ich sehe immer öfter Leute auf Quads rumfahren - allerdings ohne Helm. Heute ist es sogar vorgekommen, das die Polizei an einem einfach vorbeigefahren ist. Irre ich, oder braucht man keinen Helm dafür um auf der Strasse fahren zu drüfen?
Welche Führerscheinklasse braucht man eigentlich dafür um die fahren zu dürfen?
Sind die sehr teuer in der Unterhaltung, Versicherung, Anschaffung, usw.?
auf einem Quad besteht keine Helmpflicht, was ich allerdings nicht empfehle. Quad´s fährt man mit dem Führerschein 3 für Auto. Versichert werden sie als PKW, soll günstig sein. Weiss ich auch noch nicht so genau. Anschaffung ist schon etwas teurer. Für ein ordentliches Quad muss man schon ab 3.000 Euro hinlegen. Nach oben keine Grenze.
Gruss Bettina
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Bedingt
Auf einem Quad hat man das gleiche „Problem“ wie mit einem Trike.
Es hängt von der Zulassung ab.
Trikes wie Quads können so zugelassen sein, das man keinen Helm braucht.
Hier ist dann eine Zulassung gemacht worden, das man so ein Ding mit dem Autoführerschein fahren darf.
Die können aber auch so zugelassen sein, das ein Helm benötigt wird.
Hier liegt eine Zulassung vor, das man einen Motorradführerschein benötigt.
Spaßig ist, das in Amerika die Dreirädrigen und Vierrädrigen (Quads) Spaß-Mobile mit Balloon-Reifen nach und nach aus dem Verkehr zieht und für den Straßenverkehr verbietet, aufgrund der extrem hohen Unfallzahlen durch das sehr problematische Fahrverhalten.
Hier in Deutschland beginnt gerade eine richtige Quad-Welle.
Eine Welle, die die Dreirädrigen Vorläufer nicht in Bewegung brachten und die sind schon seit den 60er Jahren auf dem Markt.
Ein Blick in den Gesetzestext …
… erspart zumindest in Österreich die Diskussion. Seit 01.01.2002 besteht auch bei Quads in AT Helmpflicht (Quads fallen unter Artikel IV(1)3.)
90/02 Kraftfahrgesetz 1967, Führerscheingesetz
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IV
(Anm.: Zu den §§ 5, 26a, 35 und 114, BGBl. Nr. 267/1967)
(1) Der Lenker eines
Kraftrades oder
eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und
einem Eigengewicht von mehr als 400 kg, oder
eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer
Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das insbesondere
durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie
Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweist,
ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen
Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges
Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz
geboten ist, und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person
sind je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Sturzhelmes
verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht begründet, jedoch nur
soweit es sich um einen allfälligen Schmerzengeldanspruch handelt,
im Fall der Tötung oder Verletzung des Benützers durch einen Unfall
ein Mitverschulden an diesen Folgen im Sinne des § 1304 ABGB. Das
Mitverschulden ist so weit nicht gegeben, als der Geschädigte (sein
Rechtsnachfolger) beweist, daß die Folge in dieser Schwere auch beim
Gebrauch des Sturzhelmes eingetreten wäre.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht
auf Landflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr
sind,
bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder bei
besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sturzhelmes
rechtfertigt,
bei Unmöglichkeit des bestimmungsmäßen Gebrauches des
Sturzhelmes wegen der körperlichen Beschaffenheit des Benützers.
(3) Der Zulassungsbesitzer hat, sofern er der Dienstgeber des
Lenkers ist, diesem und einer in seinem Interesse beförderten Person
einen geeigneten Sturzhelm beizustellen.
(4) Wenn die im Abs. 2 Z 3 angeführte Unmöglichkeit aus anderen
Gründen als der Kopfgröße vorliegt, hat die Behörde dies auf Antrag
festzustellen; § 67 Abs. 2 erster Satz KFG 1967 gilt sinngemäß. Die
Feststellung ist zu befristen, wenn angenommen werden kann, daß eine
körperliche Beeinträchtigung nicht dauernd in vollem Umfang gegeben
sein wird. Über die Feststellung ist eine Bestätigung auszustellen.
(5) Wer
als Lenker eines Kraftfahrzeuges oder
als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person
die im Abs. 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt,
begeht, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960
festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer
Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro
zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird,
ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der
Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu
verhängen.
(6) Für die Vollziehung der Abs. 3 bis 5 ist in erster Instanz die
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der
Landeshauptmann zuständig; § 105 StVO bleibt unberührt.
(7) Art. IV Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, tritt mit