ein Bekannter hat vor ca. 10 Monaten bei dem Versanhaus Quelle einen Komplett-PC gekauft obwohl sich dieser seit Jahren in einer Privatinsolvenz befindet.
Eine Bekannte, welche in einem kleinen Quelleshop gearbeitet hat, hat den Ratenkauf bei Quelle möglich gemacht, welcher aber über den Namen meines Bekannten läuft.
Vor ein paar Monaten habe ich mit diesem Bekannten den Bildschirm getauscht. Er hat jetzt meinen Bildschirm und ich habe den Bildschirm welcher Bestandteil des Komplett-PC war, welchen er bei Quelle gekauft hat.
Dem Bekannten ist es seit 3 Montaten nicht mehr möglich die Raten an Quelle zu bezahlen. Quelle hat ihn deswegen bereits angemahnt.
Soweit ich in den AGB’s von Quelle gelesen habe gilt der Eigentumsvorbehalt. Was Quelle jedoch nicht beschrieben hat, ist ob es sich um einen einfachen oder um einen erweiterten oder um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt.
Meine Frage:
Hat Quelle das Recht den Bildschirm von mir oder von meinem Bekannten zurückzufordern obwohl dieser nicht mehr im Besitz des Ratenkäufers (Bekannten)ist?
Bin ich im Moment Besitzer oder Eigentümer des Bildschirms ?
Ich bin zwar kein Rechtsanwalt aber ich bin Kaufmann. Aus meinem käufmännischen Wissen und Verständnis heraus ist für mich die Sache klar. Bei dem in der Quelle-AGB stehenden Eigentumsvorbehalt handelt es sich um einen einfachen. Dieser ist genau so gültig wie er in den AGBs von Quelle steht. Dies hat zur Folge, dass der Bildschirm nicht mehr Eigentum von Quelle ist sondern mein Eigentum.
Guten Morgen Simonho!
Es tut mir leid,ich kann dir nicht weiterhelfen. Mit der Gesetzeslage in diesem speziellen Fall bin ich einfach nicht fit genug aber ich hoffe sehr dass ein anderer der ausgewählten Experten weiterhelfen kann und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Rabea
ein Bekannter hat vor ca. 10 Monaten bei dem Versanhaus Quelle
einen Komplett-PC gekauft obwohl sich dieser seit Jahren in
einer Privatinsolvenz befindet.
Eine Bekannte, welche in einem kleinen Quelleshop gearbeitet
hat, hat den Ratenkauf bei Quelle möglich gemacht, welcher
aber über den Namen meines Bekannten läuft.
Vor ein paar Monaten habe ich mit diesem Bekannten den
Bildschirm getauscht. Er hat jetzt meinen Bildschirm und ich
habe den Bildschirm welcher Bestandteil des Komplett-PC war,
welchen er bei Quelle gekauft hat.
Dem Bekannten ist es seit 3 Montaten nicht mehr möglich die
Raten an Quelle zu bezahlen. Quelle hat ihn deswegen bereits
angemahnt.
Soweit ich in den AGB’s von Quelle gelesen habe gilt der
Eigentumsvorbehalt. Was Quelle jedoch nicht beschrieben hat,
ist ob es sich um einen einfachen oder um einen erweiterten
oder um einen verlängerten Eigentumsvorbehalt handelt.
Meine Frage:
Hat Quelle das Recht den Bildschirm von mir oder von meinem
Bekannten zurückzufordern obwohl dieser nicht mehr im Besitz
des Ratenkäufers (Bekannten)ist?
Bin ich im Moment Besitzer oder Eigentümer des Bildschirms ?
Ich bin zwar kein Rechtsanwalt aber ich bin Kaufmann. Aus
meinem käufmännischen Wissen und Verständnis heraus ist für
mich die Sache klar. Bei dem in der Quelle-AGB stehenden
Eigentumsvorbehalt handelt es sich um einen einfachen. Dieser
ist genau so gültig wie er in den AGBs von Quelle steht. Dies
hat zur Folge, dass der Bildschirm nicht mehr Eigentum von
Quelle ist sondern mein Eigentum.
Aber wie sieht die Sache rechtlich aus ?
Vielen Dank für Eure Antworten im voraus.
der Bildschirm gehört immer noch bis zur letzten Ratenzahlung Quelle, denn der Bekannte kann nicht einfach Dinge, die ihm noch nicht ganz gehören, einfach weitergeben und Quelle guckt in die Röhre. Dann könnte ich mir ja ein Auto auf Raten kaufen, es nach der dritten oder vierten Rate jemandem unter der Hand geben und die Sache ist gegessen. anders ist es bei besitzansprüchen, die überschrieben worden sind, dann aber notariell.