Prozesskostenhilfe

Hallo,

eine Frage. In einer Familiensache habe ich Prozesskostenhilfe beantragt und zwar am 31.07.2016 und hatte auch gleichzeitig alle geforderten Unterlagen beim Anwalt abgegeben. Jetzt bekam ich ein Schreiben vom Gericht, dass dem am 10.08.2016 vom Anwalt bei Gericht eingereichten Antrag ab 11.08.2016 stattgegeben wurde.
Muss ich den Anwalt für die Zeit vom 31.07.2016 bis 11.08.2016 Anwaltsgebühren zahlen, weil er ja da schon tätig war? Oder ist die Prozesskostenhilfe fallbezogen?

Hallo, Anett 64,

um die Erfolgschancen einer Klage auszuloten und sich über einen möglichen Prozess detailliert zu informieren, kann schon im Vorfeld eines Prozesskostenhilfe-Antrags ein Anwalt zu Rate gezogen werden. Um hierfür keine Kosten zu haben, gibt es die Möglichkeit, vorab beim Amtsgericht mündlich oder schriftlich einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Damit erhalten jene mit geringem Einkommen und Vermögen eine kostenfreie oder wesentlich verbilligte Rechtsberatung und außergerichtliche Vertretung.

Viel Glück und Erfolg!

Nachtrag:

Sofern dieser Berechtigungsschein vorliegt, sollten damit also die Kosten für den Anwalt für die Zeit vor Bewilligung der PKH ebenfalls abgedeckt sein.

vielen dank. jetzt ist es so, dass die erstberatung mit der abgabe des antrages auf prozesskostenhilfe auf ein und denselben tag fiel. der anwalt hat den antrag aber erst 2 wochen später abgegeben. und dann wurde auch der antrag erst bewilligt. jetzt hab ich nun bedenken, dass ich die erstberatung, weil sie 2 wochen vor der bewilligung war, vom anwalt in rechnung gestellt wird. ich muss leider sagen, dass ich bei dem anwalt im nachhinein nicht ein so gutes gefühl und bedenken habe, dass er hier doppelt abkassieren will.

Hallo, Anett 64,

also hat kein Berechtigungsschein vorgelegen? Vielleicht einfach mal zum Gericht gehen und dort bei dem Rechtspfleger nachfragen. Eventuell ist es möglich, diesen Berechtigungsschein noch im Nachhinein zu bekommen. Fragen kostet nichts. Ist der Rechtspfleger gut, kann er u.U. auch dazu Auskunft geben, wie man sich verhalten könnte/sollte, falls es wirklich zu einer doppelten Berechnung seitens des Anwalts kommen sollte.

Viel Glück.

das kann er nicht. wenn aus der erstberatung ein mandat wird, ist sie in den kosten des mandats mit drin. siehe


absatz „Erstberatungsgebühr Anrechnung“