Susanne Siebert (17) ist Auszubildende im 3. Ausbildungsjahr. Sie macht am Wochenende mit ihren Freunden eine Fahrradtour. Dabei verunglückt sie so schwer, dass sie teilweise erwerbsgemindert wird.
Sie erkundigt sich, wie sich ihre Ansprüche an die GRV darstellen.
Sie hat …
a.Ansprüche an die GRV, da sie sich länger als 12 Monate im Arbeitsverhältnis befindet.
b.keinen Anspruch, da die 5-jährige Wartezeit als Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt wird.
c.Ansprüche an die GRV, da sie 24 Monate Pflichtbeiträge gezahlt hat und damit die vorzeitige Wartezeit erfüllt ist.
d.keinen Anspruch, da bei einem Freizeitunfall keine teilweise Erwerbsminderungsrente bezahlt wird.
Wie würdet Ihr antworten?
in 2 Stunden bringe ich die Lösung. Doch mal sehen, ob jemand es weiß!
Grüße
Raimund
Lösungsversuch
Hallo Raimund,
das Brett „Denkspiele und Rätsel“ ist doch weiter unten
)
aber gut, ich wills mal versuchen:
§ 50 Abs 1 Nr.2 SGBVI: Wartezeiten:
Die Erfüllung der allg. Wartezeit von 5 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
§ 43 Abs.1 SGB VI : Allg.Voraussetzung:
Versicherte haben…Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erw.minderung, wenn…
in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erw.minderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung entrichtet wurden und…
die allg. Wartezeit erfüllt ist.
§ 53 Abs.1 SGB VI: Vorzeitige Wartezeiterfüllung:
Nr 1: bei Arbeitsunfall.
Abs.2:
auch vorzeitig erfüllt… bei Eintritt von voller Erwerbsminderung vor Ablauf von 6 Jahren nach Ende der Ausbildung.
Lösung:
B ist richtig.
Kein Anspruch, da Wartezeit nicht erfüllt wurde, denn es handelt sich weder um einen Arbeitsunfall, noch wurden volle 3 Jahre Beiträge entrichtet und auch nicht voll Erwerbsunfähig, daher auch keine vorzeitige Wartezeiterfüllung
100 Punkte, setzen
???
Gruß Jörg
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Hallo Jörg,
die Lösung natürlich später.
doch zum Thema Denkspiel: da es sich hier um ein Thema handelt, das jeden interessiert (geht es doch um eine Erwerbsminderung und ob da bezahlt wird) habe ich das hier reingesetzt.
Ich halte es nicht für ein Denkspiel.
Du wirst an den Lösungsvorschlägen sehen, dass alle 4 Möglichkeiten geantwortet werden.
Denn wenig im Arbeits- und Versicherungsrecht ist so unterrepräsentieret, wie die Erwerbsunfähigkeit.
Wenn ich die Lösung bringe, schreibe ich auch gerne den Link, wo der Interessierte solche Wissenfragen sich ansehen kann - die Lösung steht dann auch dabei.
Grüße
Raimund
da bin ich ja mal gespannt
bis später
Jörg
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Ach ja - die BWV-Prüfung, lang ist´s her…
Ich meine mich zu erinnern, daß das hier richtig ist:
a.Ansprüche an die GRV, da sie sich länger als 12 Monate im
Arbeitsverhältnis befindet.
Begründung: § 53 SGB VI
Kann mich aber auch voll irren… und warte daher neugierig auf die Lösung!
Gruß
Ann
Hallo Raimund,
ich hoffe ich bin noch nicht zu spät:
Lösung:
b.keinen Anspruch, da die 5-jährige Wartezeit als
Voraussetzung für die Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt
wird.
Obwohl das auch nicht ganz richtig ist. Denn in den 5 Jahren muß eine Beitragszahlung von 3 Jahren Pflichtbeitrag enthalten sein. Weiterhin sind dies nur die Grundvorraussetzungen. Zu klären ist erstmal, ob Sie die Grundlagen einer teilweisen Erwerbsminderung erfüllt:
Teilweise erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Wäre Sie aber gestorben oder wäre nach max. Jahren voll erwerbsgemindert, dann hätte die Lösung
c.Ansprüche an die GRV, da sie 24 Monate Pflichtbeiträge
gezahlt hat und damit die vorzeitige Wartezeit erfüllt ist.
(volle Erwerbsminderung mit 1 Jahr pflichtbeitrag) gegolten.
Nunja, wir werdens bald erfahren.
Gruß
Martin
Schade, dass keine Nicht-Fachleute…
versuchen eine Lösung zu finden.
Würde mich wirklich interessieren, wie der Betroffene da reagiert.
Grüße
raimund
na also, was erwartest Du denn?
Wie soll denn ein nicht Fachmann versuchen, das zu lösen?
Mit gesundem Menschenverstand???
Denk bitte dran; wir bewegen uns im SGB !!! Da is mit Logik nicht viel zu holen.
versuchen eine Lösung zu finden.
Würde mich wirklich interessieren, wie der Betroffene da
reagiert.
Grüße
raimund
Ergebnis: Antwort d!!!
und zwar in der Homepage nachzulesen:
http://www.bwv-online.de/website/cfm_lernpark/lernpa…
aus Prüfungsfragen zum Versicherungsfachmann/-fachfrau (BWV) Februarfrage 2004
Schämt Euch, Ihr Fachleute!!!*g*
(ich ebenfalls, habe auch b gemeint) *g*
Jetzt hat mich der Ergeiz geüackt und arbeite immer so zwischendurch ein Parr Fragen durch. Wenn ich die Fachmannfragen durch habre, eine Stufe höher.
Ist echt empfehlenswert.
Aber zu unserer Ausgangsfrage: was mich etwas geschockt hat, war, dass man nicht erwerbsgemindert ist, wenn man diese sich in der Freizeit zu gelegt hat.
Die meisten Unfälle passieren aber in der Freizeit und im Haushalt.
Und genau deswegen habe ich diese Prüfungsfrage hier reingesztellt.
Denn fast jeder glaubt, wenn ihm was passiert, gleich wo, dann ist er versichert. Pustekuchen.
Grüße
raimund
Hallo Raimund,
manchmal frage ich mich selbst, wie ich meine Versicherungen so loswerde… *g*
Aber die Seite ist super und schon gebookmarkt!!
Gruß
Ann
Tut mir leid, ich bin leider zu spät auf den Beitrag gestossen.
Ich hätte, ganz ehrlich und ungelogen, Antwort D getippt.
Weil ich mich darüber erst heute mit einem Kollegen unterhalten habe.
(Ebenfalls NIchtfachmann)
Grüße
ZWEIFEL !!!
mit welcher Begründung?
Das geht nirgendwo aus dem SGB VI hervor.
Aber trotzdem ne Supersache, Raimund.
Ich werde die nächsten Tage nicht mehr hier reinschauen, denn wenn noch mehr von den Dingern auftauchen komm ich gar nicht mehr zum arbeiten und außerdem schadet das meinem Selbstbewusstsein:wink:
Beste Grüße Jörg
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Sven,
glaube ich Dir.
Ich habe oft die erfahrung gemacht, dass Fachleute oft viel zu kompliziert denken.
Der sog. gesinde Menschenverstand hilft manchmal weiter!
Grüße
Raimund
Hallo Jörg,
ohne einen Rechtsstreit aufkommen lassen zu wollen muß ich sagen, das ich die Lösung D anzweifele. Das SGB ist darin sehr konkret.
Gruß
Martin
Hallo an alle,
*schämend zum Boden schau*
Es ist wahr, das bei einer teilweisen Erwerbsminderung keine verkürzten Wartezeiten gelten. Also ist D richtiger. Grundlage ist hier, das junge Menschen bei einer vollen Erwerbsminderung einen Anspruch geltend machen können.
Freizeitunfall und Früherkrankung
Die allgemeine Wartezeit für einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente für die Witwe (den Witwer) sowie für die Waisen braucht auch nicht erfüllt zu sein, wenn der Versicherte
* innerhalb von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung
o a) durch einen (Privat- oder Freizeit-) Unfall oder
o b) aus anderen Gründen (Krankheit)
voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben ist und
* in den letzten zwei Jahren vorher mindestens für ein Jahr Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aufweist.
Hierdurch wird insbesondere bei Unfällen des täglichen Lebens (Verkehrsunfällen, Unfällen im Haushalt oder während der Freizeit) jungen Versicherten bei voller Erwerbsminderung (nicht bei teilweiser Erwerbsminderung) bzw. bei deren Tod den Hinterbliebenen Schutz in der Rentenversicherung zuteil. Diese Vergünstigung tritt nicht nur bei einer Schul- oder Berufsausbildung, sondern auch bei einer Weiterbildungsmaßnahme ein, wenn sie zeitlich überwog und eine Pflichtbeitragszahlung nicht ermöglichte. Auf den Abschluss der Ausbildung kommt es nicht an.
Zu finden unter:
http://www.rententips.de/rententips/lexikon/index.ph…
Man was für eine Schande, aber sieht immer wieder:„Wirst alt wie ein Haus und lernst niemals aus!“
Kerkloh Note 5, setzen-------
Gruß an alle Loooooser
Martin
Hallo Martin,
und du bist Ausbilder? 
Sowas lernt man aber bei einem Personenversicherer *stolzufmichbin*
Gruß
Marco
und du bist Ausbilder? 
Sowas lernt man aber bei einem Personenversicherer
*stolzufmichbin*
Hallo Marco,
jajajajaja…
War ja klar, das Mr. „Einstein der Versicherungslehre“ mir armen und teilweise unterbelichteten Befehlsempfänger wieder einen reinwürgen mußte!! *grins*
Nichts desto trotz schalte ich den *binauchstolzaufmich* Modus ein. Wer nicht bereit ist Fehler zu machen und daraus zu lernen, der…naja lassen wir das.
Diese Frage und meine Antwort ist mal wieder ein Zeichen für Voreingenommenheit, unüberlegtes/recherchiertes Handeln und auch eine gewisse Überheblichkeit.
Das ist auch ein Grund warum ich bei diesem Forum bin. Durch solche Dinge kann man sich selbst trainieren und man wird auch auf Fehlstände hingewiesen. Werd mich mal wieder mehr mit den Prüfungsfragen beschäftigen müssen, obwohl ich kein Freund von diesen sch… Fragen bin. Ich hab mich gestern abend sofort über die Kaufmanns und Fachwirtfragen hergemacht. Da sah das schon besser aus.
Wie dem auch sei, ich wünsch dir einen tollen Tag und quäle deine Kunden nicht so mit deinem überragenden Wissen *grinsegrins*
Gruß
Martin
Hallo Martin,
wenn ich soviel wüsste, wie Farny in seinen Büchern, dann stünde ich jetzt nicht gerade wieder etwas in der Ecke… dann würde ich entsprechendes sagen, wenn der nächste Monat nicht so verläuft, wie ich will bzw. mir vorstelle und würde gehen… ist als „Starter“ nur nicht ganz so einfach…
Ansonsten hab ich aber glaube auch noch eine Beweisführung zu erbringen. Hilf mir bitte kurz auf die Sprünge: Ging um die Mitversicherung von irgendwas… ich glaube Einstürze von Stollen war das, richtig?
Zum Thema Fehler zugeben… ja… das kannst du… und ich geb mir Mühe 
Gruß
MArco
danke…
Martin!
Jetzt weiß ich endlich, was ich übersehen habe… TEIL erwerbsgemindert.
Tja - wer lesen kann ist klar im Vorteil.
Gruß
Ann