Hallo,
wenn jemand eine Putzfrau im privaten Haushalt beschäftigt und diese ordnungsgemäß beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband angemeldet hat, kann er dann die gezahlten 43 Euro steuerlich geltend machen?
Wenn ja, wie?
Gruß
Findus
Hallo,
wenn jemand eine Putzfrau im privaten Haushalt beschäftigt und diese ordnungsgemäß beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband angemeldet hat, kann er dann die gezahlten 43 Euro steuerlich geltend machen?
Wenn ja, wie?
Gruß
Findus
da ich mich mit der gesamten Materie noch nicht weiter beschäftigt habe, füge ich mal einfach § 35a Einkommensteuergesetz an. Bei der Einkommensteuererklärung ist diese Position auf der Seite 2 des Mantelbogens auszufüllen. Es sind alle Aufwendungen bis zum Betrag von € 5.100 anzugeben.
§ 35a [1] [Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen]
(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um
10 vom Hundert, höchstens 510 Euro, bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
12 vom Hundert, höchstens 2 400 Euro, bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die auf Grund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichtet werden und die keine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen,
der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.
(2) Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach Satz 1 ausgeschlossen. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Hallo Findus,
wenn jemand eine Putzfrau im privaten Haushalt beschäftigt und
diese ordnungsgemäß beim Bayerischen
Gemeindeunfallversicherungsverband angemeldet hat, kann er
dann die gezahlten 43 Euro steuerlich geltend machen?
Es handelt sich um mit einiger Wahrscheinlichkeit um ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 35a Abs. 1 EStG. Alles, was in Absatz 2 dieses § steht, kann man erstmal vergessen, falls es sich nicht um die Dienstleistung einer selbständigen Gebäudereinigungsunternehmerin handelt (bei Einzelpersonen selten, „aus dem Stegreif“ riskant).
Jetzt sind drei Fälle zu unterscheiden: Handelt es sich um (a) eine außergewöhnliche Belastung oder (b) Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder greift © der „Putzfrauenparagraph“ 35a EStG?
Außergewöhnliche Belastung wäre zu prüfen, wenn die Beschäftigung wegen Krankheit/Pflegebedürftigkeit stattfindet. Werbungskosten kämen unter bestimmten Umständen in Frage, wenn die Berufstätigkeit zweier Elternteile oder Berufstätigkeit des einen und Schwerbehinderung des anderen die Betreuung von Kindern erfordert. Weil im Beispielfall von „Putzfrau“ die Rede ist, gehe ich auf diese beiden Möglichkeiten nicht weiter ein.
Also ©: Ich gehe hier davon aus, dass die 43 Euro wöchentlich bezahlt werden. Damit dürften die Voraussetzungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV(„Minijob“) erfüllt sein. In diesem Fall wäre die Beschäftigung nicht nur bei der Unvallversicherung (Gemeindeunfallversicherungsverband), sondern auch bei der Bundesknappschaft (http://www.minijob-zentrale.de) anzuzeigen, mit den entsprechenden Pauschalabgaben im Haushaltsscheckverfahren, die auf der genannten HP erläutert werden.
Es sind 10 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro jährlich, auf Antrag als Steuerermäßigungsbetrag bei der Veranlagung zu berücksichtigen. Das bedeutet letztlich, daß ein Betrag in Höhe von etwas weniger als den pauschalen Abgaben auf den Minijob um zwei Ecken rum wieder bei dem landet, der ihn vorher abgeführt hat.
Der Antrag wird gestellt, indem man die notwendigen Angaben in die Zeilen 41 und 42 des Mantelbogens der ESt-Erklärung (Seite 2, „Weitere Anträge“) einträgt und im Fall Minijob die Bescheinigung der Bundesknappschaft dazugibt.
Schöne Grüße
MM