rechnungsbetrag wieder einzuholen?

Hat der Hartz 4-Empfänger keinen Anspruch auf
Prozeßkostenhilfe für
die Rechtsanwaltsberatungskosten (ohne Gerichtsverfahren)? Was
kann
er tun, um den gezahlten Rechnungsbetrag wieder einzuholen?

Er hätte einen Beratungs hilfeschein beantragen können bzw. müssen.

Hallo erstmal.

Was
kann er tun, um den gezahlten Rechnungsbetrag wieder einzuholen?

Desweiteren kann man auf FAQ:2632 verweisen.

mfg M.L.

Hallo!

Er hätte einen Beratungs hilfeschein beantragen können
bzw. müssen.

Ohne das zu Ende gedacht zu haben. Darauf hätte der Anwalt unter u.U. hinweisen müssen, § 16 BORA.

Gruß,

Florian.

§ 16 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), beschlossen von der Bundesrechtsanwaltskammer, lautet:

„§ 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.
(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet ist.“

Wenn der Rechtsanwalt bei Erteilung des Auftrags hätte erkennen können, dass der Mandant Beratungshilfe hätte in Anspruch nehmen können, könnte man den Rechtsanwalt unter Hinweis auf § 16 BORA um Überprüfung seiner Kostenrechnung bitten. Man könnte sich auch an die zuständige Rechtsanwaltskammer wenden.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Informationen zur Prozesskostenhilfe findet man unter:

http://www.rak-berlin.de/site/DE/int/02_rechtsuchend…

Wenn ein Rechtsanwalt eine Klage unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe erheben soll, muss er dazu von seinem Mandanten ausdrücklich beauftragt werden.

Hallo

Er hätte einen Beratungs hilfeschein beantragen können
bzw. müssen.

Ohne das zu Ende gedacht zu haben. Darauf hätte der Anwalt
unter u.U. hinweisen müssen, § 16 BORA.

Der Rechtsanwalt hat den Hartz 4-Empfänger nicht darauf hingewiesen. Der Hartz 4-Empfänger dachte, dass ihm höchstens eine Prozesskostenhilfe stehe, die bzw. der Antrag hierzu von Seiten des Rechtsanwalts auch nicht weiter bearbeitet wurde.

§ 16 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA), beschlossen
von der Bundesrechtsanwaltskammer, lautet:

"§ 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass
auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe
hinzuweisen.

Der Hartz 4 -Empfänger wurde über eine Beratungskostenhilfe nicht informiert.

(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von
Prozesskostenhilfe oder bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe
von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen oder Leistungen
nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache
gegeben werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer
solchen Leistung nicht verpflichtet ist."

Wenn der Rechtsanwalt bei Erteilung des Auftrags hätte
erkennen können, dass der Mandant Beratungshilfe hätte in
Anspruch nehmen können, könnte man den Rechtsanwalt unter
Hinweis auf § 16 BORA um Überprüfung seiner Kostenrechnung
bitten. Man könnte sich auch an die zuständige
Rechtsanwaltskammer wenden.

Könnte der Hartz 4-Empfänger dies auch nach Monaten noch geltend machen? Wer wäre sein Ansprechpartner bzw. seine Anlaufstelle, wo er eine Hilfe bzgl. der Angelegenheit bekäme?

Hallo!

Der Rechtsanwalt hat den Hartz 4-Empfänger nicht darauf
hingewiesen. Der Hartz 4-Empfänger dachte, dass ihm höchstens
eine Prozesskostenhilfe stehe, die bzw. der Antrag hierzu von
Seiten des Rechtsanwalts auch nicht weiter bearbeitet wurde.

Wenn ich schon auf die Idee mit der PKH komme, dann ist es wohl auch an der Zeit, auf die Möglichkeit der Beratungshilfe hinzuweisen.

Der Hartz 4 -Empfänger wurde über eine Beratungskostenhilfe
nicht informiert.

Naja, dann ist das meiner Meinung nach eine Pflichtverletzung.

Könnte der Hartz 4-Empfänger dies auch nach Monaten noch
geltend machen? Wer wäre sein Ansprechpartner bzw. seine
Anlaufstelle, wo er eine Hilfe bzgl. der Angelegenheit bekäme?

Wie wäre es, sich beim Amtsgericht vorab einen Beratungshilfeschein zu berorgen und mit diesem dann direkt zu einem anderen Anwalt zu gehen und diesen die Sache prüfen zu lassen. Dann gibt’s die Erstberatung für 10 Euro.

Gruß,

Florian.