Psychologe kontaktiert schule

hallo.

angenommen, ein schüler hat diverse probleme, die zwar im schulalltag nicht stören, aber für die weitere entwicklung des schülerst aller voraussicht nach hinderlich sein werden.
dieser meinung ist ein psychologe, den der schüler im rahmen der berufsberatung auf dem arbeitsamt aufsucht.

auf diesen schüler kommt einige zeit später sein klaßleiter zu. es hätte eine lehrerkonferenz gegeben, weil herr psychologe xy die schule angesprochen hätte usw.

der schüler fällt natürlich aus allen wolken, weil er der meinung war, was mit dem psychologen besprochen wird, geht nur diesen und ihn selbst was an und er hätte zumindest fragen müssen, ob er über den „fall“ mit der schule sprechen darf.

ich meine, daß hier die schweigepflicht gilt. der psychologe hätte der schule nicht mal mitteilen dürfen, DASS der schüler bei ihm war, geschweige denn, WAS bei dem gespräch rauskam.
ist dem so?
oder hat der psychologe rechtlich einwandfrei gehandelt?

gruß

michael

Hi,

schnelle googel suche findet das hier:

„alle personen, die der schweigepflicht unterliegen, sind verpflichtet, diese einzuhalten. es gibt aber 3 gruende, die schweigepflicht zu verletzen. 1. wenn er von dingen erfaehrt, die leben und gesundheit anderer gefaehrten. 2. gerichtlich, und 3. wenn er sich strafbar machen wuerde, wenn die gesundheit seines klienten auf dem spiel steht. also zurueck zu deiner frage. wenn der psychologe von einem klienten selbstmordabsichten erfaehrt, muss er dieses melden. dazu ist er gesetzlich verpflichtet. wenn er dies nicht tut, macht er sich strafbar. § 203 und 204 stgb“

Bei Verstoß kann man auf Schmerzensgeld klagen wie hier zB
http://www.merkur-online.de/nachrichten/muenchen/sch…

MFG

Hallo,

zu deiner frage. wenn der psychologe von einem klienten
selbstmordabsichten erfaehrt, muss er dieses melden.

Das schon, aber wohl nicht der Schule, oder? Er könnte es natürlich auch gleich auf Seite eins der Tageszeitung drucken lassen…

Gruß

Anwar

Er darf nicht! Das umfasst tatsächlich auch bereits den Umstand, dass der Schüler überhaupt dort war.

Die Konstellation Schule / Berufsberatung als Anlass für die Beratung / Begutachtung lässt überhaupt keinen Spielraum für eine solche Weitergabe. Siehe auch
http://tinyurl.com/6wr6u3a