Hallo liebe Experten,
ein Mandant möchte wissen, ob er bei einem Bruttoeinkommen von 800 € PKH bekommt. Kann er sich auch von der Rundfunkgebührenpflicht befreien lassen, wenn er 393 € Bruttomiete zahlen muss und kein Wohngeld bekommt? Außerdem hätte er gern gewusst, ob er nachträglich PKH beantragen kann, wenn schon der Kostenbescheid eingetrudelt ist.
Danke für Eure Hilfe!
Franz
Also, zunächst einmal ist nicht das Brutto- sondern das Nettoeinkommen maßgeblich. Man muss außerdem noch viel mehr Angaben über die persönlichen Verhältnisse in den PKH Formularen machen.
Nachträglich kann im übrigen kein PKH-Antrag (PKH=Prozeßkostenhilfe) gestellt werden, dass muss immer vor dem Prozeß erfolgen und wird auch nur gewährt, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (weiß den genauen Gesetzeswortlaut gerade nicht) besteht, dass die Rechtsverfolgung Erfolg haben wird.
Gruß
André
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