Prügelrichter Adams

Hallo,

Ausgangsproblem ist der Fall des prügelnden Vaters und Richters in Amerika.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,795774,…

Der Richter ist inzwischen befristet suspendiert worden.

Die Frage ist: Was würde in vergleichbarem Fall in Deutschland passieren? Unsere Richter sind auf Lebenszeit ernannt. Welche Maßnahmen gibt es - falls es sie gibt - und wer zeichnet verantwortlich für das Einleiten?

Die Fragen auch unter der Berücksichtigung, dass die eigentliche Tat ggf. verjährt ist. Würde hier (auch, wie jetzt in den USA) geguckt werden, wie vergangene Fälle entschieden wurden? Würde, falls eine Sanktion erfolgen kann, überhaupt eine Rolle spielen, wenn sich ein solcher Familienrichter in der Vergangenheit als besonders „elternfreundlich“ gezeigt hätte? Konsequenzen, wenn, nur bezogen auf das Amt als Familienrichter oder generell auf das Richteramt?

Gibt es für solche Fälle einen einigermaßen klaren Korridor?

Grüße Janina

Hallo,

Ausgangsproblem ist der Fall des prügelnden Vaters und Richters in Amerika.
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,795774,…
Der Richter ist inzwischen befristet suspendiert worden.
Die Frage ist: Was würde in vergleichbarem Fall in Deutschland passieren?

Im allerbesten Fall würde er zunächst bei vollen Bezügen zu Hause bleiben dürfen.

Unsere Richter sind auf Lebenszeit ernannt.

So ist es.

Welche Maßnahmen gibt es - falls es sie gibt - und wer zeichnet verantwortlich für das Einleiten?

Darüber entscheiden dann seine Richterkollegen an den Richterdienstgerichten auf Antrag der obersten Dienstbehörde. Kann man sinngemäß im Richtergesetz für die Bundesrichter nachlesen. Daneben dürfte es auch noch 16 Landesrichtergesetze geben, in denen ähnliches stehen sollte. Rein theoretisch kann dies bis zur Entfernung aus dem Dienst führen. Aber sowas ist schon bei „normalen“ Beamten eher die Ausnahme und dürfte für Richter noch mehr gelten. Also vielleicht einen Verweis oder eine Geldbuße. Und das eben auch nur, wenn sich die Kollegen dazu bemüßigen.

Die Fragen auch unter der Berücksichtigung, dass die eigentliche Tat ggf. verjährt ist.

Wenn es verjährt ist, ist der Zug abgefahren.

Würde hier (auch, wie jetzt in den USA) geguckt werden, wie vergangene Fälle entschieden wurden?

In ähnlich gelagerten Fällen? Oder meinst Du die Fälle dieses Richters?

Würde, falls eine Sanktion erfolgen kann, überhaupt eine Rolle spielen, wenn sich ein solcher Familienrichter in der Vergangenheit als besonders „elternfreundlich“ gezeigt hätte?

Nein, ein würde nur der eigentliche Fall berücksichtigt.

Gibt es für solche Fälle einen einigermaßen klaren Korridor?

Außer dem Richtergesetz, dass die Formalien regelt, nein.

Grüße

Was würde in vergleichbarem Fall in Deutschland
passieren? Unsere Richter sind auf Lebenszeit ernannt. Welche
Maßnahmen gibt es - falls es sie gibt - und wer zeichnet
verantwortlich für das Einleiten?

Das wurde im Gundsatz ja schon richtig gesagt. Natürlich können auch Lebenszeitrichter aus dem Amt entfernt werden, das insb., wenn sie straffällig werden. Darüber entscheiden die genannten Stellen. Dass sich die Richter dazu „bemühen“ müssten, ist aber irreführend. Die Länder verstehen hier tatsächlich wenig Spaß bei größeren Verfehlungen.

Die Fragen auch unter der Berücksichtigung, dass die
eigentliche Tat ggf. verjährt ist.

Das bezieht sich nur auf die srafrechtliche Verfolgung. Allerdings steht die dienstrechtliche daneben und ist unabhängig hiervon, Und wenn ein Richter sich außerdienstlich in einer Art verhält, die der Würde des Amts (deutlich) nicht angemessen ist, kann natürlich auch ohne Strafverfahren eine Entlassung erfolgen.

Ob es hier Verjährungsfristen gibt, weiß ich jetzt aber gerade nicht.

Würde hier (auch, wie jetzt

in den USA) geguckt werden, wie vergangene Fälle entschieden
wurden?

Nein, das hat damit rein garnichts zu tun, jedenfalls solange in diesen nicht ebenfalls dienstrechtliche Verfehlungen begangen wurden. Ansonsten unterliegt das der richterlichen Unabhängigkeit und darf nicht inhaltlich berücksichtigt werden.

Würde, falls eine Sanktion erfolgen kann, überhaupt
eine Rolle spielen, wenn sich ein solcher Familienrichter in
der Vergangenheit als besonders „elternfreundlich“ gezeigt
hätte?

Nein. Die Ahndung dienstrechtlicher Verfehlungen (auch und insb. außergerichtlich) dient dem Erhalt des Vertrauens in das Amts und der Würde der Person, nicht der Optimmierung inhalticher Entscheidungen.

Konsequenzen, wenn, nur bezogen auf das Amt als
Familienrichter oder generell auf das Richteramt?

Generell. Allerdings könnte als milderes Mittel vor der Entlassung die Versetzung in ein anderes Dezernat stehen (worüber aber das Präsidium des jeweiligen Gerichts zu entscheiden hat).

Gibt es für solche Fälle einen einigermaßen klaren Korridor?

Kaum, weil die Regelungen wie immer notwendiger Weise sehr abstrakt sind um eine gerechtere Einzelfallentscheidung zu ermöglichen.

Gruß
Dea

Das bezieht sich nur auf die srafrechtliche Verfolgung.
Allerdings steht die dienstrechtliche daneben und ist
unabhängig hiervon, Und wenn ein Richter sich außerdienstlich
in einer Art verhält, die der Würde des Amts (deutlich) nicht
angemessen ist, kann natürlich auch ohne Strafverfahren eine
Entlassung erfolgen.

Mir ist klar, dass das so ohne weiteres nicht definitiv zu beantworten ist. Aber um ein Gefühl dafür zu bekommen, in was für einem Korridor sich das Thema „Würde“ befindet. Konkret am Beispiel des hier ja nun vorliegenden Videos: Wäre das ein Verfehlung, die der Würde so deutlich abträglich wäre, dass man mit deutlichen Mitteln eingreifen würde? Unter deutlich würde mein Rechtsempfinden verstehen, dass so jemand m.E. mit Sicherheit seine Untauglichkeit als Familienrichter bewiesen hätte - und sonderlich würdevoll allgemein für einen Richter finde ich das auch nicht.

Nein, das hat damit rein garnichts zu tun, jedenfalls solange
in diesen nicht ebenfalls dienstrechtliche Verfehlungen
begangen wurden. Ansonsten unterliegt das der richterlichen
Unabhängigkeit und darf nicht inhaltlich berücksichtigt
werden.

Ich verstehe das also richtig: Wenn eine Verfehlung vorliegt, wird NUR nach der Verfehlung und der Auswirkungen im bereits o.g. Rahmen geguckt? Es spielt für die Beurteilung keine Rolle, ob sich das im „Fachgebiet“ des Richters abspielt? Falls der Richter - wie jetzt in Amerika spekuliert wird - in vergangenen Fällen mit deutlicher Tendenz die Glaubwürdigkeit von Kindern im Allgemeinen in Frage gestellt hat, hätte das keine Auswirkungen auf a. die Beurteilung der Verfehlung und dem evt. Ausmaß der disziplinarischen Konsequenzen und b. auf ein eventuelles Neuaufrollen von Fällen (letzteres halte ich für unwahrscheinlich, frage nur der Vollständigkeit halber)

Letzte Frage, weil du es hier angedeutet hast: Wie oft kommt so etwas tatsächlich vor? Und hast du mal ein anderes Beispiel für eine solche außergerichtliche Verfehlung, die zu einer Entfernung aus dem Richteramt geführt hat?

Mir ist klar, dass das so ohne weiteres nicht definitiv zu
beantworten ist. Aber um ein Gefühl dafür zu bekommen, in was
für einem Korridor sich das Thema „Würde“ befindet. Konkret am
Beispiel des hier ja nun vorliegenden Videos: Wäre das ein
Verfehlung, die der Würde so deutlich abträglich wäre, dass
man mit deutlichen Mitteln eingreifen würde?

Das kann ich nicht sagen, weil mir die konkreten Kenntnisse von entsprechenden Entscheidungen in dafür ausreichendem Maß fehlt.

Unter deutlich
würde mein Rechtsempfinden verstehen, dass so jemand m.E. mit
Sicherheit seine Untauglichkeit als Familienrichter bewiesen
hätte - und sonderlich würdevoll allgemein für einen Richter
finde ich das auch nicht.

Das kann sein, dagegen steht natürlich nach wie vor, dass es sich nicht um ein diestbezogenes (als im Dienst begangenes und auf dieses bezogenes) Fehlverhalten handelt und die richterliche Unabhängigkeit. Letztere bedingt aufgrund bekannter Erfahrungen in unserer Vergangenheit, dass die Möglichkeiten, einen Richter wegen Begriffen wie „Unwürdigkeitg“, etc. aus dem Dienst zu entfernen, sehr hoch liegen.

Ich weiß es hier einfach nicht.

Ich verstehe das also richtig: Wenn eine Verfehlung vorliegt,
wird NUR nach der Verfehlung und der Auswirkungen im bereits
o.g. Rahmen geguckt?

Ja.

Es spielt für die Beurteilung keine
Rolle, ob sich das im „Fachgebiet“ des Richters abspielt?

Nein, weil ein Richter auch jederzeit in anderen Fachgebieten arbeiten kann. Wenn man ihn als Familienrichter für nicht tragbar hält, gibt es wenig Anhaltspunkte dafür, dass er nicht zB. als Richter in der Insolvenzabteilung tätig sein könnte.

Man ist kein „Familienrichter“, sondern (in diesem Fall) Richter am Amtsgericht und so potentiell für alles einsetzbar.

Falls der Richter - wie jetzt in Amerika spekuliert wird - in
vergangenen Fällen mit deutlicher Tendenz die Glaubwürdigkeit
von Kindern im Allgemeinen in Frage gestellt hat, hätte das
keine Auswirkungen auf a. die Beurteilung der Verfehlung und
dem evt. Ausmaß der disziplinarischen Konsequenzen und b. auf
ein eventuelles Neuaufrollen von Fällen (letzteres halte ich
für unwahrscheinlich, frage nur der Vollständigkeit halber)

Wenn es nur darum geht, nein, denn das wäre ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Das Präsidium des Gerichts kann hier (ohne notwenidge Zustimmung des Richters) Maßnahmen durch Umsetzung ergreifen.

Letzte Frage, weil du es hier angedeutet hast: Wie oft kommt
so etwas tatsächlich vor?

Keine Ahnung, aber es stehen immer mal wieder Urteile hierzu in den einschlägigen Fachzeitschriften. Es ist jetzt nicht wirklich so häufig, aber es kommt mal vor.

Und hast du mal ein anderes Beispiel
für eine solche außergerichtliche Verfehlung, die zu einer
Entfernung aus dem Richteramt geführt hat?

Ja, zB. hatte eine Richterin vor ein paar Jahren privat Gelder in nicht unerheblichem Maß im Rahmen einer Erbangelegenhzeit (privat) unterschlagen. Es war, so wie ich das gelesen hatte, chwierig, diese aus dem Dienst zu entfernen, letztlich kam es aber so.

Gruß
Dea

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Danke für die ausführliche Antwort.

So grob hatte ich mir das gedacht.

Irgendwie bleibt ziemliches Unbehagen zurück. Angesichts des Falls erscheint es einerseits unvorstellbar, dass so jemand im Richteramt bleiben könnte, andererseits sind grundsätzliche Einwendungen in Bezug auf die zu wahrende Unabhängigkeit auch wichtig.

Irgendwie bleibt ziemliches Unbehagen zurück.

Das kann ich nachvollziehen.

Angesichts des
Falls erscheint es einerseits unvorstellbar, dass so jemand im
Richteramt bleiben könnte, andererseits sind grundsätzliche
Einwendungen in Bezug auf die zu wahrende Unabhängigkeit auch
wichtig.

Ich möchte es mal so formulieren: Wenn man sich die Bedeutung hier relevanten Rechtsgrundsätze, insb. den Rang der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit (und die Gefahr des Missbrauchs, vor der sie schützen soll) ansieht, und dann am Ende feststellt, dass ein Unbehagen bleibt, weil diese möglicher Weise im konkreten Fall überwiegen kann, dann scheint schon etwas richtig zu laufen in einem Rechtsstaat.

Denn der Preis des Rechtsstaates ist, so wie Goethes es in Iphigenie auf Tauris zu Recht für denjenigen der Humanität festgestellt hat, nun einmal der Verzicht (hier auf immer den eigenen Moralvorstellungen entsprechende Entscheidungen).

Gruß
Dea

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Naja. Das finde ich jetzt aber ein wenig arg verkürzt.

Zunächst habe ich von ziemlichem Unbehagen gesprochen, welches daraus resultiert, dass in vorliegendem Fall wohl kaum davon gesprochen werden kann, dass hier lediglich persönliche Moralvorstellungen übertreten wurden.

Wenn man richterliche Unabhängigkeit als hohes, schützenswertes Gut betrachtet, dann darf die damit verbundene Verantwortung wirklich nicht aus dem Auge geraten. Nicht richtig würde nämlich im Rechtsstaat etwas laufen, wenn das hehre Ziel der Unabhängigkeit so hoch gehängt wird, dass darunter reichlich Schindluder getrieben wird. Oder - um es anders auszudrücken: Unabhängigkeit des Richteramtes bedeutet - so sehe ich das jedenfalls - dass ein Richter auch nicht von sich selbst(und ggf. einer „gestörten“ Persönlichkeit) abhängig sein darf.

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Vielleicht haben Sie mich missverstanden.

Ich kann Ihr Gefühl des Unbehagens verstehen und habe natürlich selbst nicht gesagt, dass die Unabhängigkeit im höher ist.

Mir ging es nur darau, veständlich zu machen, dass ein solches „Unbehagen“ manchmal auch normal und sogar auszeichnend für einen Rechtsstaat sein kann.

Ich wollte Ihnen da inhaltlich in keiner Weise widersprechen.

Gruß
Dea

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Irgendwie bleibt ziemliches Unbehagen zurück. Angesichts des
Falls erscheint es einerseits unvorstellbar, dass so jemand im
Richteramt bleiben könnte, andererseits sind grundsätzliche
Einwendungen in Bezug auf die zu wahrende Unabhängigkeit auch
wichtig.

Das ist nach meinem Dafürhalten der ständige Konflikt, den das Gesetz zu lösen versucht. Immer geht es darum, verschiedene Interessen miteinander abzuwägen und ins rechte Verhältnis zueinander zu setzen. Jede Entscheidung zu Gunsten eines Aspekts schadet im gewissen Maße einem anderen Aspekt. Bei der richterlichen Unabhängigkeit kann man das gut beobachten. Die Rechtsprechung ist fragmentiert. Einige Richter sind für ihr Amt ungeeignet, etwa wegen ihrer fachlichen Defizite. Beides könnte man lösen, indem man Richter abhängig machte und aus ihrem Amt (leichter) entfernbar. Dann aber wäre die Unabhängigkeit der Rechtsprechung verkürzt, die ihrerseits so wichtig ist, dass man um ihretwillen so manches in Kauf nimmt. Die Frage ist eigentlich nicht, ob es da eine Grenze gibt; die gibt es. Die Frage ist nur, wo man die Grenze ziehen muss. Und da sind objektive Antworten kaum möglich.

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