Szenario:
Einzelunternehmer geht auf Druck des Finanzamtes
in die Inso. 35 T Euro Forderungen und gleichzeitig Rechnungsausfall durch 2 Großfirmen wegen deren GmbH Insolvenzen.
Bei der Erstellung der ESt-erklärungen für den Insolvenzverwalter und der damit verbundenen Überprüfung der FiBu, insbesondere Säumniszuschläge
vergangener Jahre, mußte die FiBu zurück kontrolliert werden.
Dabei wurde festgestellt, die erste Buchung für den Einkauf der Firmenausrüstung( 175 T Euro ) berücksichtigte keine Vorsteuer.(Allerdings im Jahr 2004) Eine UST- Prüfung im Jahr 2005 durch das FA bemerkt den Fehler ebenso nicht.
Rein mathematisch bestand ein Guthaben und keine Steuerschuld.
Trotzdem wird über den Druck des FA und um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden, der Inso Antrag gestellt.
Mit Antragstellung werden alle Konten sofort gekündigt.
Die finanzierten Firmengebäude weit unter Wert verkauft,
Die Betriebsausstattung zum Wert von 10% verschleudert.
Das Privathaus des Insolventen zwangsversteigert, da das Finanzamt den Versteigerungsantrag stellt und die Banken der Immo-Finanzierung beitreten.
Wertverlust 125 T Euro.
Nun, nachdem der Fehler festgestellt ist, weigert sich das FA dem Insolventen eine Aufstellung der Berichtigungen und der Bereinigung der Säumniszuschläge zu erstellen, mit der Begründung, der Insolvenzschuldner ist nicht berechtigt in eigener Sache gegen das FA vorzugehen.
In der Insolvenz ist das ausschließlich das Recht des IV. Dieser weigert sich, da er kein aktives Steuermandat des Inso-Schuldners besitze.
Vielmehr akzeptiert er Est-Bescheide von 2009 in 5 stelliger Höhe und nimmt diese zur Tabelle auf.
Damit entsteht letztlich eine wirkliche Steuerschuld, die das Guthaben auffrisst.
( Betriebswirtschaftlich richtet sich die Vergütung des IV nach dem Wert der Inso )
Was tut jemand, der ein solches Szenario erlebt um zu seinem Recht auf Überprüfung und Korrektur zu kommen.
Der Kläger in Spe ist insolvent, mittellos und entmündigt.
Gibt es da eine Lösung über einen Anwalt der auf Erfolgs-Basis abrechnend arbeitet oder Rechtsbeistand im Rahmen der PKH.
also das klingt schon alles furchtbar schlimm. Standen denn die entsprechenden Bescheide aus 2004 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder war dieser bereits aufgehoben. Sollte der Vorbehalt der Nachprüfung durch Stattfinden der Betriebsprüfung aufgehoben worden sein sollen, so können die Steuerbescheide nicht mehr abgeändert werden. Mithin wäre die Möglichkeit gegeben, gegen die neuerlichen Festsetzungen Einspruch einzulegen. Hierzu könnte es erforderlich sein, dass Sie sich von dem Insolvenzverwalter bestätigen lassen, dass dieser kein Interesse an der Führung des Einspruchs hat, da er nicht hinreichend den Sachverhalt kennt.
Ich selbst arbeite auch beim Insolvenzverwalter. Ich versuche Ihnen mal darzustellen, warum der Insolvenzverwalter sich nicht um die Steuerfestsetzungen für den Zeitraum vor Insolvenzantragstellung bemüht. Da es sich bei den Forderungen des Finanzamtes, auch wenn sie gering sind, um Insolvenzforderungen handelt und diese allenfalls die Quote im Insolvenzverfahren erhöhen, wird aktiv nichts für die Gläubiger erreicht. Anders sähe es aus, wenn mit einer Erstattung zugunsten der Masse gerechnet werden kann. Denn dann würde die Masse der Gläubiger gemehrt werden. Damit könnte der Insolvenzverwalter auch einen entsprechenden Fachanwalt mit der Durchsetzung beauftragen und die Kosten aus der Masse begleichen. Sofern es aber auf jeden Fall bei Forderungen gegen den Schuldner verbleibt, haben die Gläubiger nichts davon. Der Insolvenzverwalter kann dann auch eine Beauftragung eines Fachanwalts vor den Gläubigern nicht rechtfertigen.
Zur Information die Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Berechnungsmasse. Diese ergibt sich wie folgt:
Einnahmen
./. Aus-/Absonderung
=Berechnungsmasse
Hinsichtlich der Frage nach PKH oder Anwalt auf ERfolgshonorar kann ich Ihnen leider keine Antwort geben, da dies Finanzgerichtsbarkeit sehr schwierig ist und ich kein Anwalt bin. Aber bei den GErichten gibt es Stellen, wo man einen Beratungsschein beantragen kann. Vielleicht hilft das Ihnen auch.
Ich hoffe, dass ich Ihnen dennoch ein wenig weiterhelfen konnte.
Sehr geehrter Fragesteller,
der Fall scheint unrealistisch konstruiert zu sein, dumm gelaufen für den Steuerschuldner, der vergißt seine Vorstuer geltend zumachen. Nach 6 Jahren infolge Ablauf der Festsetzungsverjährung kaum Chancen zu einer Steuerberichtigung.
Wenn es tatsächlich Chancen geben sollte,zu einer Steuerberichtigung zu kommen, könnte der Steuerschuldner vom Insoverwalter verlangen, daß er den Aktivprozeß für die Masse führen darf, weenn der Insoverwalter nicht selbsst die Arbeit auf sich nehmen wollte.
Schadenersatzansprüche halte ich aber für zweifelhaft, denn Ursache ist nicht Fehler des FA sondern des Steuerschuldners, es fehlt somit an einer Kausalität. Wenn aber infolge des Steuerguthabens der Insogrund entfallen sein sollte, dann wäre zu prüfen, ob IV tatsächlich Vermögenswertte unter Wert verschleudert hätte, inssoweit ggf, Schadenersatz möglich.
Mit freunbdlichen Grüßen RA Streich
Sehr geehrter Fragesteller,
der Fall scheint unrealistisch konstruiert zu sein,
Hallo Herr Streich,
bedauerlicherweise ist der Fall realistisch.
Nur die Frage ging in Richtung wie kommt ein mittelloser Insolvenz-Schuldner zu seinem Recht, wenn der Sachverhalt dem IV seit 2009 bekannt ist, die korrigierten Steuererklärungen ( UST ) beim IV auch eingereicht sind und dieser nicht reagiert.
Eine Nachfrage beim FA ergab, im Falle des Nachweises
könne die UST- Berechnung auf Grund der Rechnung von 2004 neu bearbeitet werden.
Jedoch ist man nicht bereit, die Kontoauszüge seit 2004 dem Inso-Schuldner offen zu legen. Laut FA ist der IV der zuständige Antragsteller, was dieser jedoch ablehnt.
Somit weiss der IVS nicht was eingepflegt ist und wie die Forderungen, teilweise erfolgten Pfändungen und andere verrechnet wurden.
Die im thread angesprochenen Steuererklärungen 2009 wurden vom FA an die Ehefrau des IS gesendet und so vom IS gelesen. Der sofort erfolgte Einspruch des IS wurde vom FA zurückgewiesen, da die Erklärungen nie an den IS verteilt wurden.
Seitens des IV wurde erklärt, es wurden niemals Steuererklärungen für den IS erstellt.Somit hat der IV die Erklärungen mit 5-stelliger Forderung, basierend eines Einkommens, das nie zur Insolvenz geführt hätte,
scheinbar akzeptiert und zur Insotabelle aufgenommen.
Also nochmals die Frage, wie kann der IS seine Rechte einfordern?
mfg
wenn tatsächlich noch eine Änderung der USt möglich wäre, muß man den IV auffordern, der Sache nachzugehen (ggf. Freugabe der Forderung verlangen, um sie durh den Insoschuldner einzuklagen!)und falls er sich weigert mit Beschwerde an das Insogericht (ggf,. unter Einschaltung des Gläubigeraussschusses, denn die Masse wird hier ja doppelt geschmälert: unberechtigte Tabellenforderung, verhinderte Massemehrung)herantreten und ggf. den Insoverwalter verklagen wegen Schädigung des Insoschuldners. Für eine solche Klage wäre gff. PKH zu beantragen(vermutlich nur auf Raten, weil im Ergenis der Klage Vermögen erlangt wird)
Hallo,
Der Insolvenzverwalter führt die Prozesse im Insolvenzverfahren im eigenen Namen. Er hat die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen.
Grundsätzlich können Sie einen Anwalt einschalten, aber am Ende muss diese Frage, wenn Sie nicht Ihre Restschuldbefreiung riskieren wollen, nur Ihr Amtsgericht-Insolvenzgericht für Sie klären. Sind Sie mit der Entscheidung des Amtsgerichts-Insolvenzgericht nicht einverstanden können Sie Rechtsmittel einlegen. Dann entscheidet das Landgericht die Angelegenheit.
Da in der Abgabenordnung eine konkrete Regelung fehlt, die einen allgemeinen Anspruch auf Einsicht in die Steuerakten gewährt, hat jeder Antragsteller auf Akteneinsicht lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamtes. Diese Entscheidung kann von den Finanzgerichten nur eingeschränkt, also auf bloße Ermessensfehler, überprüft werden. Einem Insolvenzverwalter stehen diesbezüglich keine Sonderrechte zu.
Aber die Frage ist lohnt sich jeglicher Aufwand, da sämtliche Guthaben oder Forderungen sowieso in die Insolvenzmasse übergehen und Gläubiger lediglich quotal befriedigt werden.
Als letztes möchte ich bemerken, dass jedem Geringverdiener die Prozesskostenhilfe gewährt werden kann, sie sollten daher das zuständige Amtsgericht konsultieren.
Es tut mir leid, nicht mehr Auskünfte geben zu können.
ich bin kein Anwalt und kann nicht beurteilen, ob sich ein Anwalt auf Erfolgsbasis bereit finden würde, sich des Falles anzunehmen. Ohne wird es kaum gehen.
Ich kann auch nicht beurteilen, ob die Gegenforderung an das Finanzamt jetzt noch zu realisieren ist, was noch zu klären wäre.
Eine Anregung hätte ich schon: Ich würde versuchen, das persönliche Gespräch mit dem Amtsrichter zu suchen, der das Verfahren leitet, wenigstens aber (falls der „keine Zeit finden sollte“) mit dem Rechtspfleger am Insolvenzgericht. Letzterer wäre meines Wissens ohnehin zuständig für Fragen der Prozesskostenhilfe.