Liebe/-r Experte/-in,
ich bin Vermieter , bzw. steht ein Mieterwechsel an.
Nach Mitvertrag ,Abschluß 2005, hat sich der Mieter verpflichtet bei Auszug komplett zu renovieren.Ren.Arbeiten sind bisher nicht ausgeführt worden.
Wenn nun der Mieter dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Wohnung nur teilweise renoviert, bzw. ich keinen
Malerbetrieb beauftragen möchte und die Arbeiten selbst ausführe, kann ich diese dann dem Mieter in Rechnung stellen? Material und Arbeistlohn . welcher Stundenlohn kann angesetzt werden?
Für eine Rückantwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
mit freundlichen Grüssen
werner67
wenn das so, wie Sie das schreiben, im Mietvertrag steht, dann ist das ungültig. die Rechtsprechung hat die urteilt, dass er mit Vertrag immer irgend ein Passus bezüglich der Schönheitsreparaturen drin Stehen muss, dass die Renovierungsarbeiten nur dann erforderlich sind, wenn sie nötig sind. Alle nicht nach Zeitablauf oder nach Ablauf eines Ereignisses (Auszug).
Wenn so etwas doch drin stehen sollte, alle Mieter verpflichtet ist zu Malern, dann müssen Sie ein Abnahmeprotokoll machen und dieses rein schreiben. Wenn der Mieter das unterschreibt, umso besser. Führt es nicht durch, müssen Sie ihm eine Frist setzen, schriftlich mit Nachfrist. Und zwar nach Ende des Mietvertrages! Sie müssen ihn dann noch eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen setzen, so dass sie einen eventuellen Nachmieter erstmal vier Wochen lang nicht einziehen lassen können. Die dadurch Ihnen entstehenden Nachteile in Form des Mitausfalls für den Nachmieter können sie dann gegebenenfalls im Wege des Schadenersatzes beim ehemaligen Mieter geltend machen. Sie können sich dafür nicht Aus der Kaution bedienen!
Wenn der Mieter trotzdem nicht renoviert hat, können Sie einer Ersatzvornahme durchführen oder durchführen lassen.haben Sie die Rechnung einer Firma , stellen Sie diese dem Mieter in Rechnung. Zahlt er nicht, können Sie sich aus der Kaution bedienen.
Führen Sie die Ersatzvornahme selbst durch, können Sie selbstverständlich die Kosten des Materials dem Mieter in Rechnung stellen sowie acht Euro pro von Ihnen Gearbeitete Stunde. Und zwar sowohl für das Renovieren selbstals auch für die Zeit der Materialbeschaffung, Des sauber machen’s und der Organisation. Dafür erstellen Sie selbst eine Rechnung an den Mieter, über Material und genau aufgeschlüsselte Arbeitszeit. Diese Rechnung können Sie dann gegebenenfalls auch aus der Kaution begleichen.
Hallo werner67,
ich betreue generell keine Vermieter, Unternehmer, Selbständige etc.
Ich empfehle Ihnen, sich an einen Fachanwalt oder den Haus- u- Grundbesitzer-Verein zu wenden.
Besten Gruß USKO
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Hallo Werner,
die Frage kann man ohne genaue Kenntnis des Mietvertrags nicht beantworten. Wenn die Verpflichtung des Mieters wirksam ist, können Sie auch Eigenarbeiten in Rechnung stellen. Aber fragen Sie mich nicht, mit welchem Betrag.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo „Werner“
das kommt datauf an, WIE der Mietvertrag in genauen Details abgeschlossen wurde. Wenn Sie als Vermieter starre Fristen benannt haben, muss der ausziehende Mieter garnichts vorrichten und Sie können ihn nicht zur Kasse bitten. Diese Klauseln wurden vom Bundesgerichtshof bereits 2006 erstmalig und danach mehrmalig als unwirksam erklärt. In diesem Fall wäre der gesamte Mietvertag ungültig.
Hat der Mieter EINDEUTIG unterschrieben, dass er vorrichtet bei Auszug, muss er es tun.
Nun, bisher hat er es nicht getan-dann lassen Sie ein Kostenangebot von 2 versch. Malerfirmen erstellen und schicken Sie ihm das zu unter der Androhung und Hinweis auf die MV-Vereinbarung, dass er das zahlen muss (mit Einschreiben/Rückschein) -wenn!! er es nicht selbst in … (Frist setzen) erledigt hat.
Sie haben jedoch den schwarzen Peter in der Hand, wenn er dann nicht zahlt. Gerichtlich haben leider meist die Mieter den Vorteil auf ihrer Seite und Sie sitzen auf den Auslagen.
Setzt der Mieter die Wohnung selbtst instand und macht es „laienhaft“, haben Sie ebenfalls kein Recht, ihn nachträglich zur Kasse zu bitten, wenn Ihnen das nicht gefällt-und Sie es trotzdem nochmal vorrichten müßten.
Es ist sehr zu überlegen, welchen Weg Sie hier gehen.
Der Mieter hätte es dann vertragsgemäß übergeben, und es sieht trotzdem fleckig aus…also, keine Chance für Sie.
Ich wünsche Ihnen dennoch, dass es zu einer positiven Einigung kommt.
MfG Maximilian123
Ja, auch Eigenleistungen müssen dann vom Mieter vergütet werden. Du musst ihn aber vorher ordnungsgemäß unter Fristsetzung zur Ausführung bestimmter Arbeiten (Nicht allgemein zum Malern, konkret muss es sein) aufgefordert haben.
Beim Stundenlohn frag die örtliche Innung, was ein Malergehilfe in der Stunde im Schnitt kostet. Das kannst du ansetzen, aber ohne Umsatzsteuer.
Der eigene Schweiß läßt sich stets schwerlich in € und Cent ummünzen. Lassen Sie ein Gutachten von einem Fachmann erstellen und einigen Sie sich dann auf dieser Basis mit dem Mieter! .- Bleibt die Frage, weshalb Sie sich überhaupt die Arbeit aufbürden wollen? - Für mich als Vermieter von immerhin 186 Wohneinheiten wäre das jedenfalls nichts, da es auch keinerlei Sinn macht!