Ich nehme an, in diesem Fall gibt es nichts zurück
… sprich, ich gehe davon aus, daß es so ist, daß man in diesem Fall nichts vom deutschen Finanzamt erstattet bekommt, daß sich also auf diese Weise keine „negative Steuerschuld“ ergeben kann, sondern daß man damit auf den gezahlten und nicht im Ausland erstattungsfähigen Quellensteuern sitzen bleibt, d.h. diese auch nicht vom Quellenland zurückholen kann, da diese Steuern zwar mangels zu zahlenden inländischen Steuern nicht angerechnet werden, jedoch prinzipiell anrechenbar sind. Man hat dann tatsächlich mehr Steuern bezahlt, als man das nach deutschem Recht eigentlich müßte. Auch eine Übertragung des nicht genutzten Anspruchs ins Folgejahr wird wohl nicht möglich sein.
Quellen: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abzugsverf…
Absatz „keine deutsche Steuer“
http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/050/1405039.pdf
Seite 4, Absatz Frankreich.
Auch in diesem aktuellen Urteil hieß es:
http://pressemitteilung.ws/node/241603
„Ausländische Quellensteuer nur anrechenbar auf positive Kapitalerträge“.
MfG
immerso