Hallo Forum,
stellt Euch doch mal folgenden fiktiven Fall vor :
Ein Arbeitgeber ist persönlich nicht qualifiziert, in seinem Betrieb auszubilden - stellen wir uns mal vor er sei vorbestraft wegen Körperverletzung.
Trotzdem werden jedes Jahr Auszubildende in diesem Betrieb ausgebildet, unter schlimmsten Bedingungen. Stellen wir uns weiterhin vor, dass die meisten dieser Auszubildenden die Prüfung nicht beim ersten Anlauf oder gar nicht schaffen.
Da gäbe es aber einen fiktiven ehemaligen Arbeitnehmer, der die IHK darauf aufmerksam macht, dass es in diesem Betrieb nicht mit rechten Dingen zugeht.
Der fiktive Herr von der IHK würde dann wie folgt antworten : " Das können Sie doch gar nicht beweisen! Passen Sie lieber auf, dass Sie nicht wegen Verleumdung verklagt werden. Sie bewegen sich da auf dünnem Eis".
Natürlich hat der fiktive Herr von der IHK Recht - beweisen kann der ehemalige ARbeitnehmer nichts, da er ja das Gerichtsurteil nicht in Kopie vorliegen hat.
Was könnte man tun, um gegen einen solchen Betrieb vorzugehen? Wäre denn nicht die IHK in der Pflicht, so einen Hinweis zu prüfen?
Fragend, Karin
Hallo,
Was könnte man tun, um gegen einen solchen Betrieb vorzugehen?
Fakten! Nachweisbare Fakten sammlen. Nicht irgendwas ála „Da gehts nicht mit rechten Dingen zu. Können Sie mal schauen.“.
Wäre denn nicht die IHK in der Pflicht, so einen Hinweis zu
prüfen?
Kommt drauf an, was der Hinweis zum Inhalt hatte. Scheinbar bezog sich ja der Hinweis (auch oder ausschließlich?) auf die Körperverletzung, die dem Ausbilder vorgeworfen wird. Im Beitrag wird dazu nichts weiter gesagt. Welcher Zusammenhang besteht denn zur Ausbildung?
MfG
Hallo Xolophos,
damit ein Ausbilder ausbilden darf, muss er fachlich ( also mit einer eigenen Ausbildung ) und persönlich ( z.B. nicht vorbestraft) geeignet sein. So will es das Ausbidlungsgesetzt.
Daher reicht der Hinweis, dass eine der Bedingungen nicht erfüllt wird, meiner Ansicht nach schon aus.
Die IHK hat die Möglichkeit, das Führungszeugnis anzufordern. Otto Normalarbeitnehmer nicht. Daher die Frage, wie man die IHK dazu bringen kann, den Einwand ernst zu nehmen.
Ob es in dem Betrieb drunter und drüber geht ist der IHK sonst gemeinhin egal, aber mit eben diesem „persönlich nicht geeignet“ könnte man den fiktiven Ausbilder eben am Wickel bekommen.
… zu früh auf den Knopf gedrückt…
jetzt hab ich auf Abschicken gedrückt ohne mich zu verabschieden und bedanken. Mache ich hiermit!
Gruß Karino
Hallo!
Als Ausbildender ist nach § 20 des Berufsbildungsgesetzes persönlich geeignet, wer keine charakterliche, sittliche und körperliche Gefährdung darstellt, nicht schwerwiegend gegen das Berufsbildungsgesetz verstoßen hat und zu keiner Haftstrafe von länger als 2 Jahren verurteilt worden ist.
Bei einer Verurteilung wegen Körperverletzung kommt es nur selten zu einer Haftstrafe von länger als zwei Jahren.
Ein Hinweis auf eine Verurteilung wegen Körperverletzung kann daher ohne weitere Information keinen Anlass geben, der Frage einer mangelnden persönlichen Eignung als Ausbildender nachzugehen.
Außerdem erscheinen strafgerichtliche Verurteilungen nach einiger Zeit nicht mehr im Führungszeugnis. Der früher einmal Verurteilte darf sich dann als nicht vorbestraft bezeichnen. Die Verurteilung darf ihm - von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen - nicht mehr zur Last gelegt werden.
Gruß, Franz
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