meine Frage zielt darauf ab, ob ein Sozialgericht (SG) das Vermögen, welches ein ALG-II-Bezieher zurecht auf seinem Konto hat, da es, laut den gesetzlichen Regelungen der ARGE, unter den Vermögensfreibetrag fällt, zur Bezahlung von Prozesskostenhilfe (PKH) heranziehen darf?
Konkretes Beispiel: Der ALG-II-Bezieher ist 40 Jahre alt. Laut Gesetz stehen ihm 150 EUR Vermögensfreibetrag pro Lebensjahr zu, also insgesamt 6000 EUR zuzüglich Einrichtungspauschale. Er hat nun ein Vermögen von sagen wir 4.000 EUR auf dem Konto.
Darf das SG ihn auffordern, die PKH davon zu bezahlen und somit den PKH-Antrag ablehnen?
Ich frage deshlab, weil im Gesetz § 115 ZPO zur Regelung der PKH nur etwas über Schonvermögen für Sozialhilfe-Empfänger steht (§ 90 SGB XII). Zu Beziehern von Leistungen nach SGB II steht da nix.
Da in § 90 SGB XII nichts zum Thema Vermögensfreibeträge steht, bleibt für mich trotzdem die Frage. Wenn das Jobcenter bereits ALG II zahlt und die vorhandenen 4.000 EUR als nicht zu berücksichtigendes Vermögen gewertet hat, weil es unter den Freibetrag fällt. Kann dann das Sozialgericht trotzdem darauf zugreifen, wenn sie die Kontoauszüge prüfen, um das vorhandene Vermögen festzustellen?
das „Schonvermögen“ nach SGB II war immer schon die allerunterste Grenze, die nicht unterschritten werden konnte.
Bereits die Grenze des „kleinen Barbetrages“ nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (der auch Kontoguthaben einschließt) liegt über diesem Schonvermögen nach SGB II.
Sie beträgt seit 01.04.2017 pro Person 5000€ gem. § 1 der "Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vom 22.03.2017 " http://www.gesetze-im-internet.de/bshg_88abs2dv_1988/__1.html