Quotenklausel - schöhnheitsreperaturen

Huhu,

in einen Mietvertrag ist unter §a eine gültigs klausel zu den Schöhnheitsreperaturen, mit felxiblen Fristen, vereinbart.

Im §f ist bei den Kündigungsbedingungen zu finden, dass bei nicht nötigen Schöhnheitsreperaturen, der Vermieter ein angebot einhohlen darf und der Mieter nach festen %sätzen eine Entschädigung leisten muss. Die Möglichkeit selber ein angebot zu erbringen ist dort nciht erlaubt.

Dies wurde ja vom BGH als unzlässig angesehen, greift diese dann auch auf die Klausel mit den Schönheitsreperturen über, so dass diese ungültig wird, auch wenn es unterschiedliche §§ sind?

Danke

Du darfst Schönheitsreparaturen ausführen
Morgen Naseweis,

eine ungültige Quotenklausel macht eine gültige Schönheitsreparaturenklausel nicht ungültig.

der liebe Peter

Die Unwirksamkeit der Quotenklausel hat nicht zur Folge, dass auch die Schönheitsreparaturklausel unwirksam ist, vgl. BGH, Beschluss vom 18. 11. 2008 - VIII ZR 73/08.

Der Mieter kann daher unbeschadet einer unwirksamen Quotenklausel durchaus zur Durchführung von Renovierungen - auch bei Auszug - verpflichtet sein :open_mouth:

G imager