Prozessrecht, Anwaltzwang, Widereinsetzung

Hallo an alle, die sich für Prozessrecht interessieren oder die einfach nur gerne etwas quer denken!

Es folgt eine mehr theoretische Frage aus dem Bereich des Prozessrechts:

Angenommen Person A hat Realschulabschluss. Er möchte in der Welt der „Juristerei“ ganz groß rauskommen und fälscht zu diesem Zwecke sein Abizeugnis, das 1. und 2. Staatsexamen und seine Anwaltszulassung.
Das ganze fällt zunächst nicht auf, A wird in einer Kanzlei angestellt und vertritt mit der Zeit (außer-)gerichtlich auch Mandanten.

Nach einiger Zeit wird A überführt und u.a. wegen der Urkundendelikte vor Gericht gestellt und verurteilt.

Person X, welcher von A in einem Prozess - mit Anwaltszwang - vertreten wurde, fragt sich, ob das damals in seinem (inzw. mit rechtskräftigem Urteil beendeten) Verfahren so alles seine Richtigkeit hatte oder, ob das Verfahren nicht eigentlich „nichtig“ wäre und wieder „aufgerollt“ werden müsste.

Frage: Kann das Verfahren des X in irgendeiner Form wieder aufgerollt werden?

Ich find in der ZPO keine Vorschriften, die sich mit dieser Thematik auseinandersetzen.
Wäre ggf. eine Analogie zu diversen Wiedereinsetzungsvorschriften denkbar? Regelungslücke: offensichtlich; wertungsgleiche Norm?; Planwidrigkeit?

Ich würde mich sehr über eure Ideen oder gar Lösungen dieser Frage freuen.

Viele Grüße

P.S.: Es handelt sich NICHT um einen hausarbeitlich zu erarbeitenden Fall, sondern nur um eine mittagliche Überlegung einer Gruppe von Studenten :wink:

Person X, welcher von A in einem Prozess - mit Anwaltszwang -
vertreten wurde, fragt sich, ob das damals in seinem (inzw.
mit rechtskräftigem Urteil beendeten) Verfahren so alles seine
Richtigkeit hatte oder,

Nein, hatte es natürlich nicht, wobei hier noch zu überlegen wäre, ob X nicht von einem Rechtsanwalt vertreten wurde, denn als Rechtsanwalt wurde die Person ja offensichtlich zugelassen.

ob das Verfahren nicht eigentlich
„nichtig“ wäre und wieder „aufgerollt“ werden müsste.

Es gibt keine „nichtigen“ Verfahren. Derartige verfahrensrechtliche Mängel sind innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist mit dem hierfür vorgesehenen Rechtsmittel, also idR. Berufung, geltend zu machen. Danach tritt Rechtskraft ein.

Ein „Nichturteil“ ist eine absolute Ausnahme, die sich aber allein aus dem Urteil selbst ergeben kann, nicht aufgrund der Art und Weise, wie es zustande kommt.

Gruß
Dea

Wiederaufnahme - im Strafrecht
Hallo Dea,

ich hatte mal an eine Wiederaufnahme gedacht, und dabei ist
mir aufgefallen (ohne direkten Zshg zur Ausgangsfrage):

Nach § 579 I Nr. 1 ZPO ist eine Wiederaufnahme (nach Rechtskraft!) möglich, wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

In den Wiederaufnahmegründen des § 359 StPO ist diese Fallgruppe nicht vorgesehen (gleiches gilt für die Befangenheit, § 579 Nr. 3 ZPO).

Ein Zivilurteil ist also einfacher zu kippen als ein Strafurteil?

Das Interesse des strafenden Staates an der Rechtskraft besser geschützt als das des zivilrechtlichen Siegers?
Der Straftäter hat also einen geringeren Anspruch auf ein „richtiges“ Urteil als der Verlier im Zivilprozess?

Kann das sein?

Viele Grüße

Trobi.