Psychologische Begutachtung. Welche Voraussetzunge

Hallo,

Nehmen wir mal folgende Situation an:

In einem (6-Parteien)Haus wohnt ein Mieter der seinen Mitbewohnern mit seinen Ausfällen, Krach, Bedrohung usw. das Leben zur Hölle macht.
Aufgrund seines gesamten Auftretens ist die Hausgemeinschaft der Meinung er hat eine psychische Störung.
Dies weiß auch der Vermieter. Laut eigenen Angaben hat er schon versucht, nämlichen Mieter zur psychologischen
Beurteilung vorzustellen. Das wurde abgelehnt.
Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man (hier der Vermieter)jemand zur psychologischen Beurteilung vorstellen kann.
Vielen Dank schon mal im voraus für die Hinweise.

Viele Grüße
RedShoe

Hallo!

Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man (hier
der Vermieter)jemand zur psychologischen Beurteilung
vorstellen kann.

Also zunächst muss ich einmal sagen, dass mir die Vorstellung, ich müsste mich irgendwie psychologisch beurteilen lassen, nur weil mich meine Nachbarn für krank halten, sehr sehr sauer aufsößt.
Was die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen angeht, so gibt es dort das PsychKG, das Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten. In anderen Bundesländern wird es ähnliche Regelungen geben, denke ich.
Zuständig für die Ausführung dieses Gesetzes sind die unteren Gesundheitsbehörden, das sind die Kreise und kreisfreien Städte. Dafür haben diese einen sozialpsychologischen Dienst anzubieten.
Die Gesundheitsbehörde kann den Betroffenen dann zu einer Untersuchung auffordern, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Betroffene wegen einer psychischen Krankheit sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter gefährdet. Die Person kann dann u.U. auch vorgeführt werden.
Das alles ist aber eine Ermessensentscheidung der Behörde. Diese hat zu beurteilen, ob sie Maßnahmen trifft oder nicht. Eine Beschwerde von Nachbarn könnte da natürlich ein Anhaltspunkt für das Erfordernis einer Untersuchung sein, es kann sich aber auch nach den äußeren Umständen um eine Weiterführung von ekeligen Nachbarschafts-
streitigkeiten mit anderen Mitteln handeln.
Bei derartigen Ermessensentscheidungen kann man überlegen, ob der einzelne, der sich durch die betroffene Person gefährdet sieht, nicht einen Anspruch auf eine Ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde haben könnte. Einen direkten Anspruch auf ein Tätigwerden in bestimmter Weise gibt es aber üblicherweise nicht.

Gruß,

Florian.

Hi RedShoe,

die Nachbarn können gegen Störungen vorgehen, das ist ihr gutes Recht, und dafür gibt es Wege, die jedem offenstehen. Deshalb steht ihnen aber noch lange nicht zu, nach den Gründen suchen zu lassen, die den Störer umtreiben.

Abgesehen von der Anmaßung - was sollte das auch bringen? Eine Untersuchung könnte ergeben, dass der Störer eine Meise hat. Das würde den Nachbarn aber niemand sagen, weil es sie nichts angeht, mal abgesehen davon, dass sie dem Störer wohl kaum helfen könnten.

Gruß Ralf

Hallo!

Welche Vorraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man (hier
der Vermieter)jemand zur psychologischen Beurteilung
vorstellen kann.

Gruß,

Florian.

hallo

wenn der mieter fremd- oder eigengefährdent handelt so hat der vermieter natürlich die möglichkeit, dies bei einer anzeige gegen den mieter anzumerken und die juristischen organe handeln dann entsprechend den hinweisen.
die beurteilung des vorgangs obliegt jedoch den rechtsorganen und nicht dem vermieter.

ciao
wolfgang

Hallo!

die beurteilung des vorgangs obliegt…nicht dem vermieter.

Nichts anderes habe ich doch geschrieben…?!?

Florian.