wenn ich bei dem Prüfungspunkt „Anspruch untergegangen“ bin, muss ich dann zwingend zuerst § 326 I BGB (es geht um die Gegenleistung) ansprechen bzw. prüfen und kann erst anschließend auf mögliche Rücktrittsgründe (z.B. § 313 BGB) eingehen, oder geht es auch umgekerht, dass ich zuerst ein Rücktritt prüfen kann. Dies wäre für mich aus taktischen Gründen sinnvoller, da ich bei meinem Fall aufjedenfall beides ansprechen muss, aber den Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 I BGB untergehen lassen will.
Ansonsten müsste ich ein Hilfsgutachten machen oder?
wer-weiss-was ist kein Rechtsanwaltsbüro. Hier gibt es nur Meinungen, keine Garantien. Da du hier mit Paragraphen rumjonglierst, solltest du dich lieber an einen Anwalt wenden.
Also ein Rücktritt sowie die Befreiung von der Gegenleistung sind zwei nebeneinanderstehende Möglichkeiten, einen Anspruch zu zerstören. Die Reihenfolge ist hierbei egal. Beachte aber, dass die Anspruchsgrundlage für den Rücktritt § 346 I ist. Aus § 313 III 1 ergibt sich lediglich der Rücktrittsgrund iSd § 346 I ("gesetzliches Rücktrittsrecht).
Selbst wenn du es so prüfen würdest, dass du „taktisch unklug“ prüfst, müsstest du kein Hilfsgutachten machen. Das ist zwar eine weit verbreitete Ansicht, aber sehr viele Professoren sehen das nicht gern, weil ein Gutachten dazu da ist, alles zu prüfen, auch das, was nicht durchgeht. Deshalb kann man auch nach einem bejahten Anspruch bzw. einem Anspruchsuntergang immer noch weiter prüfen. Schließlich können ja mehrere Möglichkeiten einschlägig sein!
da kann icht leider nicht viel weiterhelfen weil jetzt ich den aktuellen Text der BGB nicht zum verfuegung habe. so aufwendig traue ich mich nicht etwas zu raten. meinetwegen es ist deine entscheidung wie du rechtstechnisch den fall loest.