Huhu,
in einen Mietvertrag ist unter §a eine gültigs klausel zu den Schöhnheitsreperaturen, mit felxiblen Fristen, vereinbart.
Im §f ist bei den Kündigungsbedingungen zu finden, dass bei nicht nötigen Schöhnheitsreperaturen, der Vermieter ein angebot einhohlen darf und der Mieter nach festen %sätzen eine Entschädigung leisten muss. Die Möglichkeit selber ein angebot zu erbringen ist dort nciht erlaubt.
Dies wurde ja vom BGH als unzlässig angesehen, greift diese dann auch auf die Klausel mit den Schönheitsreperturen über, so dass diese ungültig wird, auch wenn es unterschiedliche §§ sind?
Danke