Dieser Frage widmet sich ein eigenes Gesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Dort steht schon im § 1, dass das gewerbsmäße Überlassen von Arbeitnehmern der Erlaubnis bedarf (http://dejure.org/gesetze/AUEG/1.html).
Hi Wolfgang,
das Gesetz kenne ich sogar von einer Zeitarbeitsfirma. Die Frage is jetzt ob „gewerbsmäßig“ bedeutet daß die Firma Geld damit verdient und das aktiv betreibt, oder ob jeder der ein Gewerbe hat automatisch alles was er tut, gewerbsmäßig tut.
Bei diesem theoretischen Fall geht es ausschliesslich darum einen Vollzeitarbeitsplatz für eine AN (50+) zu erhalten. Die Arbeit in der Firma reicht nicht mehr aus und eine Reduzierung des Vertrages kann die AN finanziell nicht wegstecken.
es kommt ein Werkvertrag in Betracht, auch ohne Zeitarbeitserlaubnis. Dazu muss der AG der Putzkraft mit den Kunden einen Reinigungsvertrag über die genauen Reinigungsleistungen der Putzkraft und das Honorar vereinbaren.
Zu beachten wäre allerdings, dass die gewerbliche Erbringung von Reinigungsleistungen wahrscheinlich nicht Gegenstand der derzeitigen Gewerbeanzeige ist, d.h. hier eine Änderung nötig wäre.
Die Alternative wäre, dass der Beschäftigungsumfang der Putzkraft verringert wird und sie bei einem anderen Kunden auf Mini-Job-Basis arbeitet und somit ihr Netto behält.