Quellensteuer auf ausländische Dividenen

Hallo,
ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte.

Situation:
Bei Versteuerung der Dividenden meiner Schweizer Aktien waren von meiner Bank 35% an Schweiz und 10% an Deutschland abgeführt worden. Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) muss ich nur insges. 25% zahlen. Die beantragte Rückerstattung von 20% ist von der Schweiz durchgeführt. Soweit also alles für mich in Ordnung, jedoch nicht für das deutsche Finanzwesen.

Frage:
Das Finanzamt fordert von mir im Zusammenhang mit der Jahressteuererklärung die zahenmäßige Angabe der Schweizer Rückerstattung auf dem Formular KAP.
Ist es korrekt, wenn ich dies verweigere, da ich der Meinung bin, dass

  1. die Divideneinkünfte gemäß Regelungen von DBA und Abschlagszahlung vollständig versteuert sind,
  2. es hier nicht um neue zu versteuernde Kapitalerträge geht und
  3. weitere Details das Finanzamt nichts angehen.

Ziel:
Ich will bei meiner bisherigen Weigerung bleiben, trotz des Hinweises des Finanzamts, dann nach Aktenlage zu entscheiden (was bedeutet das überhaupt?).

Viele Grüße
ilmeweil

Hallo!

Deutschland hat ein Besteuerungsrecht, weswegen du ja auch die 10 % abführst. Somit handelt es sich nicht um steuerfreie Einkünfte im Sinne des DBA, sondern um ausländische Kapitalerträge.

Man kann nun darüber streiten, ob eine Anlage KAP abzugeben ist, wenn jedoch eine solche abgegeben wird, dann muss sie vollständig sein. Somit sind dann die schweizer Einkünfte zu deklarieren.

Wenn keine Anlage KAP abgegeben wird, eine Abgeltungssteuer durch die Bank entrichtet wurde und damit Abgeltungswirkung eingetreten ist, kann das Finanzamt aber natürlich aufgrund der allgemeinen Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren Angaben verlangen. Hier kann man sich natürlich streiten, wie weit die Mitwirkungspflicht geht, ob es „mildere Mittel“ als die Abgabe einer Anlage KAP gibt usw. usf., aber ich halte das für eher wenig erfolgsträchtig.

Die verwenden dann die Informationen, die sie bereits haben. Das kann eventuell nachteilig sein. Wenn die Informationen nicht vorliegen und deswegen eine zu geringe Steuer festgesetzt wird, handelt es sich möglicherweise um Steuerhinterziehung.

Schöne Grüße!

Vielen Dank für Deine Antwort.

Ich bin aber trotz Deiner fundierten Erklärungen noch immer skeptisch gegenüber der Berechtigung des Finanzamts, von mir eine Deklaration der Rückerstattung von zuviel gezahlten Dividendensteuern fordern zu können:

  1. Ich hatte in der Jahressteuererklärung kein Formular KAP abgegeben, weil ich außer den Dividenden keine Kapitaleinkünfte hatte und diese bereits durch die Bank versteuert worden waren.
  2. Auf die Rückzahlung durch die Schweiz habe ich das FA durch die angeforderte notwendige Bestätigung meines „Wohnbesitzfinanzamts“ zufällig aufmerksam gemacht.

Fragen:
Widerspricht nicht eine geforderte Angabe dieser Kapitalerträge dem Sinn der Abgeltungssteuer? Deklaration nur bei Günstigerprüfung oder allenfalls bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung (sonst reichlich willkürlich)?
Die einzige lapidare Begründung des FA (wörtl. Zitat): „Deutschland hat nach Art. 10 DBA das Besteuerungsrecht für die Dividendenzahlungen aus der Schweiz. Die Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer beträgt nach DBA jedoch nur 15%“.
Abgesehen davon, dass 15% falsch ist (ich kann erst durch die beantragte Rückzahlung auf diesen Wert kommen): Teilst Du meinen Eindruck, dass a) das FA meint, dass 10% Versteuerung noch fehlen und b) die Sachbearbeiter mit diesem Thema überfordert sein könnten?

Ich würde mich freuen, wieder deine Meinung dazu zu hören.
Viele Grüße
ilmeweil

Fällt dir irgendwie auf, dass meine Antwort ziemlich deckungsgleich mit der des Finanzamts ist? Ich schrub:

und das besagt genau das, was das Finanzamt schreibt.

Ist nun mal leider so.

Dieser Eindruck drängt sich mir nicht auf.

1 Like

Sie schrieben:
"Fällt dir irgendwie auf, dass meine Antwort ziemlich deckungsgleich mit der des Finanzamts ist? "

Nein, fällt mir nicht auf.
Vielleicht liegt der Grund meines komplett anderen Eindrucks aber auch nur darin, dass wir Begriffe wie „ziemlich“ und „irgendwie“ unterschiedlich weit auslegen?

Für Ihre Bemühungen trotzdem danke.

Egal, wie auch immer. Die Antwort des Finanzamts stimmt mit meiner inhaltlich überein. Deswegen ist meiner ursprünglichen Antwort auch nichts weiteres hinzuzufügen.