Qualifikationsstufe gemäß §132 Abs. 2 SGB III

Hallo,

weiß jemand, nach welchen Richtlinien die Eingruppierung in die Qualifikationsstufen gemäß §132 Abs. 2 SGB III erfolgt? Ist für eine Pflegedienstleitung die Eingruppierung in Qualifikationsstufe 3 zulässig, oder müsste nicht vielmehr in die Qualifikationsstufe 2 eingruppiert werden, da für diesen Beruf eine 1.300 Stunden umfassende Zusatzqualifikation erforderlich war?

Oder kann jemand mitteilen, an welcher Stelle man soetwas im Detail hinterfragen kann?

Vielen Dank für eure Antwort.

Hallo,

Beruf eine 1.300 Stunden umfassende Zusatzqualifikation
erforderlich war?

Es gibt eine Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz

http://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_bes…

Danach sind an einer Fachschule mind. 1.800 Unterrichtsstunden abzuleisten, vor allem aber wird ein besonderer qualifizierter Abschluss erteilt. Dies gilt meines Wissens für die normalen Weiterbildungen im Pflegewesen nicht.

Allerdings weiß ich nicht, ob diese Rahmenvereinbarung abschließend ist.

Letztlich darf man aber folgendes nicht vergessen:
Bei § 132 SGB III geht es streng genommen nicht darum, welchen Beruf ich früher ausgeübt habe, sondern für welchen Beruf ich am aussichtsreichsten vermittelt werden soll.
Das hängt natürlich stark von meiner beruflichen Qualifikation ab, muss aber nicht zwangsläufig identisch sein.

Es ist letztlich eine Prognoseentscheidung der Arbeitsagentur
(die natürlich im Zweifelsfall gerichtlich überprüft werden kann).

Viele Grüße,

Trobi.