ich befinde mich zur Zeit an einer privaten Berufsfachschule in der Ausbildung zum Erzieher. Meine Frage ist nun, ob diese Gebühren für die Zulassung zur Abschlussprüfung verlangen darf.
Nach § 37 (3) Berufsbildungsgesetz (BBIG) sind Abschlussprüfungen für den Auszubildenden gebührenfrei, meine Schule verlangt dennoch Gebühren in Höhe von 80€.
Ist dies zulässig?
das BBiG gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (§3, Abs.1)
Sie haben sicherlich einen Ausbildungsvertrag mit der Berufsfachschule geschlossen. Was ist denn da hinsichtlich der Prüfungsgebühren vereinbart?
die Prüfungen sind für einen Azubi dann „kostenlos“ wenn ein Ausbildungsbetrieb diese übernimmt. Da Du aber in keinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt bist, musst Du diese Gebühren selber tragen. Da bist Du mit 80 EUR noch gut bedient. Für meine Azubis muss ich je Azubi 300,- EUR zahlen. (
Du kannst es mal über die ARGE versuchen. Bei bedürftigen wird es wohl irgend eine Kostenübernahme geben. Oder Du frägst mal beim Amtsgericht Deiner Stadt nach. Dort gibt es eine kostenlose Rechtsinformation. Diese ist dann rechtsgültig.
Viel Erfolg bei Deiner Prüfung
In diesem Vertrag ist geregelt, dass diese Gebühren durch mich zu tragen sind. Meines Wissens, unterliegt die Schule dem Schulgesetz in M-V. Und damit müsste doch auch §37 greifen, oder verstehe ich das komplett falsch?
Zusätzlich sieht es so aus, dass ich in der Berufschulklasse mit „normalen“ Auszubildenden und Umschülern ausgebildet werde. Während die Umschüler die Gebühren nicht im Vertrag geregelt haben, ist dies bei den anderen jedoch der Fall. Ich bin jedoch selbst Umschüler (habe, warum auch immer) jedoch einen normalen Ausbildungsvertrag bekommen…
grundsätzlich gilt vorrangig immer das, was vertraglich von beiden Seiten vereinbart wurde.
Zur Sicherheit würde ich das ganze mit der zuständigen Kammer abklären, ob ihr Ausbildungsvertrag auch korrekt vereinbart wurde. Für Umschüler gelten ja nochmal andere Prüfungsvoraussetzungen als für reguläre Auszubildende.
normal ist das nicht zulässig:
Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG, § 31 Abs. 4 HwO).
Bitte sich mal bein der Agentur für Arbeit melden