Kann ein psychisch kranker Mensch eine Mietbürgschaft übernahmen oder ist dies von anfang nichtig? Derjenige ist sonst bei klarem Verstand, versteht die Sachverhalte, geht eigenständig der Arbeit nach und schließt auch sonst Verträge ab (Handy, TV etc.). Demjenigen steht allerdings auch ein Betreuer bei. Kann dies zum Problem werden? Muss der Betreuer dann sein Einverständis geben?
Selbstverstaendlich kann er das nicht,allein schon deshalb nicht weil er einen Betreuer hat um diese Menschen davor zu schuetzen
Nein, er darf nicht Mietbürge werden. Er hat ja nicht umsonst diesen Betreuer. Bitte nicht darauf einlassen, die Bürgschaft ist dann Gegenstandslos-also ungültig! MfG Waldi
Servus,
das hier:
um diese Menschen davor zu schuetzen
liest sich sehr, sehr unheimlich. Erklärst Du bitte nochmal genauer, wer Deiner Meinung nach wovor geschützt werden muss?
Schöne Grüße
MM
also so schwer ist das nicht, es geht darum, das die nicht geschäftsfähige Person vor Verträgen geschützt wird, die zu ihrem Nachteil sind bzw. das sie aufgrund ihre lage ausgenutzt wird. der betreuer muss den vorgang daher prüfen und genehmingen
Servus,
…um diese Menschen davor zu schuetzen
kann alles Mögliche bedeuten - je nachdem, was mit „diese Menschen“ und „davor“ gemeint ist. Und danach hatte ich momo gefragt.
Schöne Grüße
MM
Betreuung bedeutet nicht zwangsläufig, das die betreute Person nicht geschäftsfähig ist.
das hat ich ja auch nie geschrieben, deswegen steht da auch auch „nicht geschäftsfähig“ und nicht betreute person
aber haben wir nicht schon durch die lieder des letzten jahrtausend gelernt,
„das Böse ist immer und überall.“
scnr
das hat ich ja auch nie geschrieben, deswegen steht da auch
auch „nicht geschäftsfähig“ und nicht betreute person
OK. Aber im UP steht etwas von betreuter Person, nicht davon, das die Person geschäftsunfähig ist.
ich sachverhalt steht auch nicht, für was der betreuer bestellt wurde und in welche umfang er tätig wird. daher ja die unterscheidung und der hinweis, wenn nicht geschäftsfähig, dann…
ich sachverhalt steht auch nicht, für was der betreuer
bestellt wurde und in welche umfang er tätig wird. daher ja
die unterscheidung und der hinweis, wenn nicht geschäftsfähig,
dann…
Sorry, für mich las es sich so, als wärest Du davon ausgegangen, das eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt.
Hallo erst mal,
das ist in dieser Pauschalität schlicht und ergreifen falsch. Es kommt ganz darauf an, für welche Aufgabenbereiche eine Betreuung eingerichtet wurde, und ob ggf. ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Jemand der z.B. nur für die gesundheitliche Sorge einen Betreuer hat, ist selbstverständlich ansonsten in der Lage selbst zu entscheiden, welche Verträge er eingeht, …
Gruß vom Wiz