Guten Morgen Ihr Lieben,
hoffentlich ist es das richtige Brett. Mal angenommen A hat gegen seinen Ex Arbeitgeber erfolgreich vor dem Arbeitsgericht geklagt. PKH wurde damals bewilligt.
Mittlerweile haben sich die Wege getrennt und A arbeit als 120 Stunden Kraft glücklich und zufrieden beim neuen Arbeitgeber.
Jetzt meldet sich der Rechtspfleger vom Arbeitsgericht. Überprüfung des Einkommens usw.
Der Rechtspfleger legt als Nettoeinkommen 1950 Eu fest. Und als Rückzahlungsrate einen relativ hohen Betrag.
A verdient aber nur 1300 Netto? Bei Unterhaltsverhandlungen wurde als Einkommen immer eine Summe von ca. 1500 Eu zu Grunde gelegt. Wie passt das zusammen?
Fahrtkosten fallen an Mietzahlung Unterhalt für die Kid´s alles was das Leben bunt macht. A ist mittlerweile auch verheiratet, aber die Gattin hat doch nur wenig mit der PKH zu tun?
Einspruch einlegen aber in welcher Form und bei wem? Hat der Rechtspfleger einen Vorgesetzten oder gibt es sowas wie eine Schiedststelle?
Lieben Gruss
Artikel ist nicht ganz nachvollziehbar, jedoch folgendes:
Grs. kann man nur das zurückzahlen was man übrig hat. Das geht nach den Pfändungstabellen der ZPO, restr. §§ 850 ff ZPO.
Wird zu viel verlangt, so kann man hiergegen Erinnerung einlegen, jedoch muss hier schlüssig der wahre sachverhalt , d.h. Einkommen nachgewiesen werden.
Fruchtet dies nicht, so ist ein entsprechender Antrag auf Abänderung der Höhe der Raten oder Aussetzung der Zahlung bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen.
DAnke für die ANtwort
Es war bewußt allgemein gehalten …
Aber ganz einfach. A hat angerufen mit dem Rechtspfleger sich nett unterhalten und der Rechtspfleger ist ja auch ein Mensch
hat ganz einfach Brutto mit netto verwechselt.
LG
Grs. kann man nur das zurückzahlen was man übrig hat. Das geht
nach den Pfändungstabellen der ZPO, restr. §§ 850 ff ZPO.
Was haben Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO mit der Berechnung der PKH Rate zu tun? Die PKH wird nach § 115 ZPO berechnet!
ml.