Quittung einklagen ?

Hallo,
die Pflicht jedweden Geldempfang auf Anforderung quittieren zu müssen ergibt sich ja nun aus 368BGB.
Einige Verkäufer meinen nun aber mit Hinweis darauf sie seien „Privatverkäufer“ dies nicht tun zu müssen bzw sträuben sich teils mit Händen und Füßen…
Kann der Anspruch aus §368 ohne weiteres Klageweise geltend gemacht werden ? Hat das schon mal jmd. gemacht ? Ist das praktikabel ?
Einfach auf die Quittung zu verzichten ist sicher auch nicht richtig.
Danke !
Peter

Hallo
so ganz sehe ich das Problem einer fehlenden Quittung nicht:

Bei Internetauktionen genügen den Finanzprüfern ein Ausdruck der Auktion und dazu am Besten ein Zahlungsbeleg von dir.

Bei normalen Käufen von Privatpersonen erstelle ich bei Barzahlung einen Eigenbeleg, in dem ich exakt Kaufsumme, Ware und den Bezahlten benenne.

Und da werden bei höheren Beträgen die Finanzleute richtig neugierig… und zwar nicht bei mir…

Gruß

Hummel

Hallo,

wofür wird denn die Quittung benötigt?
Garantie - entfällt bei einem Privatkauf
eigene Buchhaltung: da kannst Du Dir selber einen Beleg schreiben
Finanzamt: da ist beim Privatkauf eine Quittung so viel Wert wie das Papier - nämlich Wichtiger ist da der Zahlungsbeleg (Abbuchung in Verbindung mit der Bestellung).

Viele Grüße

um die Ausgabe ORDENTLICH nachweisen zu können ist die Quittung zwingend erforderlich.
Dazu ist sie ja da.
Überweisungsbeleg ist KEINE Quittung !
Der Eigenbeleg ist als Notlösung gedacht.
M.w. sollte man diese Möglichkeit nicht überstrapazieren… jedenfalls sieht es das FA nicht gern und schaut dann anderswo umso genauer hin.
Für den Käufer also kein Vorteil keine Quittung zu haben.
Auf der anderen Seite weiß ich nicht ob das FA den Klageweg fordert oder wie nachdrücklich das FA wünscht dass man die Quittung einfordert.
Möchte aber auch nicht gleich eine Stellungnahme vom FA anfordern. (-> gehe nur zu Deinem König wenn er Dich ruft… ?)

Hallo,
die Pflicht jedweden Geldempfang auf Anforderung quittieren zu
müssen ergibt sich ja nun aus 368BGB.
Einige Verkäufer meinen nun aber mit Hinweis darauf sie seien
„Privatverkäufer“ dies nicht tun zu müssen bzw sträuben sich
teils mit Händen und Füßen…
Kann der Anspruch aus §368 ohne weiteres Klageweise geltend
gemacht werden ? Hat das schon mal jmd. gemacht ? Ist das
praktikabel ?

natürlich kann der anspruch klageweise geltend gemacht werden. das gilt auch für klein(st)geschäfte.
es ist sehr praktikabel, wenn man soviel zeit und lust hat und den gerichtskostenvorschuss jedes mal leisten möchte.

allerdings ist immer noch unklar, warum man das machen sollte…
(dass das FA dann „umso genauer hinsieht“ -was auch immer das heißt- ist eine bloße behauptung; für werbungskosten genügt regelmäßig der nachweis mittels kontoauszug)

naja, es kann ja sein dass jmd Geschäfte für Dritte besorgt. Er erhält von diesen „ganz viel Geld“ um „ganz teure Dinge“ zu bezahlen. Der Verkäufer sagt dann: „Hier hast du die „ganz teure“ Ware, wozu brauchst Du dann noch eine Quittung ?“ Der Auftraggeber braucht auch keine Quittung, er erhält ja die Ware. D.h. die ist dann weg. Das FA weiß nur dass „ganz hohe“ Einnahmen erzielt worden sind. Einen Nachweis wo die Einnahmen gelandet sind (=Ausgabe) hat das FA nicht, denn auch die angeblich bezahlte „ganz teure Ware“ ist ja weg.
Das ist etwas ganz anderes als wenn Betriebsausstattung gekauft wird die jederzeit vorgezeigt werden kann. Zumal im o.g. genannten Fall überhaupt keine Erträgnisse erzielt worden sind da es sich um einen durchlaufenden Posten handelt.
Ich kann mir gut vorstellen dass es da mit der Nachsicht des FA schnell vorbei ist.