Prüfungsrecht zu Klausuren in der Berufsschule

Hallo zusammen…
In der Berufsschule gibt es mehrere Lehrer, die andauernd in ihren Klausuren u.a. auch Stoff abfragen, der nie behandelt wurde und auch nicht als prüfungsrelevant angekündigt wurde.

Wenn man sich darüber beschwert, kommt grundsätzlich der Satz „In der Abschlussprüfung kann auch Stoff drankommen, den wir nicht gemacht haben.“

So etwas ist deprimierend.
Man sollte meinen, dass in einer Klausur geprüft werden soll, ob man den im Unterricht behandelten oder auch den angekündigten Stoff beherrscht. Nicht aber Dinge, die nur zu Ratespielen führen.

Gibt es einen Paragrafen im Prüfungsrecht, der diese Thematik regelt???

Es kommt oftmals vor, dass die Note 1 aufgrund solcher Sachen schon nicht mehr erreicht werden kann und das ist sehr ärgerlich…

Herzlichen Dank für eure Antworten.

Hallo,

das kann man in der Prüfungs-Ordnung der jeweiligen Berufsschule nachlesen.

Hier eine:

http://www.bbs-zw.de/verwaltung/pruefungsordnung.pdf

Man sollte meinen, dass in einer Klausur geprüft werden soll,
ob man den im Unterricht behandelten oder auch den
angekündigten Stoff beherrscht.

Da meint man falsch: Tatsächlich ist auch als Hausaufgabe oder in Selbsterkundung aufgegebener Stoff prüfungsrelevant und auch vermittlete fachpraktische Erfahrungen aus dem Betrieb Gegenstand der Leistungsüberprüfung. Und hier arbeiten die beiden Lernorte meist gut zusammen.

Und selbstverständlich wird die Beherrschung zurückliegenden Stoffes vorausgestzt, ohne das man dies ausdrücklich ankündigen müsste :open_mouth:

Nicht aber Dinge, die nur zu
Ratespielen führen.

Das nennt sich Transferleistung, also die Fähigkiet, von Bekanntem auf unbekannte Probleme und Fragestellungen schlüssig antworten zu können.

Es kommt oftmals vor, dass die Note 1 aufgrund solcher Sachen
schon nicht mehr erreicht werden kann und das ist sehr
ärgerlich…

Stimmt. Nur ein „sehr gut“ meint eben eine „Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.“ Und meint etwas anderes, als schematisch nur vorgetragenes Wissen widergeben zu können.

G imager

Hier eine:

http://www.bbs-zw.de/verwaltung/pruefungsordnung.pdf

Wo konkret soll da irgendetwas zur Frage stehen?

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§ 2 Zweck der Prüfung,Information der Schüler

Achso, du hast einfach nur nicht verstanden, dass es in der Prüfungsordnung um die Abschlussprüfung geht und nicht um irgendwelche Klausuren. Gut dann erkläre ich es dir nochmal:

Die Abschlussprüfung einer Ausbildung ist etwas anderes als Klausuren in der Berufsschule.

Insofern taugen weder Link noch Verweis

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