Quotenklausel- Schönheitsreparaturen

Hallo.

Es geht um eine Klausel in einem Mietvertrag. Nur theoretisch.
Schönheitsreparaturen: Abgeltung bei Auszug (Quotenklausel).

Fristen gibt es auch, aber keine starren Fristen („bei Bedarf, mehr als nur unerheblich durch Gebrauch beeinträchtigt“).

„Soweit der Vermieter Bei Beginn des Mietverhältnisses dem Mieter die Mietsache renoviert übergeben hat und bei Beendigung des Mieverhältnisses die Renovierungsfristen (s.o.) seit Beginn des MV oder seit der letzten Renovierung noch nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine zeitanteilige, nach vollen Jahren gestaffelte Quote der Kosten einer fälligen Renovierung zu zahlen.“

Fragen:

Müsste der Mieter auch bei Auszug zahlen (oder renovieren, auch möglich), wenn die Wohnung in unrenoviertem Zustand übergeben wird?

Wäre der Mieter z.B. zur Erneuerung einer gemalten Wandverzierung genötigt?

Wenn die Wohnung nur normal abgewohnt würde, müsste der Mieter dann trotzdem zahlen?

Danke
Anne

Hallo,

eine Klausel in einem Formularmietvertrag, die den Mieter dazu verpflichtet, anteilige Kosten zu bezahlen, wenn die Schönheitsreparaturen (nach Fristenplan) noch nicht fällig sind, ist grundsätzlich wirksam (BGH, Urteil vom 7.03. 2007 - VII ZR 247/05), wenn sie an eine gültige Klausel - also nicht starre - zu den üblichen Schönheitsreparaturen angeschlossen ist.

„Soweit der Vermieter Bei Beginn des Mietverhältnisses dem
Mieter die Mietsache renoviert übergeben hat und bei
Beendigung des Mieverhältnisses die Renovierungsfristen (s.o.)
seit Beginn des MV oder seit der letzten Renovierung noch
nicht vollständig abgelaufen sind, hat der Mieter eine
zeitanteilige, nach vollen Jahren gestaffelte Quote der Kosten
einer fälligen Renovierung zu zahlen.“

Fragen:

Müsste der Mieter auch bei Auszug zahlen (oder renovieren,
auch möglich), wenn die Wohnung in unrenoviertem Zustand
übergeben wird?

Das kommt darauf an, wie der Status Quo bei Einzug festgehalten wurde. Wenn der Mieter einwandfrei nachweisen kann (z.B. Übergabeprotokoll), dass die Wohnung unrenoviert übergeben wurde, dann womöglich nicht. Als komplette Ausschlussklausel sehe ich das aber auch nicht, nur das die Fristen des Mietvertrags natürlich nicht ab letzter Renovierung, sondern immer nur ab Einzug laufen können. Im Zweifel entscheidet eben der Zustand der Wohnung.

Wäre der Mieter z.B. zur Erneuerung einer gemalten
Wandverzierung genötigt?

Gute Frage, keine Ahnung.

Wenn die Wohnung nur normal abgewohnt würde, müsste der Mieter
dann trotzdem zahlen?

Nun die Fristenpläne und Quotenklauseln sind dazu gedacht die Frage der Schönheitsreparaturen des normalen Abwohnens zu regeln. Insofern muss es hier also ganz klar ja heissen. Man stelle sich vor jemand trägt eine Jeans. Im Normalfall wird Derjenige die auch mal waschen, auch wenn sie noch nicht von allein in der Ecke stehen kann. Einfach, weil auch so eine Jeans doch frischer bleibt und besser aussieht, wenn sie zwischendrin mal gewaschen wird.

Schönheitsreparaturen sind dazu da den Wohnraum in einem bewohnbaren Zustand zu halten und nicht zu warten bis sie nicht weiter zu vermieten ist, weil in 20 Jahren nie einer mal den Pinsel geschwungen hat.

Gruß
Nita