Wir haben 2014 eine dachintegrierte PV-Anlage mit Batterie auf unserem Haus installieren lassen. Für beides haben wir knapp 4200,- € MWSt. bezahlt. Hinzu kommt dann noch die MWSt. aus den Rechnungen vom Dachdecker und Entsorgungskosten hinzu. Für die Batterie haben wir 4900,- € Förderung von der SAB bekommen. Da wir ca. 30% des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen und den Rest selbst verbrauchen hatte ich damals die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen, weil die Einspeisevergütung im Jahr nicht mal 500,- € beträgt. Jetzt habe ich gelesen, dass ich trotzdem die Umsatzsteuerveranlagung hätte wählen können und damit die ganze MWSt. vom FA zurück fordern können.
Kann ich das noch rückwirkend und wenn ja, welche Folgen hätte das für die nächsten Jahre auch hinsichtlich eines Wechsels zur Kleinunternehmerregelung zurück?
Servus,
die Option zur Regelbesteuerung kann ausgesprochen werden, bis die USt-Erklärung für das jeweilige Kalenderjahr bestandskräftig ist.
Wenn vom Finanzamt der Fehler gemacht worden ist, dass für 2014 keine USt-Erklärung angefordert worden ist (ja - auch Kleinunternehmer gem. § 19 Abs 1 UStG müssen eine USt-Erklärung abgeben) und auch kein Bescheid über USt ergangen ist, besteht die Möglichkeit, jetzt noch eine USt-Erklärung für 2014 mit der Option zur Regelbesteuerung zu übermitteln. Wenn aber eine USt-Erklärung mit den „Kleinunternehmerzahlen“ auf der ersten Seite abgegeben worden und bestandskräftig ist, kann man jetzt nicht mehr zurückrudern.
Überraschend eigentlich: Gab es in dem ganzen Zusammenhang niemanden, der auf das Thema Vorsteuerabzug als Finanzierungshilfe hingewiesen hat?
Trost: Wenn sich die Anlage rechnet, dann rechnet sich die Option zur Regelbesteuerung bei derzeitigen Zinsen nicht. Nur, wenn sich die Anlage nicht rechnet, ist das USt-Guthaben im Jahr der Investition mehr als die USt-Zahlungen in den Folgejahren.
Schöne Grüße
MM
Man wäre erstmal 5 Jahre daran gebunden. Bei einem Wechsel zurück zur Regelbesteuerung müssten dann wieder Vorsteuerkorrekturen vorgenommen werden. Solange man die Regelbesteuerung „nutzt“, unterliegt natürlich auch der Eigenverbrauch der Umsatzsteuer. Das könnte man sich ja inzwischen ausrechnen, wieviel USt dafür abgeführt werden müsste und wann man dann den Punkt erreicht hätte, wo die erstattet Vorsteuer kleiner als die abgeführte USt ist.
Ganz davon abgesehen, ist die Nutzung der Kleinunternehmerregelung naturgemäß mit weniger Aufwand verbunden, gerade wenn die PV-Anlage das einzige Unternehmen ist, welches man betreibt.