Prüft die PKV die Jahresentgeldgrenze?

Hallo,

ein Arbeitnehmer, der bisher privat krankenversichert war, arbeitet ab 01.01. Teilzeit und unterschreitet daher ab 01.01. die Jahresent-geltgrenze und wird bei der GKV versichert.

Die GKV freut sich und möchte den Arbeitnehmer, falls er nach 12 Monaten wieder mehr verdient, weiter als freiwilliges Mitglied behalten.
Jetzt arbeitet der Arbeitnehmer aber bereits nach 6 Monaten wieder voll. Die GKV sagt, ist uns egal, du darfst trotzdem nach 12 Monaten als freiwilliges Mitglied bleiben, wir schleusen dich durch.

Die PKV kommt dahinter (durch Prüfung?) und verlangt Abstandszahlung, (ziemlich viel, ich glaube mind. 6 volle Monatsbeiträge) und lässt dann erst den Arbeitnehmer endgültig zur GKV ziehen.

Kann die Geschichte so wahr sein? Hat die PKV eine Prüfmöglichkeit/Erlaubnis?
Darf die PKV Strafzahlung verlangen?

Für mich hört sich das hahnebüchen an, ich dachte, die GKV hat die Hohheit, wenn die sagen, der Arbeitnehmer erfüllt die Voraussetzungen, dann ist das so. Und die PVK muss das glauben.

Wer weiß da etwas?
Kann ich die Geschichte so glauben?

Viele Grüße

Hallo,

Du brauchst deine Meinung nicht zu ändern. Die GKV prüft und entscheidet.

Außerdem ist alles korrekt: Wenn beim gleichen Arbeitgeber per 1.7. wieder genug verdient wird, wird man erst am 1.1. versicherungsfrei und dann sind die 12 Monate voll.

Und Strafzahlungen kann die PKV erst recht nicht verlangen. Von wem denn ?

Gruss

Barmer

Wie immer: Bedingungen lesen !
Hallo,

nach §13(3) MB/KK besteht Kündigungsrecht in der privaten Krankenversicherung mit Frist von drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht.

Falls diese Frist versäumt wurde und nach Ablauf von sechs Monaten - wie beschrieben - freiwillige GKV-Mitgliedschaft (nicht Pflichtversicherung!) bestand, wäre eine Kündigung nur noch ordentlich mit Frist zum Ende des Versicherungsjahres oder Kalenderjahres (abhängig vom Versicherer) möglich. Der Versicherer hätte dann auch Anspruch auf den Beitrag für die verbleibende Vertragszeit. Bei der Forderung handelt es sich also nicht um eine „Abstandszahlung“.

Sollte sich der/ein Fall so abgespielt haben, wäre der Versicherte sehr schlecht beraten worden oder hat keinen professionellen Rat eingeholt.

Viele Grüße
oscar.

Völlig richtig ! So hatte ich die Story nicht gelesen.

Dann hätte der Arbeitnehmer die Kündigung verpennt…

Gruss

Barmer

wäre eine Kündigung nur
noch ordentlich mit Frist zum Ende des Versicherungsjahres
oder Kalenderjahres (abhängig vom Versicherer) möglich.

Also das Lese ich anders:

Zitat MB KK:

Später kann der Versicherungsnehmer
die Krankheitskostenversicherung oder eine dafür bestehende
Anwartschaftsversicherung zum Ende des Monats kündigen, in
dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist.

Also zum Ende des Monats in dem der Nachweis beim Versicherer eingeht.

Grüße

Lars