Prozeßkostenhilfe und anwaltl. Vertretung

Hallo,

angenommen ein Mensch möchte vor dem Amtsgericht einen Antrag (einstweilige Anordnung Umgang) im Familienrecht stellen. Dazu nimmt er eine Anwältin mit und beantragt Prozeßkostenbeihilfe.
Der Mann hat studiert, über sein Vermögen wurde das Privatinsolvenzverfahren eröffnet, die Verfahrenskosten für dieses Verfahren wurden gestundet weil sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht etc. und er bezieht Leistungen nach SGB II (Hartz IV), er steht im Grundbuch als Besitzer eines 1/2 Hauses, das Haus ist in der Insolvenzmasse bzw. der Immobilienfinanzierer wird wohl bald die Zwangsversteigerung erwirken (anderer Besitzer wird lohngepfändet und geht auch in die Inso).

Kann die Richterin dann die PKH ablehnen, weil der Mann aus ihrer Sicht vermögend ist (Hausbesitzer)und dann behaupten, bei Ihnen im Bezirk hätte der Mann kein Hartz IV bekommen, da wäre wohl schlampig geprüft worden? Anmerkung: Im Grundbuch stehen über 150.000 € Grundschuld, das Haus wird von der Bank mit 110.000 € angeboten.

Die Richterin äußert nun noch folgendes:
Zudem sei fraglich ob die anwaltliche Beistellung übernommen wird, da der Mann studiert habe und kein Sonderschüler sei, der einen Anwalt benötige?!
Quasi soll sich der Mann selbst vor Gericht äussern ohne rechtliche Kenntnisse…

Was denkt ihr dazu?

Grüße
Bori

Hallo.

Kann die Richterin dann die PKH ablehnen, weil der Mann aus
ihrer Sicht vermögend ist (Hausbesitzer)und dann behaupten,
bei Ihnen im Bezirk hätte der Mann kein Hartz IV bekommen, da
wäre wohl schlampig geprüft worden? Anmerkung: Im Grundbuch
stehen über 150.000 € Grundschuld, das Haus wird von der Bank
mit 110.000 € angeboten.

Nun ja. Wenn außer dem Arbeitslosengeld 2 keine weiteren Einkünfte da sind, dann ist das eben so. Und der Regelsatz liegt bereits unter dem Selbstbehalt der ohnehin abgezogen wird. Wenn neben dem Arbeitslosengeld 2 kein weiteres Einkommen da ist, dann ist in der Regel jedenfalls nicht wegen fehlender Bedürftigkeit Prozesskostenhilfe abzulehnen. Ob zu Recht oder Unrecht Arbeitslosengeld 2 gewährt wird hat das Gericht wohl nicht zu prüfen. Entscheidend ist, wie viel Geld jeden Monat reinkommt und was an Vermögen tatsächlich da ist.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf das Haus bereits fraglich, ob tatsächlich etwa das Haus belastet werden muss, um die Prozesskosten zu finanzieren. Jedenfalls ist aber das Haus offenbar wertausschöpfend belastet, so dass eine weitere Belastung nicht in Betracht kommt.
Deswegen würde ich bei der geschilderten Sachlage bisher die Bedürftigkeit jedenfalls nicht verneinen.

Die Richterin äußert nun noch folgendes:
Zudem sei fraglich ob die anwaltliche Beistellung übernommen
wird, da der Mann studiert habe und kein Sonderschüler sei,
der einen Anwalt benötige?!
Quasi soll sich der Mann selbst vor Gericht äussern ohne
rechtliche Kenntnisse…

Was denkt ihr dazu?

Das ist eine Frage der Beiordnung, 78 Abs. 2 FamFG. Dazu denke ich, dass das eine gewagte These ist. In Anbetracht der Komplexität der meisten Rechtsfragen kann wohl überwiegend davon ausgegangen werden, dass ein Laie materiell-rechtliche oder prozessuale Nachteile riskiert, wenn er ohne rechtskundigen Beistand auftritt. Dies gilt umso mehr, wenn die Gegenseite (was ich nicht weiß) anwaltlich vertreten ist. Wenn es nicht um eine einvernehmliche Lösung geht sondern die Frage nach dem Kindeswohl entscheidend ist, dann ist die Sachlage sicherlich so kompliziert, dass man einem Laien nicht zumuten kann, dies ohne anwaltliche Hilfe durchzuziehen. So schreibt Musielak:
„…Entsprechendes gilt in Verfahren der Umgangsbefugnis mit einem Kind. In solchen Verfahren ist in der Regel jedem Elternteil ein Rechtsanwalt beizuordnen.“ (Musielak, FamFG, 1. Auflage 2009, Rn. 4).

Grüße,

Florian.

owT: Herzlichen Dank für die super Auskunft!
Guten Tag,