R-Kom kündigungsfrist trotz nicht-Leistung?

Soo hallo Leute, hab da ein Problem…
Wir haben einen Internetanschluss von R-Kom (Regionaler Glasfaser-Anschluss) und nun ziehen wir am 01.06. An einen Ort um, an dem kein Anschluss dieses Anbieters vorhanden ist.
Das Problem liegt nun darin das wir vor knapp 2 Wochen den umzugstermin erfahren haben und direkt eine Kündigung geschrieben haben, nun meinen die das wir 3 Monate Kündigungsfrist einhalten müssen und logischer-Weise auch 3monate lang bezahlen obwohl wir keine Leistungen empfangen können. Ist das denn rechtens?

Bitte nur antworten wenn jemand es genau weiss und nicht Schätzungen oder Vermutungen.

Danke im vorraus
Gruß Robert

Hallo Robert
schau dir den Link an

Gruß Holger

Hallo Robert
schau dir den Link an

Der bezieht sich auf ALTES Recht und ist daher nicht mehr zutreffend.

Mittlerweile ist das Telekommunikationsgesetz geändert und es gibt ein Kündigungsrecht beim Umzug, wenn der alte Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht erbringen kann.

Hier:

Der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, der mit einem Verbraucher einen Vertrag über öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste geschlossen hat, ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete Leistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrauchers ohne Änderung der vereinbarten Vertragslaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu erbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den durch den Umzug entstandenen Aufwand verlangen, das jedoch nicht höher sein darf als das für die Schaltung eines Neuanschlusses vorgesehene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kündigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu informieren, wenn der Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis vom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.

(Hervorhebung durch mich)

Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__46.html

Ein vorzeitiger Entlass aus dem Vertrag MUSS also erfolgen, aber drei Monate Kündigungsfrist sind zu berücksichtigen. Ich denke, das ist eine angemessen verbraucherfreundliche Regelung, über die man sich nicht beschweren sollte.

Ach, hier spricht der MOD:
Bislang erfolgte m.E. keine Rechtsberatung, da eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls nicht erfolgte, sondern nur ein Link und ein Gesetzeszitat gepostet wurden.
Ich mache den Artikelbaum aber nun zu.
Bitte demnächst die FAQ:1129 beachten!