Hallo Community
ich habe heute einen theoretischen Fall bearbeitet wo ein Bürger einer Ortsgemeinde ein Schreiben (Verwaltungsakt) von der zuständigen Kreisverwaltung bekommt. Gegen diesen legt der Bürger Widerspruch bei der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) ein. Wie kann ich jetzt belegen ob die ADD die richtige Widerspruchsbehörde ist? Ich habe mir dazu lediglich aufgeschrieben das der § 73 I Nr. 1 VwGO zutreffend ist. Aber warum?
Hoffe mir kann hier jemand weiter helfen.
Wäre echt dankbar
Hi
- Frage: welches Bundesland? (ich vermute Rheinland-Pfalz)
- Frage: gibt es für den geschilderten Fall in RLP das Widerspruchsverfahren noch? (in einigen Ländern ist das in manchen Dingen abgeschafft).
- Frage: ist die ADD Widerspruchsbehörde? wenn ja, ist sie für die fristwahrende Annahme des Widerspruchs zuständig nach § 73 I i.V.m. § 70 I S.2 VwGO
Gruß
HaWeThie
(ich hoffe, ich bin richtig, sonst: info erwünscht)