wer kennt sich aus mit Prüfungsanfechtungen bei 2. Staatsexamen für das Lehramt? Bin durch das zweite Staatsexamen gefallen und sollte eigentlich laut Vertrag das Referendariat verlängern dürfen. Die hebeln das aber aus und behaupten, ich hätte nicht bestanden. Keine Verlängerung. Fertig.
Von meiner Rechtsauffassung her (und von der Vorgeschichte, sie ist sehr lange)sollte ich Widerspruch einlegen (ist passiert, aber noch ohne Begründung) und möglicherweise weitergehen- falls nötig.
Ein Anruf bei der Gewerkschaft und beim Personalrat mit der Frage, wie es damit aussähe erbrachte, dass die einen keine Anwälte kennen (PR) und die anderen sagten wortkarg, es gäbe keine erfolgreichen Anfechtungen.
Haben die Prüfungsämter (Lehramt) eine solche Macht? Ist es wirklich so, dass man als durchgefallener Referendar auf seine Rechte verzichten muss, weil keiner durchkommt? Wer hat Erfahrungen, die von etwas anderem berichten können?
in diesem Bereich habe ich keine Erfahrungen. Wenn es aber darum geht, ein Prüfungsergebnis dahingehend gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Leistung anders zu benoten gewesen wäre, steht die Chance wirklich schlecht, wenn es nicht ein offensichtlich falsches Ergebnis ist. Bie mündlichen Prüfungen scheitert es allein schon an der „Beweislage“. Imübrigen haben Prüfer einen gerichtliche nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessensspielraum.
Hallo,
danke. Es ist interessant, wie wenig Leute sich damit auskennen. Scheint an der Materie zu liegen.
Die Gewerkschaft scheint da auch schwach zu sein, der Personalrat kann noch nicht mal einen Anwalt nennen.
Wow!
Das macht nicht gerade Mut. Aber es hilft nichts. Es gibt Rechtslagen. Und alles sollte gut begründet sein.
Und da habe ich schon Zweifel, dass die mit ihren Begründungen durchkommen.
ein sehr spezielles Thema - kann da leider nicht weiterhelfen. Grundsätzlich gilt natürlich, wenn man sich zu Untrecht belastet fühlt und schlagkräftige Argumente dafür hat, sollte man schon seine Rechtsmittel ausschöpfen.
Leider kenne ich mit mit der Prüfungsanfechtung nicht aus. Es ist jedenfalls äußerst kompliziert. Man sollte sich einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht suchen.
da sich die Beantwortung schon im Bereich der Rechtsberatung bewegt, bleibt festzustellen, dass durch einen Widespruch eine aufschiebende Wirkung erreicht wird.