Liebe/-r Experte/-in,
ich habe gelesen, dass die Honorarrechnung eines Architekten prüffähig sein muss. Einwände gegen eine nicht-prüffähige Honorarrechnung können binnen 2 Monate nach Erhalt der Schlussrechnung eingelegt werden. Jetzt stellt sich mir die Frage, was genau bedeutet „prüffähig“? Konkret: Was muss ein Bauherr machen, wenn die Rechnung zwar (im Sinne des Wortes) „prüffähig“ ist, die Prüfung durch den Bauherrn jedoch ergibt, dass sie falsch ist (bspw. indem „zusätzliche Leistungen“ berechnet werden, die allerdings gemäß HOAI 2002 §5 nicht schriftlich vereinbart wurden.) Muss der Bauherr dann trotzdem die „Prüffähigkeit“ der Rechnung bemängeln oder muss er die Nicht-Korrektheit der Rechnung bemängeln?
Vielen Dank für Eure/Ihre Antworten
Dietrich.
Die Prüffähigkeit ist nicht zu bemängeln, sofern Ihr Architekt nach Regel der HoAI abgrechnet hat. WEnn ich richtig verstehe geht es um Honorarzonen (I-III) Wenn diese nicht vorher vereinbart worden ist so gelten die allgemeinen Regel der Honorarberechnung basierend auf der HoAI (Zeitpunkt des Vertrages).
Mit anderen Worten:
Wenn nicht vorvereinbart wurde, so gilt die Standartregel.
Fehler, Unstimmigkeiten etc. sind natürlich! zu beanstanden und zu klären.
MfG Wörmann
Die Rechnung ist dann prüffähig, wenn die aufgeführten Beträge navollziebar sprich wenn die aufegührten Leistungen erbracht sind.
Sollten für besondere Leistungen schriftlichen vereinbarungen fehlen, ist zu prüfen ob der BH diese nicht angeordnet hat.
Generell unterliegt der Architekt dem Werkvertrag.Wenn zur erbringung des Werks besondere Leistungen notwendig sind, sollte Sie der Architekt daruf hinweisen…viel Spaß noch und Gruß
Sehr geehrter Herr Dr. Boles,
der Gesetzgeber hat die 2-Monatsfrist ja beschlossen, um die zügige Bearbeitung der Rechnung zu fördern, und unter normalen Umständen ist das auch kein Problem. Unter „normalen Umständen“ verstehe ich die vernünftige und vertrauenvolle Zusammenarbeit von Architekt und Bauherr. Dazu gehört, dass der Architekt Ihre Fragen und Einwände genügend erklärt und berücksichtigt. Die Prüffähigkeit der Rechnung zu bezweifeln als Vorwand bei Differenzen in Bezug auf ausgeführte Architektenleistungen oder/und Baukosten halte ich nicht für den richtigen Weg.
Der Architekt prüft die Handwerkerrechnnungen auf Richtigkeit. Wenn Sie sich darauf nicht verlassen können und Sie den Eindruck haben, dass hier lasch oder gar falsch gerechnet wurde, ist die Rechnung zwar prüffähig, muss jedoch korrigiert werden. Das müssen Sie dann selbst machen, oder es delegieren. Wenn sich das durch alle Rechnungen zieht (das ist aber meistens nicht der Fall, weil der Großteil der Handwerker natürlich richtig abrechnet), rate ich Ihnen zu einem Gutachter. Aber erst, nachdem sie sich mit Ihrem Architekten an einen Tisch gesetzt und die Streitpunkte Stück für Stück abgearbeitet haben (wenn Sie etwas nicht verstehen, fragen und verhandeln Sie, bis Sie zu einer Lösung kommen). Und nachdem die Baukosten dann feststehen, betrifft es das Architektenhonorar selbst, der Architekt wird Ihnen erklären, welche Leistungsphasen (1-9)des Bauvorhabens zu wieviel Prozent er ausgeführt hat.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für Ihre
Verhandlungen
Wolfgang Look,
Dipl.-Ing., Architekt
Liebe/-r Experte/-in,
ich habe gelesen, dass die Honorarrechnung eines
Architekten
prüffähig sein muss. Einwände gegen eine nicht-
prüffähige
Honorarrechnung können binnen 2 Monate nach Erhalt der
Schlussrechnung eingelegt werden. Jetzt stellt sich mir
die
Frage, was genau bedeutet „prüffähig“? Konkret: Was
muss ein
Bauherr machen, wenn die Rechnung zwar (im Sinne des
Wortes)
„prüffähig“ ist, die Prüfung durch den Bauherrn jedoch
ergibt,
dass sie falsch ist (bspw. indem "zusätzliche
Leistungen"
berechnet werden, die allerdings gemäß HOAI 2002 §5
nicht
schriftlich vereinbart wurden.) Muss der Bauherr dann
trotzdem
die „Prüffähigkeit“ der Rechnung bemängeln oder muss er
die
Nicht-Korrektheit der Rechnung bemängeln?
Vielen Dank für Eure/Ihre Antworten
Dietrich.
Hallo Dietrich,
nach Ihren Aussagen ist die Rechnung ja prüffähig! Ob
der Ansatz über „zusätzliche“ Leistungen gerechtferigt
ist, sei dahingestellt. Prüfen und korrigieren.
MfG B.