Qualifizierten Bauplan richtig lesen

Hallo Leute,
ich hätte eine Frage zum qualifizierten Bebaungsplan.

Mein Grundstück auf dem Bebauungsplan ist die Parzelle 30. Flurstücksnr. 230/42.
Ich würde dort gerne eine Stadtvilla mit Walmdach bauen. Darf ich das dort?
Nach aussage des Mitarbeiters der Gemeinde ist dort nur ein Satteldach zulässig.

Bebauungsplan:
http://www.file-upload.net/download-7122839/Lageplan…

Es gibt zu dem Bebauungsplan eine 1 Änderung in der steht:
Aufgrund der Nordhangsituation und der damit verbundenen Verschattungsproblematik waren im ersten Vorentwurf des Bebauungsplanes ausschließlich Gebäudetyp S (E+D) vorgesehen. Nachdem der Gemeinderat anregte auch zweigeschossige Gebäude zuzulassen, um damit den Bauherrn mehr Gestaltungsspielraum einzuräumen, wurden im inneren Planbereich der Gebäudetyp F (flach geneigtes Dach) mit max. 5,80m traufseitiger Gebäudehöhe vorgesehen. Dieser ermöglicht einen deutlich höheren Kniestock mit „raumhaltigen Dach“

Herzlichen Dank für die Hilfe
Jürschi

meiner Einschätzung nach handelt es sich hier um Rechtsfragen, für die ich leider keine Kompetenz besitze.

Mit freundlichen Grüßen

Udo

Hallo Jürschi,
auf diesem Planausschnitt ist die Dachform für deine Parzelle nicht angegeben. Für das ganze Baugebiet gibt es mit Sicherheit noch eine Beschreibung mit den Festlegungen. Der Plan alleine reicht i.A. nicht aus.
Im Zweifel wende dich an den Architekten deines Vertrauens.
Grüße
andyost

da bin überfragt,gruß didi

Hallo Jürschi

Ich bin kein Experte in Baurecht. Also in jedem Fall der Rat, sich bei Konflikten mit der Gemeinde fachlich beraten zu lassen.
Von dem Bebauungsplan sollte es eigentlich noch einiges an Textseiten geben. In diesem Text steht, was die Gemeinde an Bebauung zulässt. Hier werden auch Details geregelt wie Grund- und Geschoßflächenzahl, Bedachung, Anstrich etc. Oft werden hier aber auch nur allgemeine Formulierungen verwendet wie, „die Neubauten müssen im Baustil an die Umgebungsbauung angepasst sein“.
Da sich zum Thema Bedachung schon ein Gemeindemitarbeiter geäußert hat, kann man annehmen, dass dies auch der Meinung im Bauausschuss entspricht. Dies sollte dann aber auch so im Bebauungsplan stehen. Auf mündliche Aussagen sollte man sich hier aber nicht verlassen.
Folgender Rat. Denn Bauwunsch so konkret wie aktuell möglich Fromulieren und mit einem Extperten den Bebauungsplan durchgehen. Eventuell eine Bauvoranfrage stellen.

Grüße
Helmut

Hallo - Es kann schon sein, dass ein kleiner Teil des Bebauungsplanes von dem allgemein gültigen Bebauungsplan ausgenommen ist. Lt. Deiner Angabe hängen die Grundstücke nach Norden, also nach oben.
Bei uns war es auch so: Rundherum waren die Häuser verschieden, aber bei der Parzellierung unseres Grundstückes wurde uns mitgeteilt, dass wir nur Satteldach mit 45 Grad-Neigung machen dürfen. Diese Bestimmung galt nur für unser Haus und für das Nachbarhaus.
Wir wollten zwar auch was anderes, aber letztendlich waren wir darüber nicht unglücklich.
Bei Deinem gewünschten Walmdach ist ja auch der Nachteil zum Satteldach, dass Du 4 Dachschrägen hast anstatt so wie beim Satteldach nur 2 Schrägen. Beim Walmdach wirst Du außerdem um Dachgaupen nicht herumkommen, sonst erdrückt Dich der Raum. Das ist teuer. Ein Satteldach ermöglichst Dir auch einen Dachboden, was beim Walmdach schwer möglich ist.
Ich würde das Ganze positiv sehen und umplanen. Aber frag nochmal ganz dezitiert bei der Gemeinde nach und lass Dir ev. die Mitschrift dieser Bestimmung vorlegen. Eine Stadtvilla kann man auch mit Satteldach planen, allerdings mit einem etwas flacheren Winkel und nicht 45 Grad-Neigung. Der Neigungswinkel des Daches ist auch bei der Gemeinde nachzufragen, viell. gibt es hier keine Vorschrift. Bei uns waren aber auch hier 45 Grad vorgeschrieben.