Psy und Anzeigepflichtsverletzung

Hallo, ich brauche dringend Eure Hilfe! Vor etwa 1 Jahr bin ich in diePKV gewechselt. Da ich vor zu dieser Zeit in PSychologischer Behandlung war, wunderte es mich zwar sehr, dass mich eine Gesellschaft aufnahm, war aber natürlich dankbar dafür. Jetzt habe ich mir den Antrag, den mir damals der Makler ausfüllte mal etwas genauer angesehen und bin erschreckt, dass alle Gesunfheitsfragen mit „nein“ angekreutzt wurden. Ich brauche jetzt, keine mails, a la „bist du blöd“ oder " Antragsfragen musst du schon selbst genau lesen". Es war ein damals guter Bekannter, der eine Vollmacht hatte und für mich alle Versicherungsangelegnheiten klärte. Jetzt ist dieser " Berater" allerdings nach „Malle“ ausgewandert und ich habe das Problem.
Tja, es steht nix an, aber wenn ich hier so lese, Rücktritt, Anfechtung usw. dann wird mir Angst und Bange. Soll ich mich jetzt ruhig verhalten und nach 3 oder 5 Jahren zu einer anderen Gesellschaft wechseln? Oder eine Nachmeldung machen? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht. Natürlich interessiert mich auch, wie oft solche Dinge auffallen und tatsächlich Rücktritte ausgesprochen werden.

Gutem morgen,

die unangenhemen Antworten hast du dir schon selbst gegeben. Meiner Meinung nach zur KV gehen und schleunigst anmelden. Natürlich schildern wie das damals gelaufen ist. Alles weitere kommt auf die KV an. Es gibt natürlich wieder mal alle Möglichkeiten von Rausschmiss über Ausschluss der Vorerkrankung zu kein Problem (nachdem die KV sich mit dem wirklichen Gesundheitszustand befasst hat). KV-en werten da durchaus unterschiedlich.

Was ich nicht tun würde ist abwarten und hoffen, daß es schon irgendwie gut geht. Im Zweifelsfall taucht die Angelegenheit auf, wenn man gerade richtig Probleme hat und es ist im Normalfall teuer, wenn man dann auf den Kosten hängen bleibt. Abgesehen von den dann anhängigen Rechtskosten und den verlorenen Beiträgen. Wir reden dann ja von Versicherungsbetrug.

Ob und inwieweit Forderungen gegen den Bekannten gealisierbar sind kann man natürlich so nicht beantworten, könnte aber möglich sein.

Für die Zukunft: Hoffentlich draus gelernt und nicht blind vertrauen.

MfG Michael Rasche

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Hoi mr.pink!!

tu Dir einen Gefallen und klär das mit der Versicherung SOFORT!
Mehr als rausschmeissen können die dich auch nicht… .aber auch das ist immer noch besser, als in einem Schadensfall nicht zu zahlen!
Vielleicht kommt es ja auch garnicht so weit, aber das Problem vor sich herzuschieben ist keine gute Lösung!

Geh einfach hin… und red mit den Leuten!
aufmunternde Grüsse
Ulli

Mehr als rausschmeissen können die dich auch nicht… .aber
auch das ist immer noch besser, als in einem Schadensfall
nicht zu zahlen!

Dieser Rat birgt ein gewisses Risiko. Wenn die PKV-Gesellschaft ihn kündigt, kommt er nicht mehr so ohne weiteres in die GKV zurück. Das bedeutet, er riskiert gänzlich unversichert zu sein.

Dieser Rat birgt ein gewisses Risiko. Wenn die
PKV-Gesellschaft ihn kündigt, kommt er nicht mehr so ohne
weiteres in die GKV zurück. Das bedeutet, er riskiert gänzlich
unversichert zu sein.

Ja, klar. Das weitergehende Verschweigen führt aber zum gleichen Ergebnis, nur das mehr Geld verbrannt wird.

Man kann natürlich 10 Jahre lang hoffen, dass es nicht rauskommt.

Jetzt kann man das vielleicht noch geradebiegen oder eine Lösung bei einer anderen PKV organisieren oder ein Pflicht aufbauen.

Wichtig ist, dass man strategisch vorgeht und nicht in operative Hektik verfällt.

Thorulf Müller

[email protected]

Wichtig ist, dass man strategisch vorgeht und nicht in
operative Hektik verfällt.

Einverstanden.

10-Jahres-Frist?
Hallo,

eine kurze Rückfrage aus Interesse:

Man kann natürlich 10 Jahre lang hoffen, dass es nicht
rauskommt.

Heisst das im Umkehrschluss, dass nach 10 Jahren eine eventuelle Anzeigepflichtverletzung quasi „geheilt“ wäre?

Danke!

Viele Grüße
Frank

DEFINITIV NEIN, wenn der Krankenversicherer Kenntnis erhält kan er Anfechten. Wichtiges Thema auch bei BU oder LV en

es heisst nur, daß du nach dieser Frist z. B. bei einem Wechsel des Anbieters die Gesundheitsfragen ohne Probleme beantworten kannst. Evtl. hast du dann aber andere Baustellen abgesehen vom höheren ALter, die dir den Wechsel verleiden…

MfG Michael Rasche

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Quatsch - natürlich ist nach 10 Jahren …
… Versicherungsdauer das Problem gelöst, weil nur 10 Jahre lang die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift!

Thorulf Müller

… Versicherungsdauer das Problem gelöst, weil nur 10 Jahre
lang die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung greift!

Thorulf Müller

Wäre noch zu prüfen ob in diesem Fall eine arglistige Täuschung überhaupt vorliegt ( Überlassung des Fragebogen dem Makler ) - im Übrigen jetzt durch die Kenntnis der Vorvertraglichkeit sicher juristsich gesehen ein interessanter Fall.

10 Jahres Frist ist richtig - wobei allerdings meines Wissen nach der VR über die Frist hinaus Ansprüche gem § 826 i.V.m § 823 Abs. 1 geltend machen kann.

Andreas

10 Jahres Frist ist richtig - wobei allerdings meines Wissen
nach der VR über die Frist hinaus Ansprüche gem § 826 i.V.m §
823 Abs. 1 geltend machen kann.

823.1 Schadenersatz:

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Na ja, ich glaube nicht!

826 sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Ich zweifel!

Nach 10 Jahren ist die arglistige Täuschung und die Rechtsfolgen m.E. nicht mehr möglich - Basta!

Thorulf Müller

[email protected]

na ja zweifel sind eben keine gewissheiten. aber ich habe die quelle gefunden, kommentar zum vvg prölls martin - gelernt ist gelernt.

grüße

andreas

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… da würde ich noch einmal nachlesen!

na ja zweifel sind eben keine gewissheiten. aber ich habe die
quelle gefunden, kommentar zum vvg prölls martin - gelernt ist
gelernt.

Da hast Du nämlich mutmaßlich etwas in den falschen Hals beklommen.

Schadenersatzansprüche sind nur eingeschränkt möglich, nämlich im Zusammenhang mit einer Anfechtung oder einem Rücktritt! Vergl. S 221 ff MBKK Kommentar von Bach / Moser insbesonder Rdn. 63 b) Hier geht es z.B. um Schadenersatzansprüche des VN bei unberechtigtem Rücktritt, etc…

Wenn im Zusammenhang mit der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dem VN oder dem VR ein Schden entstanden ist - bei unberechtigt und berechtigtem Rücktritt / Anfechtung. D.h. der Rücktritt oder die Anfechtung als Vortaussetzung müssen noch möglich sein. Und das geht nuneinmal nur 3 oder 10 Jahre.

Thorulf Müller

[email protected]

Würde ich nechlesen… Prölls Martin Kommentar zu § 22 zu Punkt 11 (Seite 273 oben ). Schadenersatzansprüche BGH VersR89,465 ). Ich ging hier wohl kaum von eimem unberechtigten Rücktritt aus sondern hioer geht es um die Einrede der arlistigen Täuschung. Zuindest war das wohl der ursprüngliche Fall…

Grüße

Andreas

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Ich glaube bei Dir ist da etwas durcheinander. Kann passieren!

Schadenersatz setzt den Nachweis eines Schadens voraus!

Und Schadenersatz ist im begrenzten Maß bei Rücktritt und Anfechtung möglich - sowohl Schaden des VN als auch des VR! Vorasussetzung ist aber die Möglichkeit einer Anfechtung oder eines Rücktritts.

Ist Rücktritt/Anfechtung nicht mehr möglich, dann geht das auch nicht mehr!

Davon abgesehen besteht juristisch gesehen die Regel des Rechts aus der Addition aller Ausnahmen und aller Wirrungen der Rechtssprechung multipliziert mit der Unendlichkeit der Gedanken aller in der Rechtswisschenschaft handelnder Personen.

Das ist hier nicht die Bühne für juritische Analysen - aber Dein Anatz ist vollumfänglich Falsch. Und Panikmache gegenüber Kunden mag ich nun einmal nicht. Nach 10 Jahren ist mit Anfechtung oder Rücktritt bei arglistiger Täuschung Schluss! Danach geht nichts mehr!

P.S.: Erkundige Dich vorher immer mit wem Du diskutierst!

Thorulf Müller

[email protected]

Nochmal für den Ignornaten:

Prölss / Martin Kommentar VVG ( siehe oben ). Aber vielleicht ist ja Deine Meingung gewichtiger als die Meinung des BGH - dann entschuldigt bitte Euer Ehren denn dann muss ich wohl eine oberste jurtische Instanz übersehen haben…

Dein P.S. gebe ich hiermit zurück

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Nochmal für den Ignornaten:

Irrtum!

Prölss / Martin Kommentar VVG ( siehe oben ).

Bach/Moser MBKK - Lex Spezialis geht vor Lex Generalis! Wir reden von KV und vielleicht von BU, nicht von Gebäude!

Aber vielleicht
ist ja Deine Meingung gewichtiger als die Meinung des BGH -

Nein, aber ich beziehe mich auf die Rechtsprwechung KV/BU, die hier gefragt war!

dann entschuldigt bitte Euer Ehren

so ist es Recht, weil ich als Richter tätig bin! Danke!

denn dann muss ich wohl
eine oberste jurtische Instanz übersehen haben…

Nein, aber die Zusammenhänge!

Dein P.S. gebe ich hiermit zurück

Als Ahnungsloser sei Dir Absolution erteilt!

Thorulf Müller

halte ich immer noch für fragwürdig:

fall bekannt. fristablauf anfechtung ok.

kommentar prölls martin vvg § 22 das schadensersatzforderung auch nach ablauf frist möglich ist.

§ 22 vvg allgemeiner Teil für alle sparten

Lex specialis geht vor lex generalis gehen wir konform

spezielle regelungen krv sind in vvg 178 ff zu finden

kette: 178 k Satz 2 vvg - vvg § 22 - schadensersatz auch nach frist hierzu kommentar prölls martin

mbkk sind musterbedingungen die u.a. auch dem vvg unterworfen sind

was mach der vvg kommentar zu § 22 prölls martin - basierend auf den urteilen - für einen sinn?

anyway - zumindest gut zu wissen das ich mich ggf. auf einen richter berufen kann wenn ich mal auf so einen fall stosse :smile:

grüße

andreas

Probieren wir es einmal so:

1989 - da gab es die 178er § des VVG noch nicht!

1989 - da waren es 30 jahre Frist für arglistige Täuschung!

1989 - da gab es sogar noch die Kündigung gem § 41!

Bitte das urteil aus der damaligen gesetzeslage und den damaligen Rahmenbedingungen beurteilen.

Thorulf Müller