Hallo,
eine Frage. In einer Familiensache habe ich Prozesskostenhilfe beantragt und zwar am 31.07.2016 und hatte auch gleichzeitig alle geforderten Unterlagen beim Anwalt abgegeben. Jetzt bekam ich ein Schreiben vom Gericht, dass dem am 10.08.2016 vom Anwalt bei Gericht eingereichten Antrag ab 11.08.2016 stattgegeben wurde.
Muss ich den Anwalt für die Zeit vom 31.07.2016 bis 11.08.2016 Anwaltsgebühren zahlen, weil er ja da schon tätig war? Oder ist die Prozesskostenhilfe fallbezogen?