Mir ist klar, dass das so ohne weiteres nicht definitiv zu
beantworten ist. Aber um ein Gefühl dafür zu bekommen, in was
für einem Korridor sich das Thema „Würde“ befindet. Konkret am
Beispiel des hier ja nun vorliegenden Videos: Wäre das ein
Verfehlung, die der Würde so deutlich abträglich wäre, dass
man mit deutlichen Mitteln eingreifen würde?
Das kann ich nicht sagen, weil mir die konkreten Kenntnisse von entsprechenden Entscheidungen in dafür ausreichendem Maß fehlt.
Unter deutlich
würde mein Rechtsempfinden verstehen, dass so jemand m.E. mit
Sicherheit seine Untauglichkeit als Familienrichter bewiesen
hätte - und sonderlich würdevoll allgemein für einen Richter
finde ich das auch nicht.
Das kann sein, dagegen steht natürlich nach wie vor, dass es sich nicht um ein diestbezogenes (als im Dienst begangenes und auf dieses bezogenes) Fehlverhalten handelt und die richterliche Unabhängigkeit. Letztere bedingt aufgrund bekannter Erfahrungen in unserer Vergangenheit, dass die Möglichkeiten, einen Richter wegen Begriffen wie „Unwürdigkeitg“, etc. aus dem Dienst zu entfernen, sehr hoch liegen.
Ich weiß es hier einfach nicht.
Ich verstehe das also richtig: Wenn eine Verfehlung vorliegt,
wird NUR nach der Verfehlung und der Auswirkungen im bereits
o.g. Rahmen geguckt?
Ja.
Es spielt für die Beurteilung keine
Rolle, ob sich das im „Fachgebiet“ des Richters abspielt?
Nein, weil ein Richter auch jederzeit in anderen Fachgebieten arbeiten kann. Wenn man ihn als Familienrichter für nicht tragbar hält, gibt es wenig Anhaltspunkte dafür, dass er nicht zB. als Richter in der Insolvenzabteilung tätig sein könnte.
Man ist kein „Familienrichter“, sondern (in diesem Fall) Richter am Amtsgericht und so potentiell für alles einsetzbar.
Falls der Richter - wie jetzt in Amerika spekuliert wird - in
vergangenen Fällen mit deutlicher Tendenz die Glaubwürdigkeit
von Kindern im Allgemeinen in Frage gestellt hat, hätte das
keine Auswirkungen auf a. die Beurteilung der Verfehlung und
dem evt. Ausmaß der disziplinarischen Konsequenzen und b. auf
ein eventuelles Neuaufrollen von Fällen (letzteres halte ich
für unwahrscheinlich, frage nur der Vollständigkeit halber)
Wenn es nur darum geht, nein, denn das wäre ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Das Präsidium des Gerichts kann hier (ohne notwenidge Zustimmung des Richters) Maßnahmen durch Umsetzung ergreifen.
Letzte Frage, weil du es hier angedeutet hast: Wie oft kommt
so etwas tatsächlich vor?
Keine Ahnung, aber es stehen immer mal wieder Urteile hierzu in den einschlägigen Fachzeitschriften. Es ist jetzt nicht wirklich so häufig, aber es kommt mal vor.
Und hast du mal ein anderes Beispiel
für eine solche außergerichtliche Verfehlung, die zu einer
Entfernung aus dem Richteramt geführt hat?
Ja, zB. hatte eine Richterin vor ein paar Jahren privat Gelder in nicht unerheblichem Maß im Rahmen einer Erbangelegenhzeit (privat) unterschlagen. Es war, so wie ich das gelesen hatte, chwierig, diese aus dem Dienst zu entfernen, letztlich kam es aber so.
Gruß
Dea