Guten Tag allerseits,
meine Frage zielt darauf ab, ob ein Sozialgericht (SG) das Vermögen, welches ein ALG-II-Bezieher zurecht auf seinem Konto hat, da es, laut den gesetzlichen Regelungen der ARGE, unter den Vermögensfreibetrag fällt, zur Bezahlung von Prozesskostenhilfe (PKH) heranziehen darf?
Konkretes Beispiel: Der ALG-II-Bezieher ist 40 Jahre alt. Laut Gesetz stehen ihm 150 EUR Vermögensfreibetrag pro Lebensjahr zu, also insgesamt 6000 EUR zuzüglich Einrichtungspauschale. Er hat nun ein Vermögen von sagen wir 4.000 EUR auf dem Konto.
Darf das SG ihn auffordern, die PKH davon zu bezahlen und somit den PKH-Antrag ablehnen?
Ich frage deshlab, weil im Gesetz § 115 ZPO zur Regelung der PKH nur etwas über Schonvermögen für Sozialhilfe-Empfänger steht (§ 90 SGB XII). Zu Beziehern von Leistungen nach SGB II steht da nix.
Ich freue mich auf hilfreiche Antworten!
Liebe Grüße
sunshine