Hallo Günter,
wenn ein bisher gesetzlich Versicherter Beamter auf Lebenszeit wird (hier: ab 1.9.2004), muss er die 2 Monate Karenzzeit einhalten?
Er war bisher pflichtversichert.
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
nein, muss er nicht - mit dem Tage der Ernennung zum Beamten
erlischt die Krankenversicherungspflicht und mann kann ihn
nicht zwingen sich in der GKV freiwillig weiterzuversichern, d.h. die
Mitgliedschaft endet per Abmeldung surch den Arbeitgeber kraft Gesetz.
Gruss
Günter
es sei …
er war zum Zeitpunkt der Verbeamtung bereits freiwilliges Mitglied der Kasse - dann gilt die 2 Monatsfrist, weil kein Statuswechsel vorliegt.
Viele Grüße
Thorulf Müller
Danke!
hallo Günter,
habe aber noch eine Frage: bis zu welcher jährlichen Einkommensgrenze ist ein Student pflichtversicherungsfrei?
Ich kann mir as einfach nicht merken!
grüße
Raimund
Hallo Thorulf,
so hatte ich das auch in Erinnerung. Nur war ich mir da nicht sicher.
Grüße
Raimund
wenn ein bisher gesetzlich Versicherter Beamter auf Lebenszeit
wird
Er war bisher pflichtversichert.
Der Beamte wird nicht Beamter auf Lebenszeit, ohne vorher Beamter auf Probe gewesen zu sein. Und mit diesem Stand ist er schon nicht pflichtversichert.
Hallo Raimund,
Studenten unterliegen der Versicherungspflicht als Studenten, unabhängig von irgendwelchen Einkommenshöhen, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres oder bis zum Abschluss des 14 Fachsemesters.
Viele Grüße
Thorulf Müller
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Raimund, hallo Thorulf,
nicht so schnell mit den jungen Pferden - das mit der Pflichtversicherung der Studenten ist etwas komplizierter.
Es ist nämlich immer die Frage zu stellen woher die Einnahmen
stammen. Solange kein Beschäftigungsverhältnis mit im Spiel ist
hast du (Thorulf) schon recht - ansonsten ist immer der Einzelfall
für sich zu beurteilen und hier die Frage was überwiegt, die
Studeenteneigenschaft oder die Arbeitnehmereigenschaft.
Gruss
Günter
Was sind die Kriterien?
Hallo Günter,
danke für den Hinweis. Auch wenn das i.d.R. ein seltener Fall sein dürfte, gehe ich davon aus, dass „Jobs“ zur Finanzierung des Studiums neben dem Studium und in den Semesterferien hier nicht gemeint sein können.
Da Einkommen als Kriterium ausfällt - das Einkommen aus einer Tätigkeit muss zwangsläufig immer höher sein, als das aus einem Studium (=0), kann es dann doch nur der Faktor Zeit sein, oder?
Werden Arbeitsverhältnisse und selbstständige Tätigkeiten gleich bewertet?
Viele Grüße
Thorulf Müller
Hallo Thorulf,
es gibt da die 20 Stunden_Theorie.
Solange ein Student nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich tätig ist
und das kann auch eine selbständige Tätigkeit sein, geht man davon
aus, dass sich diese Tätigkeit dem Studium unterordnet.
Demnach liegt immer noch das Erscheinungsbild Student vor und die
Pflichtversicherung (KVdS) greift.
Aber selbst wenn diese 20 Stunden überschritten werden, kann die
KVdS vorranging sein - Beispiel:
während der Woche Studium und nur am Wochende werden mehr als
20 Stunden gearbeitet - Studium hat Vorrang.
oder
tagsüber Studium und abens Tätigkeit - Studium hat Vorrang
Dies gilt alles für unbefristete Tätigkeiten.
Bei den Semesterjobs greift eine andere rechtliche Beurteilung,
nämlich 2 Monate am Stück oder 5o Arbeitstage im Jahr - dies sind
aber befristete Beschäftigungen.
Gruss
Günter
hallo Ihr beiden,
was mich besonders interessiert: der Student ist privat abgesichert. Nun will er zur Finanzierung seines Studium mitverdienen, also nicht nur von Beruf Sohn sein.
Und genau diese Summe oder kriterien inteessieren mich. Also ba wann er aus der Privatversicherung raus muss, weil er als pflichtversicherter AN einzustufen ist.
Also, noch einmal: er ist nicht in der Kasse, er ist privat versichert.
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
siehe oben - das gilt genauso, d.h. wenn der Arbeitgeber
sich nicht sicher ist beauftragt er eine Krankenkasse über die
Versicherungspflicht zu entscheiden.
Gruss
Günter