Kann man eigentlich in einen Zivilrechtsverfahren was z.B unter Gewaltschutz fällt , in einer Güteverhandlung (schlichtungsverfahren) und/oder einer Hauptverhandlung , ein psychologisches Gutachten vom Beklagten beantragen???
lg kleines_Teufelchen72
Kann man eigentlich in einen Zivilrechtsverfahren was z.B unter Gewaltschutz fällt , in einer Güteverhandlung (schlichtungsverfahren) und/oder einer Hauptverhandlung , ein psychologisches Gutachten vom Beklagten beantragen???
lg kleines_Teufelchen72
Hallo
Kann man eigentlich in einen Zivilrechtsverfahren was z.B
unter Gewaltschutz fällt , in einer Güteverhandlung
(schlichtungsverfahren) und/oder einer Hauptverhandlung , ein
psychologisches Gutachten vom Beklagten beantragen???
Nun, das kann man in der Art beantragen, dass ein solches Gutachten als Beweismittel vom Gericht eingeholt wird.
Dazu ist es notwenig, dass das Ergebnis des Rechtsstreits von dem Ausgang dieses Gutachtens abhängt. Zudem muss zwischen den Parteien Streit über den behaupteten und durch das Gutachten zu beweisenden psychischen Zustand der Partei bestehen.
Und schließlich, und das wird das eigentliche Problem sein, muss der Beklagte der Erstellung des Gutachtens zustimmen. Es kann nicht gegen dessen Willen erstellt werden (jedenfalls nicht in diesem Verfahren).
Letztlich muss das Gericht, das hier in der Entscheidung frei ist, auch der Ansicht sein, ein solches Gutachten müsse eingeholt werden. Es orientiert sich dabei aber an den vorangestellten Aspekten.
Gruß
Dea
Okay nehmen wir mal folgendes an:
Person A (spätere Klägerin) wird von Person B (spätere Beklagter) vor Zeugen massiv, beleidigt,verleumdet und sogar bedroht worauf sie einen Anwalt einschaltet. Person B streitet natürlich alles ab und bringt neue Lügen um sich vor der Verantwortung zu drücken, da er sich keiner schuld bewusst ist. Nachdem der Anwalt der Person A eine Unterlassungsklage einreicht, kommen von Person B weitere bedrohungen wie z.B. zieh die Klage zurück oder ich schlag dich tot. Das Gericht unterbreitet beiden Parteien einen Vergleich der von Person A abgeleht wird. demnächst kommt es zu einer Güteverhandlung in der Person A sich nicht nur wieder weigern wird einen Vergleich einzugehen , sondern ein psychatrisches Gutachten beantragen will um somit nicht nur die Glaubwürdigeit von Person B zu untergraben sondern auch um zu beweisen das Person B sämtliche Typischen Merkmale eines Soziopathen
( unfähigkeit sich in andere Hineinzuversetzen, Unfähigkeit zur Verantwortungsübernahme, Geringe Frustrationstoleranz, Neigung zu aggressiven und gewaltätigen Verhalten, Fehlendes Schuldbewusstsein, Unfähigkeit längere Beziehungen aufrechtzuerhalten jedoch keine Probleme neue anzufangen, Unfähigkeit aus erfahrung zu lernen)
hat.
Muss Person B auch in so einer situation zustimmen?? immerhin geht es um gewaltschutz und Person A sollte doch dann theoretisch sämtliche Möglichkeiten haben sich zu schützen.
lg und danke für die antworten
kleines Teufelchen72
Also, hier liegt der Fall etwas anders.
Bei einer Unterlassungsklage kommt es einzig darauf an, ob der Beklagten diejenigen Handlungen, die er unterlassen soll, zuvor begangen hat oder nicht.
Der Kläger muss dies bei Bestreiten durch den Beklagten beweisen oder die Klage wird abgewiesen.
Mit einem psychatrischen Gutachten hat das ganze nichts zu tun. Denn kein Gericht wird ein solches Gutachten von einer Partei einholen lassen. Egal, wie dieses ausgeht, würde es nie die prozessuale Folge haben, dass die Behauptungen des Klägers als wahr angesehen werden.
Zudem beurteilt das Gericht im Allgemeinen die Glaubwürdigkeit der Partei auch nicht (so diese nicht offensichtlich geisteskrank ist oder die Unwahrheit sagt, so dass das Gericht das bereits aus der Aussage selbst feststellen kann). Wenn eine Partei etwas behauptet oder bestreitet, was die andere sagt, dann muss das Gericht Beweis einholen, wenn derjenige, der beweisen muss, einen solchen Beweis anbietet. Das Gericht kann nicht selbst entscheiden, ob es einer Partei glaubt oder nicht (auch, wenn ein Referendar in diesem Forum hier anderer Meinung ist).
Zu beweisen ist hier aber die behauptete Tatsache, und das sind die Beleidigungen, etc. Dafür müssen Zeugen, Aufnahmen, etc. her. Zu sagen, das Gericht kann der anderen Partei nicht glauben und es müsse hierzu ein psychiartrisches Gutachten über diese anfertigen zu lassen, funktioniert vor Gericht nicht.
Das muss man sich auch mal selbst überlegen: Erstens sind solche Gutachten nur allgemeine Aussagen über den psychischen Zustand eines Menschen. Und auch bei psychisch kranken Menschen gibt es keine Regel, die sagt, dass diese immer lügen. Und zweitens würde dann in praktisch jedem Prozess einn solches Gutachten erstellt werden müssen.
Hier muss also, wenn der Beklagte die vorgeworfenen Handlungen bestreitet, vom Kläger bewiesen werden, dass er sie begangen hat. Andernfalls hat die Klage keine Erfolgsaussicht.
Gruß
Dea
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