Wir haben als Eltern morgen einen Termin beim Jugendamt. Dort sollen wir einen psychiatrisch erstellten Bericht vorlegen, der ausdrücklich nicht zur Vorlage bei Ämtern und Behörden gekennzeichnet ist.
Zu dem genauen Vorfall aufgrund welchem der Bericht entstanden ist, kann ich aus datenschutzrechtlichen gründen keine Angaben machen.
Nun meine Frage:
Sind wir gezwungen, diesen dem Jugendamt vorzulegen?
Welche Konsequenzen könnten entstehen, wenn das Jugendamt diesen bekommt und welche, wenn wir uns weigern, diesen Bericht vorzulegen?
Ohne Angaben zu dem Vorfall und dem Grund des Jugendamtsgesprächs kann man natürlich keine Antwort auf die Frage nach den Rechten des Jugendamtes und zu erwartende Konsequenzen geben.
Hier hilft vielleicht eine Rückfrage beim Ersteller des psychiatrischen Berichts weiter. Oft finden sich in solchen Berichten Hinweise auf Urheberrecht und Verwendungsmöglichkeiten des Berichts. Wenn vom Ersteller die Weitergabe untersagt ist, kann man dem Jugendamt gegenüber darauf verweisen.
Fürchtet man ersthafte Konsequenzen für die Familie, halte ich die Hinzuziehung eines Anwalts zu diesem Gespräch für notwendig. Ggf. kann ein Anwalt auch eine Terminsverschiebung erreichen, um sich ausreichend in die Sache einarbeiten zu können.
Zu den möglichen Konsequenzen kann man überhaupts nichts sagen da dies in hohem Maße von den Umständen, insbesondere der Art des Verfahrens abhängt.
Sofern ein Anspruch des Jugendamts auf Vorlage eines solchen Bericht besteht, solltet ihr euch einen entsprechend „entschärften“ Bericht zur Vorlage beim Jugendamt geben/schreiben lassen. Dieser beinhaltet dann normalerweise keine Details mehr, die in dem entsprechenden Fall keine Relevanz haben und damit von der Schweigepflicht gedeckt sind.
Am besten das mit dem Psychologen usw. vor dem Gang zum Jugendamt besprechen. Ggf. kann dieser dem Jugendamt die Problematik mit dem aktuellen Bericht erläutern.
Man kann sicher niemanden zwingen, eigene ärztliche Unterlagen gegen seinen Willen vorzulegen. Es gibt jedoch bei den jugendamtlichen Verfahren Mitwirkungspflichten. Kommt man denen nicht nach, kann dies Konsequenzen haben. In Eurem Fall vielleicht eine amtsärztliche Untersuchung.
Aber insgesamt noch einmal mein Rat: Professionelle Hilfe hinzuholen, z. B. Anwalt oder Caritas o.ä…
Eines vorweg: Ich bin kein Rechtsanwalt, also keine Gewähr auf Korrektheit. Eigentlich ist das definitv ein Fall für einen solchen.
Über die genaue Motivation kann ich nur spekulieren. Aber mit großer Wahrscheinlichkeit geht es hierbei um Abklärung möglicher Ursachen sowie eventueller Mißstände in der Familie und eine Prognose um daraus den weiteren Handlungsbedarf/-plan abzuleiten, also „das Risiko und die Gefahr für das Wohl eines Kindes zutreffend einzuschätzen“. Das kann durchaus auch von positiver Unterstützungsabsicht getragen sein.
Ich würde in dem Fall nicht - wie angedeutet - die Konfrontation suchen, sondern im Gespräch klarmachen, dass dieser Bericht explizit als „nicht zur Weitergabe“ gekennzeichnet ist und vorher mit dem Ersteller über eine für das Jugendamt geeignete Version sprechen und dem Jugendamt diese Version zusichern.
Das Jugendamt ist verpflichtet, Gefahren für das Kind abzuwehren und darf im erforderlichen Ausnahmefall (also falls von der Familie Gefahr/Risiko/Vernachlässigung/Weigerung zur Mitarbeit etc. ausgeht) auch die Eltern/Familie hierbei ausschließen. SGB VIII, § 8a Abs. 3.
Soweit sich das für mich mit der spärlichen Information darstellt, müssen Sie mitwirken, sonst wird das Jugendamt entsprechende Schritte (Gutachtenerstellung etc.) selbst veranlassen. Die Frage ist hier aber das WIE der Mitwirkung. Den Bericht würde ich mit dem Hinweis (siehe oben) nicht herausgeben, aber auf jeden Fall die kurzfristige Beschaffung eines „passenden“ zusagen. Ob dafür „Zeit“ ist, hängt von der Dringlichkeit der Geschichte ab. Ich kann Ihnen nur eindringlich dazu raten, mit den Leuten vom Jugendamt zu reden. Stehen in dem Bericht wirklich pikante Details? Oder geht es hier um unbequeme Wahrheiten? (bitte nicht falsch verstehen)
Die Vorlage des Berichts kann das Jugendamt meines Erachtens nicht gerichtlich geltend machen. Es kann aber selbst ein Gutachten in Auftrag geben. Ob die Kosten dann Ihnen gegenüber geltend gemacht werden können, hängt vom EInzelfall ab und sprengt witklich den hier gegebenen Rahmen.
In diesem Fall ,kann ich nur raten ein Anwalt hinzu zu ziehn.wenn sie sich keinen anwalt leisten können,beantragen sie gerichtskostenbeihilfe.Die koste Trend der stard und nicht sie.
MFG
ich hoffe es ist alles zu euer Zufriedenheit abgelaufen. Wie erfuhr denn das JA von diesem Gutachten überhaupt, die Frage stellt sich mir da.
Ich persönlich hätte mich geweigert abzugeben.
Hallo.
Wenn es ihnen um eine Klärung der Rechtsfragen geht, konsultieren Sie bitte einen Anwalt. Meine Gedanken stammen aus der Praxis im Jugendamt.
Wenn sie den Bericht nicht abgeben wollen, stellen sie stattdessen eine Schweigepflichtsentbindung für den behandelnden Arzt bzw. Klinikum aus. Dann wird der Sozialdienstmitarbeiter ein Telefonat führen und klären, was wichtig ist. Sie müssen keine Sorge um spätere Nachteile für Ihre Tochter habe, es gibt sehr konsequente Datenschutzgesetze im Jugendamt.
Konsequenzen hängen natürlich vom Inhalt des Berichts auf. Hinweise auf Mißbrauch oder Mißhandlung durch die Eltern wird man nachgehen, und ggf. auch strafrechtlich verfolgen. Bei erzieherischen, psychischen oder familiären Problemen wird es Unterstützungsangebote geben, die Sie ablehnen oder annehmen, aber in jedem Fall mitgestalten können.
Bleibt noch zu sagen: Suizidversuche im Jugendalter sind keine Seltenheit und bedeuten nicht, dass Sie als Eltern versagt haben. Vielleicht hilft Ihnen das hier weiter: http://www.wi.hs-wismar.de/~wdp/2010/1002_Bojack.pdf
Gruß,
Kraig Lafuze