Qual. Zeit-MV bei Wegfall des Grundes unbefristet?

Hallo alle zusammen,

wir nehmen einmal an, ein Paar hat einen qualifizierten MV für 5 Jahre (bis 31.10.2010) unterschrieben. Befristungsgrund war mit Eigenbedarf für Familienangehörige im MV angegeben.
Der Vermieter teilt im 02/2010 den Mietern mit, dass der Befristungsgrund nicht mehr besteht.
Ist hiermit die Grundlage der Befristung weggefallen und der MV ist somit ein unbefristeter MV sprich, kann 3-Monatsfrist vorzeitig gekündigt werden??
Wäre dies nicht so, könnte ein Vermieter ja immer einen qual. Zeit-MV für z.B. 5 Jahre abschließen und bei Wegfall des Befristungsgrundes die Mieter trotzdem bis zum Ende der Befristung an die Wohnung binden - das wäre doch eine unangemessene Abweichung zu Ungunsten des Mieters und somit unwirksam?
Der Grund der Befristung ist ja nicht mehr gegeben und somit die Grundlage für den qual. Zeit-MV auch nicht.

Vielen Dank schoneinmal für die Antworten!

Katharina

Hallo Pikabi,

wir nehmen einmal an, ein Paar hat einen qualifizierten MV für
5 Jahre (bis 31.10.2010) unterschrieben. Befristungsgrund war
mit Eigenbedarf für Familienangehörige im MV angegeben.

Wäre wichtig zu wissen, wie der Wortlaut des fiktiven Befristungsgrund sein soll.

Der Vermieter teilt im 02/2010 den Mietern mit, dass der
Befristungsgrund nicht mehr besteht.
Ist hiermit die Grundlage der Befristung weggefallen und der
MV ist somit ein unbefristeter MV sprich, kann 3-Monatsfrist
vorzeitig gekündigt werden??

Zwar ist die Grundlage entfallen, aber wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, ist die Klausel wirksam. Laut Gesetz hat jetzt der Mieter die Möglichkeit eine „Umwandlung“ in ein unbefristetes Mietverhältnis zu verlangen (§575 Abs.3 Satz 2 BGB), was jedoch im Umkehrschluß bedeutet, dass ansonsten der Vertrag ohne Änderung weiterbesteht, will heißen, er läuft bis zum Ende der Befristung.

Daher bleibt die Ausgangsfrage: Lag der Befristungsgrund konkret vor und wurde er auch so angegeben?

Gruß

Joschi

Hallo Joschi,

Ja, der Befristungsgrund war als „geplante Eigennutzung für Familienangehörige“ im MV angegeben und zum Einzug auch gegeben.

Aber ist es nicht laut BGB 575 Abs. 4 ein Nachteil für den Mieter?
Auf einer Internetseite stand auch, dass der Grund der Befristung die gesamte Laufzeit gegeben sein muss, was demnach hier nicht der Fall ist…

Grüße, K.

Hallo Pikabi,

Ja, der Befristungsgrund war als „geplante Eigennutzung für
Familienangehörige“ im MV angegeben und zum Einzug auch
gegeben.

Wäre zu prüfen, ob ein solcher Befristungsgrund konkret genug ist (hab da meine Zweifel). Wenn dem nicht so ist, so wäre der Vertrag lt. § 575 BGB von Anfang an als unbefristet zu werten mit der Folge, dass eine Kündigung nach § 573c BGB möglich wäre.

Aber ist es nicht laut BGB 575 Abs. 4 ein Nachteil für den
Mieter?

Nein, da steht: Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Gruß

Joschi